3. Weibliche und jugendliche Arbeiter 79
Anmerkung:
Der 8 138 6GO. soll ersetzt werden durch 8 25 Abs. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D.
81384
Wegen außergewöhnlicher Häusung der Arbeit kann
zu Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungs—
behörde auf die Dauer von zwei Wochen die Vescosund
von Arbeiterinnen über sechꝛen Jahre bis neun Uhr abends
an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraus—
setzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit zwölf Stunden
nicht überschreitet und die zu gewährende ununterbrochene
Fyhede nicht weniger als zehn Stunden beträgt. Inñͤer—
hal eines Kalenderjahres darf die Erlaubnis einem Ar—
eitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines
Betriebes für mehr als vierzig Tage nicht erteilt werden.
Für eine zwei Wochen übersteigende Dauer kann die
gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungs⸗
behörde und auch von dieser für mehr als vierzig Tage,
— nicht für mehr als fünfzig Tage im Jahre nuͤr dann
erteilt werden, wenn die Arbeilszeit sür den Betrieb oder
die betreffende Abteilung des Betriebes so geregelt wird,
daß die tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage
des Jahres die regelmäßige gefetzliche Arbeitszeit nicht
überschreitet.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den
Grund, aus welchem die Erlaubnis beantragt wird, die
Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß
der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben,
für welchen diefelbe stattsinden soll. Der Bescheid der
unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen
drei Tagen schriftlich zu erteilen. Gegen die Versagung
der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte Be⸗
hörde zu.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle,
in welchen die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Verzeichnis
zu führen, in ue der Name des Arbeitgebers und die
für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben
einzutragen sind.
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäfti⸗
gung von Arbeiterinnen über sechzehn 5 welche kein
—A— zu besorgen haben und eine Fortbildun sschule
nicht besuchen, bei den im F 1050 Abs. 1 unter gesere 3