Full text: Zoll-Handbuch für Kaufleute, Spediteure und Beamte unter Zugrundelegung der vom 1. Januar 1854 ab gültigen Bestimmungen

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§. 28. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, Waaren unverzollt abzu- 
lassen, um bei einem hierzu befugten Amte ohne Niederlage die Verzollung vorzunehmen, 
gelten beziehungsweise die Vorschriften des §. 26. Wird der Antrag zulässig befanden, 
so erfolgt die spezielle Revision ganz ebenso, als wenn der Eingangszoll sofort entrichtet 
werden sollte. 
Nach Beendigung derselben wird ein Begleitschein Nio. II. (§. 50) ertheilt, wogegen 
die Anlegung des Verschlusses unterbleibt 
§. 29. Bei den Abfertigungen zur unmittelbaren Durchfuhr werden die Waaren so 
weit revidirt, als solches zur Ermittelung des Durchgangözolls erforderlich, ist. Die spezielle 
Revision kann unterbleiben, wenn die Waaren aus einer Straße durchgeführt werden sollen, 
für welche ein Unterschied in dem Durchgangszoll den Gegenständen nach, nicht Statt fin 
det, oder, wenn da, wo ein solcher Unterschied besteht, der Waarenführer den Durchgangs 
zoll nach dem höchsten Satze für die zu befahrende Straße entrichtet; in beiden Fällen je 
doch unter der Voraussetzung, daß die Waaren — worüber das Zollamt allein zu ent 
scheiden hat — unter völlig sichern Verschluß genommen werden können. 
Nach Beendigung der Revision wird der Durchgangszoll erhoben, wobei für die Er- 
theilung der Quittung die im §. 19 wegen des Eingangszolls gegebenen Bestimmungen 
gellen und für den Unterschied zwischen dem Durchgangs- und dem auf den angemeldeten 
Waaren ruhenden Eingangszoll die Sicherheit nach den Bestimmungen des §. 26 zu leisten 
ist. Hiernächst wird ein Begleitschein Nro. I. ausgefertigt, und der Waarenverschluß an 
gelegt. Wegen des weitern Verfahrens mit den Begleitscheinen kommen die Vorschriften 
der §§. 36, 43 und folgende in Anwendung. 
§. 30. Werden Waaren zur unmittelbaren Durchfuhr deklarirt, von welchen der Aus 
gangszoll höher ist, als der Durchgangszoll, so unterbleibt die Begleitschein-Ausfertigung. 
Statt derselben wird in dem Duplikat der Deklaration außer der gewöhnlichen Zoll 
quittung, angegeben, daß und wie die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind, und 
innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wiederauögang derselben ohne weitere 
Zollentrichtung erfolgen dürfe. 
H. 31. Auf kurzen durch das Land führenden Straßen können bei der Abfertigung 
Erleichterungen eintreten, welche dann besonders bekannt gemacht werden sollen. 
§. 32. Beim Transit auf Flüssen, für welche in Folge bestehender Staatsverträge 
besondere Sicherungsmaaßregeln zum Schutze der Zolleinrichtungen durch Manisestirung, 
Verschluß der dazu gehörig vorgerichteten Schiffe oder durch Schiffsbegleitung u. s. w. ver 
einbart sind, treten diese/soweit sie Platz greifen, an die Stelle des gewöhnlichen Abferti 
gungsverfahrens und es ergehen hierüber besondere Bekanntmachungen. 
§. 33. Werden Waaren ausgeführt, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, so 
muß der Zoll entweder bei dem Grcnzzollamte, über welches der Ausgang Vtatt findet, 
oder vorher bei einem hierzu befugten Amte im Innern entrichtet werden. 
§ 34. Bei der Deklaration der ausgehenden Waaren sind die Vorschriften der 
§§. 5- 10, und bei der Revision die Vorschriften der §§. 12—18 zu beobachten, letztere 
jedoch mit der Maaßgabe, daß die Prüfung darauf gerichtet wird, daß nicht mehr und 
keine mit einem höhern Zolle belegte Waare, als deklarirt worden, ausgehe. 
§. 35. Ueber die Zollentrichtung wird auf dem Duplikate der Deklaration quittirt. 
Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird in der Quittung 
zugleich bemerkt, auf wie lange solche gültig ist und welche Straße nach der Angabe des 
Waarenführers befahren werden muß. 
Der Ausgang darf nur über ein Grenz-Zollamt Statt finden, bei welchem die Quit 
tung vorgezeigt werden muß. Die Ladung wird mit der Quittung verglichen, und, wenn 
sich dabei nichts zu erinnern findet, letztere mit darauf gesetzter Bemerkung, daß der Aus 
gang erfolgt sei, dem Waarenführer zurückgegeben.
	        
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