I Post des
Orig.-Tsrifes
XXXVII. Thonwaaren,
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T a r i f 111 ä s s i g e B e ii e ii n u n g
1
Zoll
allge
meiner
trags-
raässiger
28
aber ohne Bronze, Vergoldung und ohne
Bronzeverzierungen
3. Porzellan- und Biscuitsachen zur Aus
schmückung von Wohnzimmern, als: Vasen,
Statuetten, Tisch- und Zimmergarnituren,
Leuchter und dergleichen Gegenstände, mit
Malerei, Vergoldung und Bronzeverzierungen
Anmerkungen: 1. Wappen und Naraenzflge auf dem Geschirr
werden nicht für Verzierungen angesehen. 2. Futterale, in
denen Porzellan sachen eingeführt werden, werden je nach
dem Material, aus welchem dieselben gemacht sind, ver
zollt. 3. Für die Verpackung von Porzellanwaaren werden
lei Körben 25%, bei Kisten und Fässern 45% in Abzug
gebracht.
Ziegel, gewöhnliche und feuerfeste Ziegel, Dach
ziegel und Fliesen aus feuerfestem Thon,
Drainirungs- und Wasserleitungsröhren, mit
Ausnahme der aus Metall verfertigten, frei.
ln der Ausfuhr frei.
Pud
1
Kübel Kop.
8 —
Rubel Kop.
1 ! D) —
Serbien.
, Thonwaaren:
2G ¡I a) aus gemeinem Thon, Terracotta, Cement und
Graphit, u. zw. bearbeitet:
1. Bau- und Dachziegeln
! 2. Gefässe, nicht glasirt od. gewöhnlich glasirt,
in oder ohne Verbindung mit Holz und
I nicht lackirtem Eisen, ausgenommen Tabaks-
I pfeifen
I h) Porzellan-, Steingutgefässe, od. sonst bearb.,
|i auch Gegenstände aus gemeinem Thon, wenn
i selbe emaillirt, glasirt oder sonst fein be-
I arbeitet sind, in oder ohne Verbindung mit
i gemeinem Materiale, ausgenommen Gegen-
i stände, welche unter die Kurzwaaren fallen
(Siehe Classe Kurzwaaren Nr. Gl A lu. h).
Vertragsmässig auf Grund des Handels
vertrages mit Oesterreich-Ungam :
: Thonwaaren :
1 a) gemeine Thonwaaren mit oder ohne Glasur
I oder Beguss, gemeines Steinzeug; Thon-
i' röhren, Ofenkacheln, Fliesen: auch in Ver
bindung mit unpolirtem, unlackirtem Holz
und ebensolchem Eisen
b) feine Fayence und Porzellan, einfarbig oder
weiss ; auch weiss, mit farbigen Randstreifen
und Verzierungen; irdene Pfeifen; die vor-
! genannten Waaren auch mit Deckeln und
Beschlagen aus unedlen Metallen. Hieher
gehören auch die unter a) genannten Waaren,
I wenn sie mit solchen Deckeln oder Be-
I Schlägen versehen sind
c) feine Fayence und Porzellan, mehrfarbig,
' bemalt, vergoldet, versilbert; Thonwaaren
stück
Dinar
Para Dinar Para
1000, G : —
Kg.
100
100
100
1 ' —
2.Õ —
100
2 —
G —
Hoher, General-Zolltarif.
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