Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

223. Amtliche Ausfertigungen. 
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stehenden Hilfsarbeiter haben — außer bei Beschaubefunden — auf den amt 
lichen Bestätigungen und Ausfertigungen nie zu erscheinen. 
e) Statt der vollständigen Angabe des Charakters 
bei dem Director die Beifügung eines lateinischen 
Einnehmer . , 
(bei italienischen Ausfertigungen 
Controlor ....... 
Official ..... 
(bei italienischen Ausfertigungen 
der Beamten genügt. 
D. 
E. 
R.) 
C. 
0. 
. U.) 
Bei den Oberamtsdirectoren, Obereinnehmern und Oberamtsofficialen 
ist überdies ein (). (bei italienischen Ausfertigungen ein C.) als Anfangsbuch 
stabe von capo beizusetzen, (also 0. D., 0. E., 0. 0., im Italienischen C. D., 
C. R., C. U.). 
f) Bei Berufungen auf andere Documente und Register ist sich folgen- 
gender Abkürzungen zu bedienen: 
1. Erklärung 
2. Ansageschein 
3. Zollquittung 
4. Bewilligung für Einladungen 
6: BĢsch-in " Ņuêunşi 
Im Deutschen. 
Ansg. 
Quitt. 
Bewill. Einld. 
Ausld. 
%egi. 
7. %ef^^einigungüber%e8Ie^tf^^eine ^01^6., 
o. Vormerkscheine Vorm. 
9.6DnlTD^^^em Gontr 
H). Legitimationsschein Leg. 
ío S ie i U: c l ! nb Verzollungsconto (Sont. uont. 
JegIe^^f(^em^uêferiigu»gëregi^^er%egI.9Iuë^^gíeg Reg. Scort. Em. 
¡i «sot, s z rr 
ï«. »“..S3* Si 3 
Im Italienischen. 
Dich. 
Avo. 
Quitt. 
Lie. Car. 
Lie. Sea. 
Scort. 
Cert. Scort. 
Pren. 
Contr. 
Leg. 
Coût. 
. „ auf die Documente 1, 2,8,9,10 bezüglichen Register werden 
durch Rachsetzung (un Italienischen durch Vorsetzung) von Reg. zu der für 
W gelo^Ilen berufen, also : WI. Sieg., Sinfg. Sieg., 
Vorm. Reg., Contr. Reg., Leg. Reg. (Reg. Dich., Reg. Avv., Reg. Pren., 
Reg. Conti-., Reg. Leg.) 
g) Bei denjenigen Aemtern, wo die Geldperception nicht von der Ge- 
vtthrenberechnung getrennt ist, genügt zum Beweise der geschehenen Bezah 
lung die Berufung der Post des Einnahme-Hilfs-Begleitscheinausfertigungs- 
Registers, unter welcher die Gebühr verrechnet ist. Da wo eine solche Tren 
nung besteht, hat außerdem der Cassier seine Unterschrift beizusetzen. Der 
Beisatz „richtig bezahlt * hat also stets zu entfallen. 
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.)
	        
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