231—233. Duplicate amtlicher Bestätigungen.
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frit ber amtlichen Bestätigung bestimmten Fristen (Z. 230, Abs
1 in 3) erforderlich ist. Nur soll bei der Ausstellung des Duplicates
die angemessene Vorsieht angewendet werden, um dem Mißbrauche
desselben für andere Zwecke als jene, für die ^ solches ertheilt
wird, zu begegnen. (§. 109 3. £)., §, so a. u.)
3. Gattung und Jorrn der Urkunden, Welche statt der in Merlust
gerathenen ausgestellt werden.
232. Anstatt eines in Verlust gerathenen Erklärungsscheines wird
eme Zollquittung oder falls es sich um einen gebührenfrei abgefertigten
Gegenstand handelt, ein Ļegitimationsfchein, oder endlich, fo ferne es einen
mit Vorbehalt des zollfreien Rücktrittes ein- oder ausgeführten Gegenstand
betrifft, em Vormerkschein ausgefertigt.
% r .4 Of r . (S' 4 b. D. ?./24. 1853.)
Duplicate amtlicher Ausfertigungen sind mit Berufung des Erlasses,
>> ,t dem ite Bewilligung zur Ausstellung eines DuplicntS ertheilt wurde in
T' filt iie à-'»-iSun° derjenigen Art,
Amtes7ufzàwáh«7" b,C Se ' mIIi3U " 3 ettrjei “ l0Uïbe ' Ģi" à A-ten des
' (8. 249 A. U.)
4. Heôiişi für Au-ftàz von Dupricaļc»
MWIZ-M
(8- HO, Z- O. N. G. B. 1850, Nr. 50 u. 329, N. G. B. 1862 Nr. 89.)