Full text: Zoll-Handbuch für Kaufleute, Spediteure und Beamte unter Zugrundelegung der vom 1. Januar 1854 ab gültigen Bestimmungen

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bst erforderlichen Koritrollvorschriften die zollfreie Rückbringung der unverkauft gebliebenen 
Waare verstattet werden. 
Richt minder wird den fremden Handel- und Gewerbetreibenden, welche inländische 
Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Erlaß des Eingangszolls 
bei der Wiederausfuhr, auf vorschriftsmäßigen Nachweis über die Identität der ein- und 
zurückgeführten Waaren, gewährt. 
§. 43. Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder zur Vervollkommnung der Ar 
beit mit der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszuführen, eingehen, können 
im Zoll erleichtert werden. 
In besondern Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zur Verarbeitung 
oder zur Vervollkommnung nach dem Auslande gehen und im^ vervollkommneten Zustande 
zurückkommen. Ausnahmen der einen wie der andern Art bedürfen aber jedesmal der Ge 
nehmigung des Finanzministers. 
tz. 44 a. Ob und welche Erleichterungen in Bezug auf den kleinen Grenzverkehr mit 
dem benachbarten Auslande Statt finden können, wird nach Maaßgabe des örtlichen Be 
dürfnisses von dem Finanzminister durch besondere Verfügungen bestimmt. 
tz. 44 b. In welchen Fällen bei dem Seeverkehr Ausnahmen von den allgemeinen 
Regeln wegen Entrichtung des Zolles eintreten, ist in der Zoll-Ordnung bestimmt worden. 
§. 45. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung und Anwendung des gegen 
wärtigen Gesetzes sind in der Zoll-Ordnung enthalten.
	        
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