Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

154

194.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

setzen,  daß  der  Partei  die  Berufung  an  die  Oberbehörde  binnen  vierzehn
Tagen  freigestellt  sei.  (Hkd.  q.  27.  Dezbr.  1831,  Nr.  8360.)
Auch  lst  sich  hiesür  nie  des  Ausdrucks  „Erkenntniß"  zu  bedienen,  sondern
  sind  dieselben  mit  „Verordnung  oder  Zahlungsauftrag'  zu  bezeichnen.
(Hkd.  v.  30.  März  1833,  Nr.  8603.)
3.  Erfolgt  auf  diese  Aufforderung  und  beziehungsweise  Verordnung
die  Einzahlung  nicht,  so  ist  die  weitere  Einbringung  von  der  Finanz-Bezirksbehörde ­
  durch  die  politische  Obrigkeit  oder  im  Wege  der  Finanz-Procuratur
  zu  veranlassen.
4.  Durch  die  Aufforderung  der  Parteien  und  beziehungsweise  durch  die
Verordnung  der  Finanz^Bezirksdireetion  zur  Einzahlung  des  rückständigen
Betrages  wird  die  vorstehend  festgesetzte  Verjährung  unterbrochen,
wenn  dieselbe  noch  vor  Ablauf  der  von  der  Zahlung  der  früher  bemessenen
Gebühr  an  laufenden  Jahresfrist  erfolgt  und  das  vorstehend  bezeichnete  Verfahren ­
  gehörig  fortgesetzt  wird.
5.  Die  zu  erlassende  Verordnung  (Zahlungsauftrag)  hat  niemals  vom
Zollamte,  sondern  stets  von  der  leitenden  Finanz-Behörde  auszugehen.
(Hkd.  v.  16.  Mai  1845,  Nr.  9345.)
Das  Recht,  sich  unmittelbar  an  die  Finanj'Procuratur  zur  Einbringung
rückständiger  Gebühren  im  Wege  der  gerichtlichen  Execution  zu  wenden,  steht
auch  den  Finanz-Bezirksdirectionen  zu.
(Hkd.  v.  27.  August  1845,  Nr.  32340.)
6.  Zur  rechtzeitigen  Anmeldung  der  Forderungen  des  Aerars  oder
öffentlicher  Fonde  gegen  die  in  Concurs  verfallenen  Vermögensmaffen,  über
welche  das  Verordnungsblatt  des  Finanz-Ministeriums  regelmäßige  Zusammenstellungen ­
  enthält,  sind  die  in  denselben,  gegen  die  einzelnen  dem
Concurse  unterzogenen  Schuldner  ausstehenden  Forderungen  bei  sonstiger
Dafürhastung  mit  aller  Genauigkeit  zu  erheben,  iiub  dieselben  unter  Beifügung ­
  der  etwa  nöthigen  Information  und  Anschluß  der  zur  Anmeldung  erforderlichen ­
  Behelfe  im  Wege  der  leitenden  Finanz-Landesbehörde  der  betreffenden ­
  Finanz-Procuratur  schleunigst  zur  Anmeldung  mitzutheilen,  und
zugleich  insbesondere  rücksichtlich  derjenigen  Forderungen,  denen  ein  (vertragsmäßiges, ­
  gerichtliches  oder  gesetzliches)  Pfandrecht  gebührt,  in  geeigneter ­
  Weise  zu  erheben,  ob  und  inwiefern  die  betreffende  Forderung  durch
das  Pfandrecht  hinreichend  sichergestellt  ist.  (Bdgb.  1860,  Nr.  46.)
Nach  der  mit  1.  April  1869  in  Wirksamkeit  getretenen  Concurs-Ordnung
  vom  25.  December  1868  (§.  30)  werden  für  die  Concursmassa  nur
jene  Güter  des  Cridatars  inventirt,  bezüglich  welcher  keinem  der  Gläubiger
aus  einem  dinglichen  Rechte  der  Anspruch  auf  vorzugsweise  Befriedigung
zusteht.  '  L  ,
Aus  dieser  Rücksicht  erfordert  es  das  Interesse  des  k.  k.  Aerars,  daß
alle  Rückstände  an  Aerarial-Abgaben,  sobald  die  Zahlungssäumniß  des
Pflichtigen  an  den  Tag  tritt,  allsogleich  pfandrechtlich  sichergestellt  werden,
daß  keine  Zufristung  von  Steuern  oder  Gebühren  bewilligt  werden,  wenn
nicht  gleichzeitig  für  den  vollen  Betrag  der  Schuldigkeit  pfandrechtliche
Deckung  mit  sicherer  Priorität  beschafft  wird.
Ferner  ist  die  vollste  Energie  einzusetzen,  daß  keine  Rückstände  länger
als  drei  Jahre  ausstehen  und  eine  Zufristung,  welcher  stets  die  Clausel  berzufügen
  ist,  „daß  bei  Nichteinhaltung  auch  nur  eines  einzigen  Zahlungs-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.