171. Berechnung und Einhebnng der Zollgebühr. ^9
f , ,, 0 Nr Waaren welche in der amtlichen Niederlage dergent«
Essig verwendbar ist, kann ein geringerer Zoll als der in,
Tarife vorgesehene festgesetzt werden.
Di- Zuerkennung der Begünstigung, Zahl 5, ist den Fi.
nanz-Landesbehorden und jener Zahl 6 dem k. k. Finanr-Ministeri
um vorbehalten. { . § 25 ° æ e
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(Vdgb. 1861, Nr. 28.)
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IQ m ? m S! n i«S sl h5Ä en Zeugdruckereien iff in Folge Allh. Entschließung v.
II. November 18j(> der Bezug der zu ihrem Gewerböbetriebe erforderlichen Kupfer-Walzen
um den ermäßigten Einfuhrzoll von 80 kr. per Zollcentner sporco aeàeu
gestempelte Gesuche an das Finanz-Ministerium, in welchen die Art und der Umsang
ihres Fabriksbetriebes, der Grund, aus welchem sie ausländische Walzen be.
ziehen wollen, der BezngSort, die Stückzahl, das Gewicht und der Werth der Letzteren
anzugeben sind, gestattet. — Diese Gesuche sind unmittelbar bei der Handelskammer
des Bezirkes, in welchem sich die Zengdrnckcrei des Bittstellers befindet zu überreichen.
Diese ist verpflichtet, jedes Einschreiten ohne allen Verzug mit dem Gutachten
über die Richtigkeit der Angabe des Bittstellers und mit ihren sonstiaen Bemerknngen
an die Finanz-Landesbehörde zu leiten.
. ^ Diese Walzen, welche ausschließlich nur zum Bedrucken der Zeuge und in
oem Etablissement, für welches die Bewilligung ertheilt wurde, verwendet werden
Z a u s ch n e r, Zollgesetze. g