Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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192—193.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.'

der  Waare  und  der  amtlichen  Ausfertigung  in  Absicht  auf  Menge
und  Beschaffenheit  vorgefunden  wird;
3.  die  Verzollung  bei  einem  Hauptzollamte  stattfand;  und
4.  zwischen  dem  Zeitpuncte  der  Vollziehung  der  Eingangsverzollun  g  und
jenem  der  Zurückerstattung  des  Eingangszolles  eine  Herabsetzung  desselben ­
  nicht  erfolgt  ist.  (Hkd.  v.  8.  Aug.  1838,  Nr.  26999.)
Es  darf  jedoch  von  den  verzollten  ausländischen  Gold-  und  Silberwaaren, ­
  welche  nach  geschlossenem  Zollverfahren  über  die  Grenze  zurückgeschafft ­
  werden  müssen,  weil  sie  nicht  wenigstens  den  geringsten  für  das  Inland ­
  bestimmten  Feingehalt  haben,  der  cingehobene  Zollbetrag  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Höhe  desselben  nach  Einlangung  der  amtlichen  Austrittsbestätigung
  und  gegen  Beobachtung  der  gewöhnlichen  Vorsichten  selbstständig  von
den  Zollämtern  erfolgt  werden.  (Bdgb.  1867,  Nr.  26.)

bb)  Für  retournirte  ausländische  Postsendungen.
193.  Zur  Erleichterung  des  Verkehrs  wird  angeordnet,  daß  die  Postämter ­
  in  jenen  Fällen,  wo  die  aus  dem  Auslande  eingelangten  Fahrpostsendungen, ­
  wofür  das  Postamt  den  österreichischen  Eingangszoll  vorschußweise ­
  entrichtet  hat,  entweder  von  dem  Adressaten  nicht  angenommen  werden
oder  sonst  unbestellbar  sind  und  daher  zurück  ins  Ausland  gesendet  werden,
die  Zurückstellung  der  vorschußweise  für  den  Adressaten  bestrittenen  Zollgebühren ­
  von  Amtswegen  ansuchen  können.
Den  Postämtern  wurde  vorgezeichnet,  daß  sie  den  verzollten  Gegenstand ­
  vor  dessen  Zurücksendung  in  das  Ausland  dem  Zollamte,  welches  die
Amtshandlung  der  Eingangsverzollung  vollzog,  unter  Anschluß  des  die  geleistete ­
  Zahlung  der  Zollgebühr  erweisenden  Documents  (Declarationsschein^
Zollquittung)  vorzulegen  haben.
Das  Zollamt  hat  sich  von  der  Identität  des  Gegenstandes  zu  überzeugen ­
  und  denselben  zum  Wiederaustritt  ins  Ausland  anzuweisen.  Warder ­
  Gegenstand  nach  der  Eingangsverzollung  unter  zoll-  oder  postamtlichem
Verschlüsse  und  dieser  zur  Zeit,  als  der  Gegenstand  dem  Zollamte  vor  der
Zurücksendung  wieder  vorgelegt  wurde,  noch  vorhanden,  so  ist  dieses  Zollamt
ermächtigt,  nach  dem  Einlangen  der  zollamtlichen  Austrittsbestätigung  den
Zoll  ohne  Einholung  einer  höheren  Weisung  zurückzustellen.  Das  die  geleistete
Zollzahlung  nachweisende  Originaldokument  ist  bei  Ausfolgung  der.  zum
Wiederaustritte  angewiesenen  Waare  dem  Postamte  mitzugeben  und  dieses
Document  erst  bei  der  Zurückzahlung  des  Zolles  einzuziehen.
In  anderen  Fällen,  wenn  nämlich  der  amtliche  Verschluß  nicht  angelegt ­
  wurde  oder  derselbe  bei  der  Wiedervorlage  an  das  Zollamt  aber  abgenommen ­
  oder  verletzt  war,  ist  das  Ansuchen  des  Postamtes  um  Zurückstellung ­
  des  Zolles  unter  Anschluß  der  Zolldocumente  von  dem  Zollamte  im
Wege  der  vorgesetzten  Behörde  an  das  Finanzministerium  zu  leiten  und  die
Sendung  bis  zur  erfolgten  Entscheidung  beim  Zollamte  zurückzubehalten.
(Vdgb.  1864,  Nr.  26.)
            
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