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IV. Zucker.
Tarifmässige Benennung
Kosinenstengel
Schweden.
Limonien und Pomeranzen
Orangen und Citronen (Vertrag mit Spanien)
Citronenschalen, getrocknet
Citron at
Citronensäure, Citronenpulver
Pomeranzenknospen und Pomeranzenschalen, getrocknete
Datteln
Mandeln ; .
Kastanien frei.
Oliven
Pistazien, frische
in Branntwein oder Essig eingelegte
getrocknete
In der Ausfuhr frei.
Türkei.
Südfrüchte vertragsmässig vom Werthe 8o/o.
IV. Zucker.
Oesterreich Ungarn.
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18
19
Eohzucker:
a) unter der holländischen Standard-Nr. 19 .
h) von der holländischen Standard-Xr. 19 und
darüber
Kafflnirter Zucker
Zuckerlösungen, Krümelzucker, Stärkezucker,
Traubenzucker im festen Zustande . . .
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Syrup, Stärkezucker, Traubenzucker im flüssigen
Zustande, Melasse
Anmerkung: ie Verbrauchsabgaben von der Zuckererzeugnng
sind in den Zollsätzen inbegriffen.
Mit dem Gesetze vom 8. Juni 1880, R.-G.-Hl. Nr. 74,
V.-Bl. Nr. 22, wurde die Rückvergütung an Zoll- i nd Verzehrungssteuer
bei der Ausfuhr von Rüben- und Colonialzucker
vom 1. October 1880 an festgesetzt, und zwar: Für
1 Mctr. Zucker unter 92 bis m ndestens 88 Percent Polarisation
mit 8 fl. 40 kr.; für 1 Mctr. Zucker unter 99'/,„
bis mindestens 92 Percent Polarisation mit 9 fl. 40 kr.;
für 1 Mctr. Zucker von mindestens 99’/, □ Percent Polarisation
mit 11 fl. In dem § 14 dieses Gesetzes wurde bestimmt,
dass, wenn bei einer mit dem Ansprüche auf Steuerrückvergütung
verbundenen Zuckeransfuhrserklärnng das
Ergebniss der amtlichen Erhebung des Zuckergehaltes niedriger
als 88 Percent, beziehungsweise 92 oder 95*/io Percent
Polarisation ist und der Unterschied »/,„ Percent überschreitet,
so tritt wegen desselben die Verweigerung der
Rückvergütung an Zoll- und Verzehrungssteuer, beziehungsweise
des höheren Ausmasses derselben ein ; überschreitet
der Unterschied 1 Percent, so erfolgt ausser dieser Verweigerung
auch das Strafverfahren.
In der Ausfuhr frei.