Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

262—264.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

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Amtshandlungen  der  anweisenden  Aemter.
262-  Die  Amtshandlungen  der  Grenzzollämter  über  die  anzuweisenden
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1.  Uebernahme  der  Waarenerklarung  und  der  zur  Ausweisung  dienenden ­
  Papiere,
2.  Prüfung  der  Waarenerklarung,  .  .
3.  Forderung  und  Prüfung  der  Sicherstellung  für  die  durch  die  Anweisung ­
  von  der  Partei  übernommenen  Verpflichtungen,
4.  zollamtlichen  Untersuchung,
5.  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses,
6.  Ausfertigung  des  Begleitscheines,
7.  Einhebung  der  Gebühren,
8.  Mitwirkung  %ut  Überwachung  des  Transportes  der  Waare  an  den
Ort  der  Bestimmung.
Für  diese  Amtshandlungen  haben  mit  Ausnahme  der  unter  Abs.  3,  5,
6  und  8  aufgezählten,  welche  der  Güteranweisung  eigenthümlich  sind,  dieselben ­
  Bestimmungen,  welche  für  die  Einfuhrverzollung  gelten,  Anwendung,
insoferne  für  die  einzelnen  Amtshandlungen  nicht  eine  Abweichung  ausdrücklich ­
  festgesetzt  ist.  (§.  166  A.  U.,  §.  100  A.  U.)
2.  Uebernahme  der  Erklärung.  -
i»)  Besondere  Erfordernisse  der  Erklärung.
aa)  Acußcre.
263.  Die  Erklärung  über  Waaren,  die  angewiesen  werden
sollen,  ist  stets  abgesondert  für  jeden  Empfänger  einer  Waarenscnduug
  in  zweifacher  gleichlautender  Ausfertigung  zu  überreichen.
Die  mündliche  Erklärung,  falls  dieselbe  nach  der  Bestimmung
Zahl  87  gestattet  ist,  wird  von  dem  Amte  tu  den  Begleitschein
aufgenommen  und  soll  stets  von  dem  Erklärenden  in  beiden  voin
Amte  zu  machenden  Ausfertigungen  mit  der  Namensnnterschrift,
oder  falls  er  des  Schreibens  unkundig  wäre,  mit  dem  in  Gegenwart ­
  von  zwei  unbefangenen  Zeugen  beizusetzenden  Handzeichen
bekräftiget  werden.
(§.  126  Z.  O.,  8.  6  d.  Vschft.  v.  7./24.  Sunt  1853;  §.  167  A.  U.,  §.  101  A.  U.)
Die  Parteien  können  sich  hierbei  der  in  der  Zahl  86  erwähnten  Muster
bedienen,  oder  auch  die  eigens  -für  das  Güter-Anweisverfahren  berechneten, ­
  mit  dem  Finanzministerial-Erlasse  vom  17.  September  1853,
Nr.  683  I.  N.  C.  herabgelangten  Erklärungen  für  das  Begleitschein-Verfahren ­
  benützen.  ^  „
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.;  N.  G.  B.  Nr.  183.)
bb)  Innere.
264.  Die  Erklärung  über  die  anzuweisenden  Waaren  kann
ìn  jedem  Falle  nach  den  speciellen  Benennungen  der  betreffenden
3  anschn  er,  Zollgesetze.  13
            
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