Full text: Zoll-Handbuch für Kaufleute, Spediteure und Beamte unter Zugrundelegung der vom 1. Januar 1854 ab gültigen Bestimmungen

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Kontrollstelle er solche anzumelden habe. Sollen die Waaren im Grenzbezirk bleiben, so 
wird demgemäß das Erforderliche bemerkt. 
§. 21. Hiermit ist die Abfertigung geschlossen, und der Waarenführer erhalt sämmt 
liche Frachtbriefe und sonstige, in Bezug auf seine Ladung von ihm übergebene Papiere 
(§. 2.), nachdem jedes einzelne Stück derselben mit dem Zollstempel versehen worden, zurück, 
um sich damit gegen die Waarenempfänger über die ordnungsmäßige Deklaration der Waaren 
ausweisen zu können. 
§. 22. Ist die fernere Anmeldung bei einer Kontrollstelle an der Binnenlinie vor- 
geschrieben, so müssen derselben die Quittungen oder die Duplikate der Deklarationen über 
geben werden. Die Ladung wird mit diesen sie begleitenden Papieren äußerlich verglichen, 
welche, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, der Waarensührer, mit der Bescheinigung 
über die geschehene Anmeldung versehen, zurück erhält. Die Kontrollstelle ist indessen auch 
zur näheren, und bei erheblichen Gründen selbst zur speciellen Revision befugt. 
§. 23- Waarentransporte auf großen Strömen in Gefäßen, die eine Tragfähigkeit 
von 5 Lasten (die Last zu 4000 Pfund) und darüber haben, sind nur zur einmaligen 
Anmeldung im Grenzzollamte, und nicht zu einer zweiten bei einer Kontrollstelle an der 
Binnenlinie verpflichtet. Dagegen unterliegen Transporte in kleineren Gefäßen, wie bei 
dem Verkehr zu Lande in den vorgeschriebenen Fällen, der nochmaligen Anmeldung bei 
einer solchen. 
§. 24. Ueber zollfreie Gegenstände, soweit sie nach §. 1 anzumelden, erhält der 
Waarenführer einen Legitimationsschein, um sich damit bei dem weiteren Transport durch 
den Grenzbezirk ausweisen zu können. 
§. 25. Wenn eingegangene Waaren bei dem Eingangsamte niedergelegt werden sollen, 
so ist zu unterscheiden: 
a) ob der Ort das vollständige Niederlagsrecht (§. 60) hat; oder 
1») ob nur ein gewöhnliches Zolllager (§. 68) bei dem Hauptzollamtc vorhanden ist. 
Im ersten Falle ist das Abfertigungsversahren durch das für den Ort erlassene Pack 
hofsregulativ (§. 67) bestimmt. 
In dem zweiten Falle erfolgt die Annahme der Waaren zum Lager, nach voraus 
gegangener spezieller Revision, auf den Grund der Eingangsdeklaration. 
§. 26. Sind Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich eine öffentliche Niederlage 
für unverzollte Waaren befindet, und wird von dem Waarenführer darauf angetragen, 
solche unverzollt dahin abzulassen, so muß für den Eingangszoll entweder durch Pfand 
legung, oder durch einen sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und den 
bürgschaftlichen Rechtsbehelfen entsagt, Sicherheit gestellt werden. Ob statt derselben in 
einzelnen Fällen die Begleitung des Transports auf Kosten des Waarenführers Statt fin 
den könne, hängt von der Bestimmung des Abferti'gungsamtes ab. 
Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt ist, auf 
den zu berechnenden Betrag des Eingangszolls, sonst aber auf den höchsten Zollsatz ge 
richtet werden. 
Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte sichere Waarenführer, sowohl In- als Aus 
länder, von der Sicherheitsleistung zu entbinden. 
§. 27. Das Abfertigungsamt hat die Waaren zur Revision zu ziehen. Diese ist 
eine allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern. Statt der Zoll 
entrichtung tritt die Ertheilung eines Begleitscheins Äro. 1. (§. 41.) ein, und die Waaren 
werden unter Verschluß gesetzt. 
Auch können nach den Niederlagsorten Waaren auf Begleitschein Nro. II. (§. 50) ab 
blassen werden, um bei den dort bestehenden Zollstellen sofort zur Verzollung zu gelangen. 
, Die erforderliche Legitimation zur Ducchfahrung des Grenzbezirks erhalt der Waaren- 
fuhrer in diesen, wie in allen übrigen Fällen der Begleitschein Ertheilung, nach Vorschrift 
^ §. 20 durch das Duplikat der Deklaration.
	        
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