219—220. Amtliche Ausfertigungen.
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bestimmt sind, vorläufig bei den Versendern aufbewahrt und erst später von
ihnen verschickt werden, kann in den amtlichen Ausfertigungen über solche
Waaren die Angabe des Fuhrmannes, des Transportmittels, der Straße und
der zum Transporte eingeräumten Frist unterbleiben, jedoch muß auf dem
Titelblatte der Ausfertigung die Zeitfrist angesetzt werden, binnen welcher
die Waare über die den Ort umgebende Steuerlinie auszutreten hat.
Die Waare muß sodann bei dem Austritte zu dem Linienamte gestellt
werden, welchem obliegt, die oben erwähnten Angaben in der Rubrik „Trans-Portbescheinigung"
unter Beifügung seiner Amtsfertigung nachträglich anzusetzen.
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à) Auf den amtlichen Ausfertigungen über Waaren, die an so nahe
Orte bestimmt sind, daß dieselben ein Hauptzollamt nicht berühren oder überschreiten,
kann wohl die Ansetzung der Orte, über welche die einzuschlagende
Straße führt, nicht aber die Zeit, binnen welcher die Sendung an dem Orte
der Bestimmung eintreffen soll, unterlassen werden. Bei Bemessung der Zeitfrist
soll, wenn nicht besondere Bedenken eintreten, sich an die Angabe der
Erklärung oder des Fuhrmannes gehalten werden. (§. 245 A. U.)
e) Wird im Grunde der in einfacher Ausfertigung überreichten schriftlichen
Erklärung (Z. 86) zur Bestätigung der geleisteten Zahlung eine Zollguittung
ausgestellt, so hat dieselbe, wenn drei oder mehrere verschiedene
Waaren der Verzollung unterzogen wurden, nicht die Gattung und Menge
der einzelnen Waaren, sondern statt dieser Angabe nur den Ausdruck „diverse
Waaren" und das Gesammt-Sporcogewicht zu enthalten.
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.)
dd) Besondere Bestätigung bei der zollamtlichen B ehandluna
türkischen Tabaks.
220. In jenen Fällen, wo Tabak aus der Türkei zu Lande oder zur
See in das österr.-ungar. Staatsgebiet, sei es zum Verbrauche im Jnlande oder
zur Durchfuhr, oder zur zeitweiligen Einlagerung mit Vorbehalt der weiteren
Verfügung eingeführt wird, ist auf Verlangen desjenigen, welcher den Tabak
der Amtshandlung des Zollamtes unterzieht, über die geschehene Amtshandlung
eme Bestätigung (Certificat) auszufertigen, welche enthält:
1. den Namen desjenigen, von dem der Tabak eingeführt wurde;
2. das Gewicht, die Zeichen uild Nunrmern der Ballen oder Collien;
3. den Tag des Emlangens, rücksichtlich der Stellung zum Zollamte
;
4. die Bestätigung, daß der Tabak entweder
a) für den Verbrauch im österr.-ungar. Monopolsgebiete der Gebührenentrichtung
unterzogen, oder
b) für die Aerarial-Monopols-Regie eingeführt, oder
e) durch das österr.-ungar. Zollgeb iet durchgeführt wurde, in welch'
letzterem Falle zugleich anzugeben ist, wann und über welche Grenze der Durchfuhr
Austritt geschah.
Wurde der Tabak einstweilen blos in den zollamtlichen Magazinen
beponirt, so ist auf Verlangen der Partei vorläufig dieser Umstand und der
Tag der geschehenen Einlagerung zu bestätigen.
Zur Ausfertigung solcher Certificate ist sich des Formulars für Avisokarten
(Muster 30 d. A. U.) zu bedienen. (Sßbßb. 1863, Nr. 38.)