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189—191. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
in Verzollung zu nehmen, nichts desto weniger kann jedoch bei besonders
rücksichtswürdigen Verhältnissen eine Ausnahme von der Regel, nämlich
die Annahme eines anderen Tarifssatzes bei dem Finanzministerium aus'
gewirkt werden. (Hkd. v. 27. April 1847, Nr. 7441.)
7. Berechnung und Kinhevung der Zollgebühr,
a) Regeln hiebei.
190. Sind die dem Zollverfahren unterzogenen Gegen
stände bestimmt, bei dem Amte verzollt zu werden, so berechnet
dasselbe die vorschriftsmäßig entfallenden Gebühren und hebt die
selben ein. E (8-94 Z. O.)
Went: bei der Berechnung der Zoll- und Nebmgebühren sich
Bruchtheile unter einem Kreuzer ergeben, so sind jene, welche we
niger als einen halben Kreuzer betragen, unbeachtet zu lassen und
hingegen jene, die einen halben Kreuzer oder mehr betragen, mit
Einem Kreuzer einzuheben. (§- 18 »• E.)
Diese Anordnungen haben nun von den Bruchtheilen des Neukreuzers
zu gelten. (N. G. B. 1858. Nr. 171, Bdgb. Nr. 48.)
Die Vernachlässigung der Bruchtheile unter einem halben Kreuzer
und die Berechnung der Bruchtheile von einem halben Kreuzer und mehr
als V 2 Kreuzer hat so oft einzutreten, als überhaupt eine Berechnung
stattfindet, also, dort, wo Waaren mehrerer Tarifspositionen zur Ver
zollung gelangen, bei jeder einzelnen Tarifsposition.
Es betragen z. B. genau berechnet die Zollgebühr 11 fl. 15 1 /* kr., das
Lagergeld 5^/, kr., das Waggeld 4 kr. und das Siegelgeld 1^2 kr., so
werden 11 fl. 15 kr. 6 kr. 4 kr. 2 kr. zusainmen 11 fl. 27 kr. ein
zuheben sein. (Bdgb. 1854, Nr. 1)
Das Amt setzt die Zollbeträge, wenn die Waarenerklärung
schriftlich geschah, auf beiden Exemplaren derselben nach den einzelnen
mit verschiedenen Zollsätzen belegten Warenposten an, verbucht den Ge-
sammtbetrag der Gebühren in Einnahme- (Hebe-) Register (Muster 6A. Iw
und hebt diesen Betrag ein.
Bei mündlichen Erklärungen geschieht die postenweise Ansetzung der
Gebühren gleich unmittelbar in dem obigen Register.
Bei Aemtern, welche mit mehr als Einem Beamten bestellt finw
hat die Einhebung der Gebühren nicht durch denselben Beamten, welcher
die Berechnung und Verbuchung gepflogen hat, zu geschehen.
(8. 137 A. U., g. 73 A. U.)
b) Zollborgungen.
191. Die fällige Zollgebühr wird in der Regel nicht geborgt-
In so ferne durch besondere Anordnungen für bestimmte Ge
genstände die Borgnng der Zollgebühr zugestanden wird, so ist jeo^
solche Bewilligung stets widerrustich. (§. 218 3. O.)