Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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175—178.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

'
Das  Zettelgeld  ist  nicht  zu  entrichten  für  Begleitscheine  zur
Durchfuhr  von  Waarey.  (§.  25  d.  Vschft.  v.  T/24.  Juni-1853.)
,  Anmerkung  zu  den  Zahlen  173  in  175..  Inländische,  sowie  ausländische
bereits  verzollte  Waaren,  welche  im  inneren  die  Zolllinie  berührenden  Verkehre  oder
aus  Rücksichten  der  Controle  abgewogen,  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  oder  angewiesen ­
  werden,  zahlen  weder  Wag-  noch  Siegelgcld  und  eben  so  kein  Hettelaelb
für  Begleitscheine.  (§.  26  V.  E.  Z.  3.)
Eben  so  ist  für  die  nach  der  Zahl  170  zollfrei  behandelten  Gegenstände  selbstverständlich ­
  kein  Wag-,  Siegel-  oder  Zettelgeld  abzunehmen.  (Vdgb.  1855,  Nr.  37.)

3.  Besondere  Zuschlage.
»)  Lagersins.
176.  Der  Lagerzins  ist  nur  dann  zu  entrichten,  wenn  die
der  Zollamtshandlung  unterzogenen  Waaren  sich  in  der  amtlichen
Niederlage  hinterlegt  befanden,  und  es  haben  in  Bezug  auf  dessen
@in#ung  bte  Bestimmungen  ber  ^(cn  508  in  510^  gur  SRi^,
Mime  gu  bienen.  (§.  @,

b)  Verzchrungsñcuer-Zuschtag  und  Lirciygelmhren.
177.  Der  Verzehrungssteuer-Zuschlag  und  die  Licenzgebühren
sind  nur  von  jenen  Gegenständen  zu  entrichten,  für  welche  sie  im
Zolltarife  bei  jeder  einzelnen  Tarifspost  vorgczeichnet  sind.
(§.  26  Ä.  @.)
Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  vertragenden  Theile,
fei  eß  für  SRc^ing  beß  Gtwteß  ober  für  Meinung  bou  Goim
numen  und  (Korporationen,  auf  ber  Hervorbringung,  der  Zubereitung
  ober  bem  #0^011%%  cineß  @rgcugniffeß  111^11,  bürfen
Zeugnisse  des  anderen  Theiles  unter  keinem  Borwand  höher  oder
in  lästigerer  Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des
eigenen  Landes.

,,,  .  Ņtg-  v°m  16.  Dezember  1865,  Art.  6;  vom  1.  September  1866,  Separat-Äh
  1867 '  at,XIIi

c)  Andere  Zuschläge.
178.  Andere,  als  die  in  Zahlen  176  und  177  benannten
Zuschläge  als:
Kostenvergütungen  für  Amtshandlungen,  welche  außer  dem
Amtsplatze  vorgenommen  werden;
die  hier  und  da  vorgeschriebenen  Begleitungsgebühren  für
amtliche  Begleitungen;
            
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