Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

64

80.  Uebernahme  der  Waarenerllärung.

Zweites  Hauptfliick.
Von  den  C'infnhrgntern.
Erster  Abşşclrnitt.
Waarenerklärungen.
I.  Uebernahme  der  Erklärung.
1.  Menu  vor  dem  Grenzzollamte  ein  Ansageposten  aufgestellt  iffa)
  Wenn  die  Warne  unter  Begleitung  eintrifft.
80.  trifft  bie  9Baare  bei  einem  (gren^olíamte,  üor  Welkem  ein
fagepoffen  bestes,  ein,  so  übergibt  baß  &ur  Begleitung  beigegebene  ©esalta
Jnbivibuum  den  Ansageschein  und  die  versiegelten  Papiere-  .
Das  Amt  setzt  auf  dem  Rücken  des  Ansageschemes  die  Stunde  des
Eintreffens  mit  Worten  an  und  vergleicht  vorläufig  den  Inhalt  des  Ansagescheines ­
  mit  der  Sendung,  um,  wenn  sich  eine  Verschiedenheit  zeigt,  ben
Grund  zu  ermitteln.
Zugleich  fordert  das  Amt,  selbst  wenn  auf  dem  Ansagescheme  bemerkt
ist,  daß  der  Waarenführer  keine  Papiere  abgegeben  habe,  denselben  auf,  die
allenfalls-noch  in  seinen  Händen  befindlichen  Frachtbriefe  oder  andere  zur
Ausweisung  der  Ladung  auf  bem  Transporte  oder  bei  der  Uebergabe  bestimmten ­
  Papiere  abzugeben,  indem  es  ihn  aufmerksam  macht,  daß,  wenn  er
eine  Urkunde  zurückbehält  und  eine  Unrichtigkeit  entdeckt  wird,  die  sich  dura)
die  Vergleichung  mit  der  zurückbehaltenen  Urkunde  geoffenbart  hätte,
%bei(neŞmer  btefer  HnricŞtigfeit  be^ubelt  Serben  Würbe.
Der  Begleiter  bleibt  übrigens  zur  Ueberwachung  bet  den  Waaren,  m
er  bie  Reifung  %ur  9W#r  er#%;  baß  ^tt  bleibt  aber  berantWortW),
daß  Begleitungs-Individuen  nicht  ohne  Nothwendigkeit  zurückgehalten  un
an  ber  m^fe^  gum  Änfagepoßen  ge^nbert  Werben.^  ^  ^  ^
SBenn  nicht  #on  bet  bem  mfagepoffen  bie  ^#(¿6  wiärung  über;
retd#  Würbe;  so  fte^  ber  ^artet  fret,  bie  Wlärung  bet  bem  ©ren^ollamte
auszufertigen  oder  mündlich  anzugeben,  in  sofern  der  H-all  zur  mündliche
Erklärung  geeignet  ist,  und  es  wird  diesfalls  auf.  btefelbe  Weise  borg  -
gangen,  wie  bei  den  Grenzzollämtern,  vor  welchen  kein  Ansageposten  vestey  .
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.