Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

X50  191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
oder  von  der  Finanz-Bezirksbehörde  ertheilten,  entzogenen,  suspendirten  oder
nach  Wegfall  der  Suspensionsursache  wieder  in  Wirksamkeit  gesetzten  Creditberechtigungen ­
  für  die  laufende  Creditperiode  und  außerdem  mit  Ende  eines
jeden  Jahres  ein  Verzeichniß  über  die  im  Laufe  des  Jahres  für  die  nächste
Creditperiode  ertheilten  Creditberechtigungen  an  die  Finanz-Landesbehörde
einzusenden.
Die  Behörden  sind  verpflichtet,  diese  Verzeichnisse  zu  prüfen  und  falls
sie  gegen  die  Nichtigkeit  eines  oder  des  anderen,  die  Creditertheilung  bedingenden ­
  Momentes  Bedenken  finden,  diese  Bedenken  dem  Amte  zur  weiteren
Erörterung  und  Verfügung  bekannt  zu  geben.
Kontobuch.
Für  jeden  Creditberechtigten  ist  ein  Conto  anzulegen.  Der  Kopf  ist
sogleich  nach  ertheilter  Creditsberechtigung  auszufüllen;  die  Eintragungen
in  die  Colonne  „Schuldigkeit"  haben  noch  an  dem  Tage  zu  erfolgen,  an
welchem  der  Bezug  der  Waaren,  für  welche  der  entfallende  Betrag  creditirt
wird,  stattfindet;  die  Eintragung  in  die  Rubrik  „Abstattung"  hat  noch  an
dem  Tage  zu  geschehen,  an  welchem  die  Einzahlung  der  creditirten  Beträge
Platz  greift.  Es  sind  die  eingezahlten  Beträge  in  das  Contobuch  postenweise
einzutragen,  und  in  der  Rubrik  „Baar  bezahlte  Beträge"  die  ohne  Beanspruchung ­
  eines  Credits  baar  bezahlten  Einfuhrzölle  unter  Berufung  auf
das  Datum  und  die  bezügliche  Registerpost  einzustellen,  um  auf  diese  Weise
am  Schluffe  des  Jahres  die  ganze,  vom  Creditberechtigten  an  Einfuhrzöllen
entrichtete  Summe  leicht  ermitteln  zu  können.
Auch  die  Abschlagszahlungen  sind  in  das  Contobuch  einzutragen.
Das  Contobuch  ist  jährlich  abzuschließen  und  mit  den  Journalen  des
December  zur  Rechnungscensur  einzusenden.
Verfallsbuch.
In  das  Verfallsbuch  werden  die  Anerkenntnisse  nach  den  Tagen,  an
welchen  sie  gegen  Entrichtung  der  aushaftenden  Beträge  einzulösen  sind,  eingetragen. ­
  Dasselbe  kann  für  mehrere  Jahre  geführt  werden  und  verbleibt
bei  dem  Amte.
Die  Führung  des  Conto-  und  Verfallsbuches  ist  nur  ausübenden
Beamten  anzuvertrauen.
Eintreibung  nicht  saldirter  Beträge.
Wurden  diese  Anerkenntnisse  innerhalb  der  bestimmten  Frist  nicht  eingelöst, ­
  so  hat  das  Amt  unverzüglich  u.  z.  noch  am  ersten  Tage  nach  Ablauf
dieser  Frist  behufs  der  Eintreibung  des  Ausstandes,  wenn  die  Sicherstellung
a)  durch  Deponirung  von  Staatsschuldverschreibungen  oder  Pfandbriefen
geleistet  wurde,  entweder  von  diesen  so  viele  börsemäßig  zu  veräußern,
als  zur  Tilgung  des  ausständigen  Credits  erforderlich  ist,  oder  aber,
falls  diese  Veräußerung  im  Amtsorte  nicht  bewirkt  werdest  kann,  dieselbe ­
  im  vorgezeichneten  Dienstwege  einzuleiten;
t>)  mittelst  Hypothekar-Cautionen  oder  Solidar  -  Schuldverschreibungen
geleistet  wurde,  das  Erforderliche  wegen  Einbringung  des  ausständigen
Zolles  und  der  Verzugszinsen  unter  Anschluß  eines  Zahlungsauftrages,
            
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