Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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IV.  Zucker.

Tarifmässige  Benennung

Kosinenstengel

Schweden.

Limonien  und  Pomeranzen
Orangen  und  Citronen  (Vertrag  mit  Spanien)
Citronenschalen,  getrocknet
Citron  at

Citronensäure,  Citronenpulver
Pomeranzenknospen  und  Pomeranzenschalen,  getrocknete ­

Datteln
Mandeln  ;  .
Kastanien  frei.
Oliven
Pistazien,  frische

in  Branntwein  oder  Essig  eingelegte
getrocknete
In  der  Ausfuhr  frei.

Türkei.

Südfrüchte  vertragsmässig  vom  Werthe  8o/o.

IV.  Zucker.

Oesterreich  Ungarn.

17
18
19

Eohzucker:
a)  unter  der  holländischen  Standard-Nr.  19  .
h)  von  der  holländischen  Standard-Xr.  19  und
darüber
Kafflnirter  Zucker
Zuckerlösungen,  Krümelzucker,  Stärkezucker,
Traubenzucker  im  festen  Zustande  .  .  .

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Syrup,  Stärkezucker,  Traubenzucker  im  flüssigen
Zustande,  Melasse
Anmerkung:  ie  Verbrauchsabgaben  von  der  Zuckererzeugnng
  sind  in  den  Zollsätzen  inbegriffen.
Mit  dem  Gesetze  vom  8.  Juni  1880,  R.-G.-Hl.  Nr.  74,
V.-Bl.  Nr.  22,  wurde  die  Rückvergütung  an  Zoll-  i  nd  Verzehrungssteuer ­
  bei  der  Ausfuhr  von  Rüben-  und  Colonialzucker ­
  vom  1.  October  1880  an  festgesetzt,  und  zwar:  Für
1  Mctr.  Zucker  unter  92  bis  m  ndestens  88  Percent  Polarisation ­
  mit  8  fl.  40  kr.;  für  1  Mctr.  Zucker  unter  99'/,„
bis  mindestens  92  Percent  Polarisation  mit  9  fl.  40  kr.;
für  1  Mctr.  Zucker  von  mindestens  99’/,  □  Percent  Polarisation ­
  mit  11  fl.  In  dem  §  14  dieses  Gesetzes  wurde  bestimmt, ­
  dass,  wenn  bei  einer  mit  dem  Ansprüche  auf  Steuerrückvergütung ­
  verbundenen  Zuckeransfuhrserklärnng  das
Ergebniss  der  amtlichen  Erhebung  des  Zuckergehaltes  niedriger ­
  als  88  Percent,  beziehungsweise  92  oder  95*/io  Percent
Polarisation  ist  und  der  Unterschied  »/,„  Percent  überschreitet, ­
  so  tritt  wegen  desselben  die  Verweigerung  der
Rückvergütung  an  Zoll-  und  Verzehrungssteuer,  beziehungsweise ­
  des  höheren  Ausmasses  derselben  ein  ;  überschreitet
der  Unterschied  1  Percent,  so  erfolgt  ausser  dieser  Verweigerung ­
  auch  das  Strafverfahren.

In  der  Ausfuhr  frei.
            
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