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bst erforderlichen Koritrollvorschriften die zollfreie Rückbringung der unverkauft gebliebenen
Waare verstattet werden.
Richt minder wird den fremden Handel- und Gewerbetreibenden, welche inländische
Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Erlaß des Eingangszolls
bei der Wiederausfuhr, auf vorschriftsmäßigen Nachweis über die Identität der ein- und
zurückgeführten Waaren, gewährt.
§. 43. Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder zur Vervollkommnung der Ar
beit mit der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszuführen, eingehen, können
im Zoll erleichtert werden.
In besondern Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zur Verarbeitung
oder zur Vervollkommnung nach dem Auslande gehen und im^ vervollkommneten Zustande
zurückkommen. Ausnahmen der einen wie der andern Art bedürfen aber jedesmal der Ge
nehmigung des Finanzministers.
tz. 44 a. Ob und welche Erleichterungen in Bezug auf den kleinen Grenzverkehr mit
dem benachbarten Auslande Statt finden können, wird nach Maaßgabe des örtlichen Be
dürfnisses von dem Finanzminister durch besondere Verfügungen bestimmt.
tz. 44 b. In welchen Fällen bei dem Seeverkehr Ausnahmen von den allgemeinen
Regeln wegen Entrichtung des Zolles eintreten, ist in der Zoll-Ordnung bestimmt worden.
§. 45. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung und Anwendung des gegen
wärtigen Gesetzes sind in der Zoll-Ordnung enthalten.