Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

219—220.  Amtliche  Ausfertigungen.

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bestimmt  sind,  vorläufig  bei  den  Versendern  aufbewahrt  und  erst  später  von
ihnen  verschickt  werden,  kann  in  den  amtlichen  Ausfertigungen  über  solche
Waaren  die  Angabe  des  Fuhrmannes,  des  Transportmittels,  der  Straße  und
der  zum  Transporte  eingeräumten  Frist  unterbleiben,  jedoch  muß  auf  dem
Titelblatte  der  Ausfertigung  die  Zeitfrist  angesetzt  werden,  binnen  welcher
die  Waare  über  die  den  Ort  umgebende  Steuerlinie  auszutreten  hat.
Die  Waare  muß  sodann  bei  dem  Austritte  zu  dem  Linienamte  gestellt
werden,  welchem  obliegt,  die  oben  erwähnten  Angaben  in  der  Rubrik  „Trans-Portbescheinigung"
  unter  Beifügung  seiner  Amtsfertigung  nachträglich  anzusetzen. ­
  "
à)  Auf  den  amtlichen  Ausfertigungen  über  Waaren,  die  an  so  nahe
Orte  bestimmt  sind,  daß  dieselben  ein  Hauptzollamt  nicht  berühren  oder  überschreiten, ­
  kann  wohl  die  Ansetzung  der  Orte,  über  welche  die  einzuschlagende
Straße  führt,  nicht  aber  die  Zeit,  binnen  welcher  die  Sendung  an  dem  Orte
der  Bestimmung  eintreffen  soll,  unterlassen  werden.  Bei  Bemessung  der  Zeitfrist ­
  soll,  wenn  nicht  besondere  Bedenken  eintreten,  sich  an  die  Angabe  der
Erklärung  oder  des  Fuhrmannes  gehalten  werden.  (§.  245  A.  U.)
e)  Wird  im  Grunde  der  in  einfacher  Ausfertigung  überreichten  schriftlichen ­
  Erklärung  (Z.  86)  zur  Bestätigung  der  geleisteten  Zahlung  eine  Zollguittung
  ausgestellt,  so  hat  dieselbe,  wenn  drei  oder  mehrere  verschiedene
Waaren  der  Verzollung  unterzogen  wurden,  nicht  die  Gattung  und  Menge
der  einzelnen  Waaren,  sondern  statt  dieser  Angabe  nur  den  Ausdruck  „diverse
Waaren"  und  das  Gesammt-Sporcogewicht  zu  enthalten.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)
dd)  Besondere  Bestätigung  bei  der  zollamtlichen  B  ehandluna
türkischen  Tabaks.
220.  In  jenen  Fällen,  wo  Tabak  aus  der  Türkei  zu  Lande  oder  zur
See  in  das  österr.-ungar.  Staatsgebiet,  sei  es  zum  Verbrauche  im  Jnlande  oder
zur  Durchfuhr,  oder  zur  zeitweiligen  Einlagerung  mit  Vorbehalt  der  weiteren
Verfügung  eingeführt  wird,  ist  auf  Verlangen  desjenigen,  welcher  den  Tabak
der  Amtshandlung  des  Zollamtes  unterzieht,  über  die  geschehene  Amtshandlung ­
  eme  Bestätigung  (Certificat)  auszufertigen,  welche  enthält:
1.  den  Namen  desjenigen,  von  dem  der  Tabak  eingeführt  wurde;
2.  das  Gewicht,  die  Zeichen  uild  Nunrmern  der  Ballen  oder  Collien;
3.  den  Tag  des  Emlangens,  rücksichtlich  der  Stellung  zum  Zollamte ­
  ;
4.  die  Bestätigung,  daß  der  Tabak  entweder
a)  für  den  Verbrauch  im  österr.-ungar.  Monopolsgebiete  der  Gebührenentrichtung ­
  unterzogen,  oder
b)  für  die  Aerarial-Monopols-Regie  eingeführt,  oder
e)  durch  das  österr.-ungar.  Zollgeb  iet  durchgeführt  wurde,  in  welch'
letzterem  Falle  zugleich  anzugeben  ist,  wann  und  über  welche  Grenze  der  Durchfuhr ­
  Austritt  geschah.
Wurde  der  Tabak  einstweilen  blos  in  den  zollamtlichen  Magazinen
beponirt,  so  ist  auf  Verlangen  der  Partei  vorläufig  dieser  Umstand  und  der
Tag  der  geschehenen  Einlagerung  zu  bestätigen.
Zur  Ausfertigung  solcher  Certificate  ist  sich  des  Formulars  für  Avisokarten ­
  (Muster  30  d.  A.  U.)  zu  bedienen.  (Sßbßb.  1863,  Nr.  38.)
            
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