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§. 13. Der Zolltarif kann nur alle drei Jahre im Ganzen berichtigt, und muß so
dann für die nächsten drei Jahre acht Wochen vorher vollständig von Neuem herausgegeben
werden. Abänderungen einzelner Zollsätze, oder Erläuterungen über letztere, sollen der Regel
nach nur jährlich auf einmal ausgesprochen, wenigstens acht Wochen vor dem ersten Januar
zur öffentlichen Kunde gebracht und erst von diesem Tage an angewendet werden.
§. 14. Zur richtigen Anwendung des Zolltarifs dient das amtlich bekannt zu machende
Waarenverzeichniß, welches die einzelnen Waarenartikel nach ihren im Handel und sonst
üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzahlt und den auf jeden derselben an
wendbaren Tarifsatz bezeichnet. Wo dennoch über die richtige Anwendung des Tarifs auf
die einzelnen zollpflichtigen Gegenstände ein Zweifel eintritt, wird letzterer im Verwaltungs
wege und in letzter Instanz von dem Finanzminister entschieden.
§. 15. Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staat derjenige verpflichtet, welcher zur
Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen Gegen
standes ist. Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus
einer öffentlichen Niederlageanstalt entnimmt.
Inwiefern der Inhaber, der nicht zugleich Eigenthümer ist, von letzterm oder dem
Absender oder Empfänger des zollpflichtigen Gegenstandes die Erstattung der Abgaben ver
langen könne, ist nach den, unter ihnen bestehenden rechtlichen Verhältnissen, den Grund
sätzen des Civilrechts gemäß, zu beurtheilen und in streitigen Fällen ausschließend von den
Gerichten zu entscheiden.
H. 16. Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte eines
Dritten an denselben, für pünktliche und vollständige Entrichtung des darauf ruhenden
Zolles, und können, so lange diese nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder
mit Beschlag belegt werden. Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von
einem Zollbeamten ergangene Verbot über den fraglichen Gegenstand weiter zu verfügen,
hat die volle Wirkung der Beschlagnahme.
Die Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haftet, kann in
keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern und Gütervertrctern (Maffa-
Kuratorcn) bei Konkursen eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon bezahlt sind.
§. 17. Für die Erhebung der Zollgefälle findet, sowohl gegen den Staat als gegen
den Zollpflichtigen, eine einjährige Verjährung in der Art Statt, daß nur binnen Jahres
frist, vom Tage der geleisteten Verzollung an, ein Anspruch auf Ersatz wegen zu viel ent
richteter Gefälle angebracht und binnen gleicher Frist, von gleichem Zeitpunkte an, eine Nach
forderung an den Zollpflichtigen wegen zu wenig erhobener Zollbeträge gestellt werden darf.
Auf das Negreßverhältniß des Staats gegen die Zollbeamten und auf Nachzahlung hinter
zogener (defraudirter) Gefälle findet diese abgekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung.
§. 18. Der Verkehr mit zollfreien oder verzollten ausländischen und mit gleichartigen
inländischen Waaren im Innern des Staats ist frei und unterliegt nur den zum Schutze
der Zolleinrichtung nöthigen Aufsichtsmaaßregeln.
Von Gegenständen, für welche der tarifmäßige Ei'ngangszoll entrichtet ist, kann weiter
keine Verbrauchs- noch sonstige Abgabe für Rechnung des Staats erhoben werden, mit Aus
schluß jedoch derjenigen innern Steuern, welche auf die weitere Verarbeitung, oder auf
anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl fremden als inländischen gleichartigen Gegen
ständen gelegt sind.
$. 19. Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Kommunen und Privaten, sind
unzulässig.
tz. 20- Abgaben an Kommunen oder Privaten vom Handel und Verbrauche aus
ländischer Waaren dürfen nicht Statt finden, wenn nicht ähnliche Umstände, wie rücksicht-
lich der Staatöabgaben §. 18 erwähnt worden, auch hier eine Ausnahme begründen.
§. 21. Die konventionellen Wasserzölle auf denjenigen schiffbaren Flüssen, welche das
Gebiet verschiedener Staaten berühren, sowie alle andern wohlbegründeten Erhebungen und
Leistungen, welche zur Unterhaltung der Stromschifffahrt und Flösserei, der Kanäle, Schleusen,