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XXXX'IIl, Eisen und Eisenwaaren.
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Russland.
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167
und anderen gewöhnlichen Metallen, mit Holz,
Kupfer- und Bronzetheilen und ohne solche 1
Anmerkungen: Siebe Anmerkung bei § 165.
Laut Punkt 3 werden alle Fabrikate ans schmiedbarem
Gusseisen verzollt.
Eiserne und Stahlschmiedearbeiten jeder Art,
geschmiedete und gegossene, nicht befeilte
oder an den Bändern und Kanten befeilte,
jedoch ohne weitere Bearbeitung, als : Anker,
Nägel, Haken, Glocken, Mörser, sowie Zu- ¡
behör für Eisenbahnen und für das rollende j
Material derselben | 1
Anmerkung: Siehe Anmerkung bei § 165. !
Eiserne und Stahlkesselarbeiten, als: Kessel, ,
Reservoirs, Becken, Kasten, Brücken, Röh- I
ren, sowie alle Gegenstände aus Eisen- und |
Stahlblech, ausser den in den §§ 90 u. 106 I
aufgeführten 1
Anmerkungen: Siehe Anmerkung bei § 165. '
Für die Verpackung von eisernen (auch mit kupfernen i
Köpfen versehenen) und gusseisernen Nägeln werden bei
Kisten und Fässern 7, bei einfachen Säcken und Matten 1
und bei doppelten 2% vom Zollbetrage in Abzug gebracht.
Bei Nägeln mit Porzellan- und Fayenceköpfen gelten die |
bei den §§ 155—157 bemerkten Tarabestimraungen. ¡!
Eisen- und Stahlfabrikate aller Art, ausser den '
besonders aufgeführten, bearbeitete, befeilte, ,
geschliffene, bronzirte oder anderswie be- I
arbeitete, mit Holz-, Kupfer- und Bronze- |
theilen oder ohne solche, mit einem Ge- '
Wichte per Stück: i
1. von mehr als 5 Pfund 1
2. von weniger als 5 Pfund ¡ 1
Anmerkung: Als bearbeitete Fabrikate aus (iussuiseu, I
Eisen und Stahl werden angesehen : gefeilte, abgedrehte, '
durchbohrte, geschnittene, geschlitfene, polirte, bronzirte,
verzinnte, mit Farbe überzogene oder auf irgend eine an
dere Weise bearbeitete Gegenstände. Fabrikate aber,
welche blos an den Rändern und Kanten befeilt oder zum
Schutze gegen Rost mit Firniss oder Farbe grundirt sind,
gehören zu den unbearbeiteten.
Blechfabrikate :
1. jeder Art, sowie Fabrikate aus Eisenblech,
emaillirte, verzinnte und mit einem Ueber- I
Zuge von Zink oder anderen gewöhnlichen
Metallen versehene 1
2. Eiserne Formen für Zuckerfabriken mit
Zink überzogen 1
3. dieselben Fabrikate mit Vergoldung, Malerei
und anderen Verzierungen 1
Anmerkung: Für die Verpackung von Weissblech- und
eisernem, emaillirtem und verzinntem Hausgeschirre werden
bei Kisten 20% vom Zollbetrage in Abzug gebracht.
Draht :
1. Eisen- und Stahldraht bei einer Dicke oder
einem Durchmesser bis zu ' s Zoll ... 1
2. Kupfer- und Messingdraht, sowie Draht aus
Metalllegirung jeder Art bei einer Dicke
und Breite oder einem Durchmesser bis zu
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