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möglichste Befreiung der Gemeinden, in Betreff ihrer unmittelbaren
eigenen Angelegenheiten, von der Einmischung
Vorgesetzter Behörden, erzielt werden. Die bestehenden
Städte- und Kreisordnungen hüben hiezu brauchbare Grundlagen.
Die Gemeinden müssen durch Oeffentlichkeit belebt
und zur Selbstständigkeit aufgemuntert werden. Es ist eine
Inkonsequenz, daß eine Stadt durch ihre Deputirten über
die höchsten Staatsmaßnahmen entscheiden und dabei kaum
die geringste ihrer eigenen Angelegenheiten allein bestimmen
dürfen soll. Die Städte- und Kreisordnungen sollten, nach
ihrer anfänglichen Bestimmung, eine volksthümliche Selbstständigkeit
in den untern Sphären des Staatslebens hervorrufen
und sichern, dieselben von dem ertödtenden Drucke
des Beamtenmechanismus erlösen; aber eilt so einseitiger
Versuch konnte nicht gelingen; die Kommunal- und Kreisgeschäfte
sind gänzlich in die Netze des unseligen Papierregiments
hineingezogen worden rmd bilden nur Fortsetzungen
des einen herrschenden Systems. Als Beweis dafür
berufen wir uns auf die Erklärung der Stadt Elbing, daß
eilte Oberbürgermeisterstelle nur dirrch einen im Verwaltungsfache
erzogeltell Beamten gefüllt werden könne, so wie
auf die Thatsache, daß zu Landräthen lange Zeit hindurch
fast nur Beamte gewählt wurden. Die alte Gewohnheit,
Alles durch die Behörden verrichten zu sehen, und sich an
diese in jedem schwierigen Falle zu wenden, ist leider bei
allen Volksgliedern in Preußen so tief eingewurzelt, daß eine
Abweisung solcher Zumuthung und ein Zwang zum Selbstdenken
und Selbsthandeln nöthig sein dürfte, um die Ge-