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durchzuführen. Landwirte wurden hinzugezogen und das Gericht sollte
!n Streitigen Fällen über Besitz- und Anteilsrechte entscheiden. Hutung
auf fremdem Grunde sollte möglichst durch Land entschädigt werden.
Hierbei wurde vorausgesetzt, dass zugleich die Gemenglage beseitigt
werden konnte und daher eine völlige Neueinteilung des Landes vor-
S°hommen werden müsste. Jedes Grundstück sollte möglichst wohl
Arrondiert werden, die kleineren Leute in der nächsten Nähe des Dor-
fes, die grösseren entfernter ihr Land erhalten. Für Reclamationen
wurden drei Instanzen geschaffen. Aufteilungen von Hutungen wur-
den infolgedessen schon im 18. Jahrhundert vielfach vorgenommen,
Ackerteilungen aber seltener, da sich die Bauern energisch dagegen
Sträubten.
Eine neue durchgreifende Anregung von nachhaltiger Bedeutung
gab die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7.Juni 1821, welche haupt-
Sächlich von Albrecht Thaer ausgearbeitet wurde. Der Hauptgesichts-
punkt war, dass der ganze Schwerpunkt auf die Teilung der Gemein-
heiten, also aller gemeinschaftlicher Grundstücke gelegt wurde, und
die Um- und Zusammenlegung nur so weit vorgenommen werden durfte,
als dieselben mit der gemeinsamen Nutzung in Zusammenhang standen,
Die Zahl der ablösbaren Grundgerechtigkeiten wurde wesentlich erwei-
tert, namentlich auf die Waldnutzung erstreckt, was durch Gesetz von
1850 eine abermalige Erweiterung erfuhr. Nur diejenigen Nutzungen
Wurden abgelöst, deren Aufhebung beantragt war, Eine Verordnung
Yom 28, Juli 1838 forderte für die Umlegung die Zustimmung der Be-
Sitzer des vierten Teiles des inbetracht kommenden Landes. Wo es
N anderen Anhalten fehlte, wurde die Weidenutzung der letzten zehn
Jahre zum Massstabe genommen. Die Deklaration vom 26. Februar
1847 führte eine bedeutsame Wandlung in dem bisherigen Verfahren
herbei, und verbot ausdrücklich die Aufteilung von Land, welches zur
Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Gemeinde bestimmt war,
der den Gemeindemitgliedern auf Grund ihrer Mitgliedschaft zustand.
In Hannover sind für das Herzogtum Lauenburg schon 1718 Hannöversche
durch Verordnungen die Gemeinheitsteilungen in Gang gebracht und Gesetzgebung,
Während des 18. Jahrhunderts auch durchgeführt worden. In dem
Fürstentum Lüneburg wurde eine solche am 25. Juni 1802 erlassen,
Die Gesetze von 1822 und 24 dehnten das Verfahren auf den gröss-
ten Teil des übrigen Hannovers aus. In dieser Gesetzgebung wurde
die Gemeinheitsteilung ganz selbständig behandelt, während das Gesetz
Von 1842 auch die zwangsweise Umlegung von Grundstücken auf An-
trag von zwei Dritteln der Grundbesitzer nach Fläche- und Steuer-
kapital gestattete. Nach dem Gesetz von 1856 genügte die Hälfte.
In Süddeutschland begann man gleichfalls Ende des 18. Jahr- Süddeutsche
hunderts mit der Beseitigung der Gemeinheiten, wobei weit weniger Gesetzgebung,
Äufteilungen vorkamen und überhaupt nur langsam vorgegangen wurde,
In den dreissiger und vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurden
dann die noch bestehenden Weide- und Forstservituten hauptsächlich
durch Geldrenten abgelöst. en
.. In Oesterreich wurden mit der Aufhebung des Unterthänig- Oesterreich.
Keitsverhältnisses 1848 und 49 die Brach- und Stoppelweiderechte, An- Gesetzgebung,
“Prüche auf Waldnutzung ete. auf dem grundherrlichen Territorium
gleichfalls in Fortfall vebracht, in erweitertem Masse durch Patent von
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Der Kontcnabschlnß.
(in den Nebenbüchern, wie Debitoren-, Kontokorrentbuch) an
die Geschäftsfreunde zwecks Kontrolle („Abstimmung“) der
gegenseitigen Buchungen, im Bankverkehr unter gleichzeitiger
Aufrechnung der Zinsen, Provision und Nebenkosten. Die Be
stätigung der Richtigkeit des Saldos hat den Charakter eines
Schuldanerkenntnisses (§ 782 BGB.).
14. Abschnitt.
Der Abschluß der Konten 1 ).
Der Abschluß der Konten (und der ß. überhaupt) ist rech
nungsmäßige Darstellung der Ergebnisse; er ist der Form nach
Einsetzung des Wertunterschiedes auf die zahlenschwächere oder
kleinere Seite des Kontos (oder des Kontobuches), dem Inhalt
nach Ermittlung des Bestandes und des Erfolges. Der allgemeine,
formale Zweck des Kontenabschlusses besteht in der Ermittlung
des Ergebnisses eines Kontos; das Ergebnis wird auf dem Konto
selbst zum Ausdruck gebracht. Das besondere Ziel, der mate
rielle Inhalt des Abschlusses richtet sich in derllauptsache nach
der dem Konto zugewiesenen Verrechnungsmaterie: man will
den rechnungsmäßigen Bestand eines Vermögensteiles (z. B. in
den Bestandsbüchern, auf den Konten des Vermögens), den
Stand der Abrechnung'mit einem Schuldner oder Gläubiger, das
derzeitige Kreditverhältnis kennen; die Hauptbuch-Konten
werden abgeschlossen, um eine Übersicht über Vermögen, Schul
den und Erfolg der Unternehmung zu gewinnen.
Der Form nach kann ein Konto zum Abschluß gebracht
werden durch Saldieren oder durch ein anderes Konto.
a) Saldieren: Unter Saldo (Ausgleich, Ergänzung) versteht
man den Wertunterschied der beiden Seiten eines Kontos. (Der
*) Literatur: Retiig (Bücherrevisor), Abschlußverfahren nach dem
System der doppelten Buchhaltung. Berlin 1897 (Selbstverlag). Kerkow,
Das Abschluß- und Bilanzverfahren der doppelten B., 7, Auf!., Berlin
(Spaeth). Thiry, Le travail comptable de fin d’exercice, 2. ed., Gand 1904.
Oppenheimer, Praktischer Jahresabschluß der kaufmännischen Bücher.
Leipzig, o. J. (Huberti).