fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

i. Titel: Berpfligtung zUr Leiftung. Vorbemerkungen zu den 88 249-—255. 49 
b) Bu unteriheiden Ift jedenfalls Borjakg und Fahrläffigleit: 
+ BorfaH: Der Ridter hat fig in die Situation des Täter3 im Augenblid 
der Tat zu verjeben d. 9. nit nur in die äußere, Jondern aud in die 
innere biydologtiche Situation, in die Borftelung des Täter vom 
Erfolge. Ueber die verichicdenen mögligen Berhältnijfe diefer VBorftellung 
des Täters zum Erfolg bpgl. weiter unten Borbent. zu SS 275—282 
unter II, 1. Nur fomweit die Borftellung den Erfolg einfhließt, jei eS aud 
aut als mögliH gedachten (dolus indeterminatus), Handelt e8 fd um 
unmittelbaren vorjäglidhen Erfolg. Zu beachten ijt jedoch, daß diefe 
5loße Borausficht des Erfolges feinenfaNlz genügt (Sırtum der reinen Bor: 
telungStheorie), daß vielmehr der Erfolg auch gewollt (gebilligt) fein muß 
ınd daß eben diejes Molen mit feinen in die Aukenwelt eingreifenden 
Wirkungen zujammengenommen die zureidhende Urfae für den tat- 
ächligh eingetretenen Erfolg bilden muß. € genügt aber nicht, daß 
der Michter fich lediglich in die jubjektive Situation des TäterZ hHinein- 
verfeßt, fondern er hat von Hier aus mit dem ihm zu Gebote jtehenden 
Erfahrungswiffen aud die Kanfalität diejeS fubjektiven Verhalten? in 
Anfehung des Erfolges objektiv zu Derednen, Damit jcheidet ftrafs 
:echtlih das {09- Wunfhdelitt und das 6loke Putativdelikt aus, 3- SB. 
venn der Täter A den B beim Gewitter in einen Wald Ichict in der 
Hoffnung, daß {hit mögliqjerweije der Blig erjhlage und nunmehr diefe 
doffnung fi zufällig erfüllt. Der Richter muß in diefem Falle den 
Raufalzujammenhang verneinen, weil, aud) wenn der vielleicht aber 
zläubijde Täter felbft nad gewiffen „Borzeichen“ anders darüber dachte, 
nach objektiv maßgeblichen Erfahrungswifien das gewählte Mittel zur 
Herbeiführung des Erfolges unzureidend war. Da3Z Segen einer 
Urjadhe im Rechtsfinne ift allemal ex statu, quo ante nad) allgemeinen 
tefleofogifden Grundfägen zu beurteilen. Ander3 würde (auch Friminaliftijch) 
der Fall liegen, wenn die äußeren Bedingungen in dem konkreten Sal 
eine Ronftellation darftellen, deren Benugung nad menfdh- 
lich Jadverftändiger Sinfigt den Erfolg gewährleiften 
fonnte, 3. GB. wenn A, in der Abficht den B zu töten, diejen mit einer 
Mrbeit beauftragt, die eine nur {dm (dem A) befannte QebenZgefahr ein- 
ihließt. Die fich al8 conditio de3 erften ErfolgeS erweifende Willen8- 
betätigung de8 A muß alio Dom Standpunkte eine8 einfidtigen Beurteiler? 
(des Michter3) teleologild gewürdigt merben und in diefer Würdigung 
zwar nicht gerade notwendig, wohl aber zureigend erfcheinen. (Val. 
Träger a. a. D. S. 172.) Der vorfühliche Täter haftet aber, wenn ihm 
der erite Erfolg zugerechnet werden Tann, im Zivilreht (auf Schaden 
erjag) nicht nur für den unmittelbaren, vorgeftellten Erfolg, fondern 
auch für jeden weiteren (mittelbaren) Erfolg, der jeine Borausficht 
überfhreitet. So zweifello3 fon nach römijhen Recht, das in diefer 
Hinfiht deutlidhH eine weitergehende Haftung bei dolofen Hand- 
(ungen al® bei fahHrläffigen fennt. Val. vor allem 1. 13 D. de act. empti 
venditi 19, 1 (si sciens — omnia detrimenta); 1. 27 pr. 1.67 8 1 D. 47,2; 
.2184D. 25,2; 1.1981 D. 19, 2 (si scisti — si ignorasti); 1. 6 D. de 
vi43, 16; 1.38 D. de dolo 4, 8. Abweidend von dem HaftungsSgrunde 
6loßer Fahrläffigkeit Haftet aljo der vorfäglidhe Täter nicht nur bi? zur 
Grenze des generell vorausSjehbaren (adäquaten) Schadens, fondern 
innerhalb de8 ganzen Kreife? der zureigenden conditio s. q. u. So 
zug die franzöfifge und engliiche Praxi2, vgl. Guex S. 121 ff. AM. 
—_—_—_ me mel, Urchiv.f. d. zivtlift. Trazi8 Bd. 90 S. 273, Eine Grenze findet 
4 ublenbet, Medht der Schuldverhältniffe). 5,76, Aufl. 4
	        
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