Städtisches Dasein und bürgerliche Gesellschaft. 221
heit, solche von 8300000 Mark bildeten geradezu eine Aus⸗
hahme. Das ist eine außerordentlich günstige Verteilung des
Gesamteinkommens, die in einer für unsere Begriffe ungemein
hohen Steuerfähigkeit ihren Ausdruck fand. Und diese Baseler
Verhältnisse können nicht eine Ausnahme gebildet haben. Sie
beruhten auf allgemein verbreiteten Zuständen und Ans chauungen,
auf der eigenartigen, halb sozialistischen Arbeitsorganisation
der Städte, auf den starken bis zu 25 Prozent steigenden
Erbschaftssteuern, die immer wieder für Nivellierung des per⸗
sönlichen Vermögens sorgten. Zudem zeigen auch andre
Städte fast durchweg die kräftige finanzielle Initiative Basels;
m Norden hat Lübeck neben den Ausgaben für seine große
hansische Politik in den Jahren 1276-1310 auch noch die
Kosten der gewaltigen Marienkirche bestreiten können.
Dazu kam ein andrer Umstand, der es den Städten
möglich machte, die Steuerkraft ihrer Bürger für gewöhnlich
nur auf indirektem und nur in besonders schweren Fällen auch
auf direktem Wege in Anspruch zu nehmen. Das deutsche Recht,
seit der Seßhaftwerdung der deutschen Stämme im 4. bis
5z. Jahrhundert und lange darauf fast ausschließlich ein Recht
des platten Landes, hatte dem entsprechend von den Über⸗
tragungsformen des Eigentums besonders diejenigen für Grund
und Boden entwickelt; die erst später voll ausgebildeten Über⸗
ragungsformen für die Fahrhabe richteten sich in ihrer Ent⸗
wicklung vielfach nach diesem Vorbild. Das galt namentlich
uuch für das Erbrecht; auch hier war der Ausgangspunkt für
alle spätere Rechtsbildung die Erbfolge in Grund und Boden.
Nun hatten zur Zeit der naturalwirtschaftlichen Zustände des
früheren Mittelalters nur ausnahmsweise besondere, im Falle
Erbganges einzulösende Forderungen am Grund und Boden
geklebt. Darum konnte das deutsche Recht zu dem Grundsatze
kommen, daß der Erbe, vom rechtlichen Standpunkte aus be—
trachtet, eine ganz andre Person sei als der Erblasser, daß ihm
mithin die Schulden des Erblassers ebensowenig Verpflichtungen
auferlegten wie die eines beliebigen Dritten. Dieser Grundsatz
in seiner Ubertragung auf die Nachfolge in Fahrhabe machte