Full text: Zoll-Handbuch für Kaufleute, Spediteure und Beamte unter Zugrundelegung der vom 1. Januar 1854 ab gültigen Bestimmungen

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des Reise- oder Schiffsgeräths und etwaniger Mundvorräthe so lange völlig unberührt blei 
ben muß, bis das Zollamt die Anweisung zum Ab- und Ausladen ertheilt. 
§. 6. Die Deklaration muß, dem darüber vorgeschriebenen Formulare gemäß, enthalten: 
a) die Zahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Transport besteht; 
h) den Namen des Fuhrmanns, bei Schiffen den Namen oder die Nummer des Schiffs- 
gefäßeö und den Namen des Schiffsführcrs; 
c) Namen und Wohnort der Waarenempfanger (nach den Frachtbriefen); 
d) die Zahl der Kolli und deren Zeichen und Nummern im Einzelnen; 
c) die Menge und Gattung der Waaren, für jedes Kollo nach den Benennungen und 
Maaßstäben des Tarifs; 
f) die Abfertigungsweise, welche der Waarenführer für die ganze Ladung oder für 
einzelne Theile derselben begehrt; 
g) die Versicherung des Waarenführers, daß die Deklaration richtig sei und seine 
Unterschrift. 
Die Deklaration muß sich auf alle Theile der Ladung, nichts davon ausgeschlossen, 
erstrecken, mithin, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreien Gegenständen zusammengeladen 
sind, auch letztere enthalten. 
§. 7. Es steht dem Waarenführer frei, ob er über seine ganze Ladung nur eine 
Deklaration, oder mehrere Theildeklarationen übergeben will. Im letzteren Falle muß er 
solche aber selbst besorgen, wenn auch sonst die Fertigung der Deklaration durch das Zoll 
amt nach den Bestimmungen der folgenden §§. 8 und 9 zulässig wäre; auch muß er den 
einzelnen Deklarationen noch eine besondere Generaldeklaration beifügen, und in derselben 
die Versicherung abgeben, daß der ganze Inhalt der Ladung richtig dcklarirt sei. 
Die Deklarationen müssen in deutscher Sprache abgefaßt, leserlich und — besonders, 
was die Zahlen betrifft, — deutlich geschrieben sein, und dürfen weder Abänderungen noch 
Rasuren enthalten. Deklarationen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können 
zurückgewiesen werden. 
Jede Deklaration über Ladungen, von welchen der Eingangszoll mehr als 10 Thaler 
beträgt, muß zweifach ausgefertigt werden. Bei Ladungen, von welchen der Eingangszoll 
nicht über 10 Thaler und nicht unter 3 Thaler beträgt, ist nur eine einfache Ausfertigung 
der Deklaration nothwendig. Bei Ladungen, von welchen der Eingangszoll weniger als 
3 Thaler beträgt, kann der Zollpflichtige verlangen, daß an die Stelle der Ausfertigung 
einer förmlichen Deklaration die Eintragung der Gegenstände nach seiner mündlichen An 
gabe in das für die Zollquittung vorgeschriebene Formular trete. 
§. 8. Die Ausfertigung der Deklaration muß in der Regel der Waarenführer selbst 
besorgen, oder durch eine sich hiermit beschäftigende Privatperson (Kommissionair, Zollab- 
rechner) besorgen lassen, welcher Letztere dann, sofern der Waarenführer des Schreibens un 
kundig ist, die Deklaration im Namen und aus Auftrag des Deklaranten unterzeichnet. 
Ist der Waarenführer des Schreibens unkundig, und befindet sich kein Kommissionair am 
Orte, so erfolgt die Ausfertigung der Deklaration durch das Zollamt, welches dieselbe un- 
entgeldlich auf den Grund der übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige bewirkt. 
Gleiches geschieht, wenn der Eingangszoll von der ganzen Ladung nicht über 10 Thaler be 
trägt und der Waarenführer in diesem Falle die Ausfertigung von dem Zollamte verlangt. 
Der vom Zollamts angefertigten Deklaration muß, nach vorheriger Vorlesung, der 
Deklarant seine Unterschrift oder sein gewöhnliches Handzeichen beifügen, dessen Richtigkeit 
von zwei Beamten oder Zeugen zu bescheinigen ist. 
Der Deklarant haftet für die Nichtigkeit der Deklaration, ohne Unterschied, ob diese 
von ihm selbst, oder für ihn von einem Dritten, oder dem Zollamte ausgefertigt worden ist. 
§. 9. Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung 
sprechenden Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer vollständigen Deklaration
	        
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