Full text: Zoll-Handbuch für Kaufleute, Spediteure und Beamte unter Zugrundelegung der vom 1. Januar 1854 ab gültigen Bestimmungen

Zoll-Gesetz. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen Umfange 
des Staatsgebiets eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden. 
§. 2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und Kunst wird die Ausfuhr gestattet. 
§. 3. Ausnahmen hiervon (§§. 1—2.) treten ein beim Verkehr mit Salz und den 
jenigen Stoffen, woraus Salz ausgeschieden zu werden pflegt, so wie mit Spielkarten, und 
können auch für andere Gegenstände aus polizeilichen Rücksichten auf bestimmte Zeit an 
geordnet werden. 
§. 4. Von eingehenden fremden Waaren wird ein Eingangszoll erhoben, dessen 
Höhe, sowie die von demselben ganz befreiten Gegenstände, die Erhebungsrotte (der Zoll 
tarif) nachweiset. 
§. 5. Alle aus anderen Ländern eingehenden Gegenstände werden in Beziehung auf 
die Zollpflichtigkeit der Regel nach, und nur unter Zulassung der im gegenwärtigen Gesetze 
ausdrücklich bestimmten Ausnahmen, als fremde Waaren angesehen. 
§. 6. Bei dem Ausgange gilt die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen crgiebt 
der Tarif. 
§. 7. Von fremden Waaren, die nicht im Lande verbleiben, sondern bloß durchge 
führt werden, wird ein Durchgangszoll erhoben, dessen Höhe der Tarif bestimmt. 
§. 8. Gegenstände des Durchgangs können gegen Entrichtung der Durchgangsabgabe 
innerhalb des Staatögebieles, unter der angeordneten Aufsicht, umgeladen, auch der Spe 
dition oder des Zwischenhandels wegen gelagert werden. 
§. 9. Erleichterungen, welche die Bewohner des Landes in anderen Ländern bei ihrem 
Verkehr genießen, können, soweit es die Verschiedenheit der Verhältnisse gestattet, erwiedert 
werden. Dagegen bleibt vorbehalten, Beschränkungen, wodurch der Verkehr der Bewohner 
des Landes in fremden Ländern wesentlich leidet, durch angemessene Maaßregeln zu vergelten. 
§. JO. Mit Ländern, die sich mit dem Staate zu einem gemeinschaftlichen Zollsysteme 
(zu dem Zollvereine) verbunden haben, besteht — unter Ausschluß der im §. 3 bezeichneten 
Gegenstände — ein unbeschränkter und der Regel nach völlig abgabenfreier Verkehr, wie 
unter den einzelnen Theilen des eigenen Staatsgebietes. Ausnahmsweise unterliegt dieser 
Verkehr bei einigen Erzeugnissen einer Abgabe zur Ausgleichung der in beiden Ländern 
bestehenden innern Steuern. 
Die näheren, diesem Verhältnisse entsprechenden Bestimmungen werden, soweit es noch 
nöthig, besonders bekannt gemacht werden. 
B 
Besondere Bestimmungen. 
§. 11. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß oder nach Stückzahl. 
§. 12. Außer dem Zolle kann, wenn Waaren nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
unter besonderen Kontrollformcn abgefertigt, oder mit Verschluß belegt werden, die Entrich 
tung des im Zolltarif bestimmten Bezettelungs- oder Verschlußgeldes verlangt werden. 
1 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.