Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

231—233.  Duplicate  amtlicher  Bestätigungen.

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frit  ber  amtlichen  Bestätigung  bestimmten  Fristen  (Z.  230,  Abs
1  in  3)  erforderlich  ist.  Nur  soll  bei  der  Ausstellung  des  Duplicates ­
  die  angemessene  Vorsieht  angewendet  werden,  um  dem  Mißbrauche ­
  desselben  für  andere  Zwecke  als  jene,  für  die  ^  solches  ertheilt ­
  wird,  zu  begegnen.  (§.  109  3.  £).,  §,  so  a.  u.)
3.  Gattung  und  Jorrn  der  Urkunden,  Welche  statt  der  in  Merlust
gerathenen  ausgestellt  werden.
232.  Anstatt  eines  in  Verlust  gerathenen  Erklärungsscheines  wird
eme  Zollquittung  oder  falls  es  sich  um  einen  gebührenfrei  abgefertigten
Gegenstand  handelt,  ein  Ļegitimationsfchein,  oder  endlich,  fo  ferne  es  einen
mit  Vorbehalt  des  zollfreien  Rücktrittes  ein-  oder  ausgeführten  Gegenstand
betrifft,  em  Vormerkschein  ausgefertigt.
%  r  .4  Of  r  .  (S'  4  b.  D.  ?./24.  1853.)
Duplicate  amtlicher  Ausfertigungen  sind  mit  Berufung  des  Erlasses,
>>  ,t  dem  ite  Bewilligung  zur  Ausstellung  eines  DuplicntS  ertheilt  wurde  in
T'  filt  iie  à-'»-iSun°  derjenigen  Art,
Amtes7ufzàwáh«7"  b,C  Se ' mIIi3U " 3  ettrjei “  l0Uïbe '  Ģi"  à  A-ten  des
'  (8.  249  A.  U.)
4.  Heôiişi  für  Au-ftàz  von  Dupricaļc»
MWIZ-M
(8-  HO,  Z-  O.  N.  G.  B.  1850,  Nr.  50  u.  329,  N.  G.  B.  1862  Nr.  89.)
            
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