Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

171.  Berechnung  und  Einhebnng  der  Zollgebühr.  ^9
f ,  ,,  0  Nr  Waaren  welche  in  der  amtlichen  Niederlage  dergent«
  Essig  verwendbar  ist,  kann  ein  geringerer  Zoll  als  der  in,
Tarife  vorgesehene  festgesetzt  werden.
Di-  Zuerkennung  der  Begünstigung,  Zahl  5,  ist  den  Fi.
nanz-Landesbehorden  und  jener  Zahl  6  dem  k.  k.  Finanr-Ministeri
  um  vorbehalten.  { . §  25 ° æ  e
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(Vdgb.  1861,  Nr.  28.)
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IQ  m  ? m S! n i«S sl h5Ä en  Zeugdruckereien  iff  in  Folge  Allh.  Entschließung  v.
II.  November  18j(>  der  Bezug  der  zu  ihrem  Gewerböbetriebe  erforderlichen  Kupfer-Walzen
  um  den  ermäßigten  Einfuhrzoll  von  80  kr.  per  Zollcentner  sporco  aeàeu
gestempelte  Gesuche  an  das  Finanz-Ministerium,  in  welchen  die  Art  und  der  Umsang
  ihres  Fabriksbetriebes,  der  Grund,  aus  welchem  sie  ausländische  Walzen  be.
ziehen  wollen,  der  BezngSort,  die  Stückzahl,  das  Gewicht  und  der  Werth  der  Letzteren
anzugeben  sind,  gestattet.  —  Diese  Gesuche  sind  unmittelbar  bei  der  Handelskammer
des  Bezirkes,  in  welchem  sich  die  Zengdrnckcrei  des  Bittstellers  befindet  zu  überreichen.
  Diese  ist  verpflichtet,  jedes  Einschreiten  ohne  allen  Verzug  mit  dem  Gutachten
  über  die  Richtigkeit  der  Angabe  des  Bittstellers  und  mit  ihren  sonstiaen  Bemerknngen
  an  die  Finanz-Landesbehörde  zu  leiten.
.  ^  Diese  Walzen,  welche  ausschließlich  nur  zum  Bedrucken  der  Zeuge  und  in
oem  Etablissement,  für  welches  die  Bewilligung  ertheilt  wurde,  verwendet  werden
Z  a  u  s  ch  n  e  r,  Zollgesetze.  g
            
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