Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 249
Wein, der unentgeltlich oder zu einem in freigebiger
Absicht ermäßigten Entgelt an Verbraucher geliefert oder
der zum eigenen Verbrauch entnommen wird, ist nach
dem gemeinen Werte zu versteuern.
Wein, der für Rechnung eines Verbrauchers in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird, ist nach den
Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu versteuern mit der
Maßgabe, daß dem Entgelt eine entstandene Sollschuld
sowle die bis zum Eintritt in den Geltungsbereich des
Gesetzes entstandenen Fracht⸗, Versicherungs-, Löschungs⸗,
Einlaͤgerungs⸗ und sonstigen Spesen hinzugerechnet werden.
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Die Steuer beträgt
1. für Schaumwein und für schaumweinähnliche Ge—
tränke mit Ausnahme solcher aus Fruchtwein ohne
Zusatz von Traubenwein: dreißig vom Hundert,
2. im übrigen: zwanzig vom Hundert
des nach 8 3 maßgebenden Betrags.
Für die Zeit bis zum 30. September 1927 ermäßigen
sich die Steuersätze des Abs. 1 um ein Viertel.
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Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des 831 Nr. Jder Lieferer;
2. in den Fällen des 81 Nr. 2 der Entnehmer;
3. in den Fällen des 81 Nr. 3 derjenige, für deser
Rechnung der Wein in den Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht wird.
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Die Steuer wird fällig
1. in den Fällen des F1Nr. J1 und 2 am fünfzehnten
Tage des dritten Monats, der auf den Monat
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist;
2. in den Fällen des 81 Nr. 3 zugleich mit der Zollschuld
Ein Zahlungsaufschub nach 8 106 Abs. J der Reichs
abgabenorbnung findet für die Weinsteuer nicht statt
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Die Steuer wird auf Antrag erstattet:
1. sür Wein, den der Lieferer nachweislich zurück—
genommen hat,
für Wein, der nach der Lieferung bei der Be—
förderung nachweislich zugrunde gegangen ist,
sofern der Lieferer keinen Anspruch auf Entgelt
pder Entschädigung hat.
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Die Weinsteuer ist eine Verbrauchsabgabe im Sinne
der Reichsabgabenordnung.
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Wer einen Betrieb, der die gewerbliche Lieferung von
Wein zum Gegenstande hat, eröffnet oder übernimmt,
hat sich, sofern er nicht zu den im 81 Nr. 1Satz2
genannten Wirten und Kleinverkäufern gehört, als
Weinhändler bei der Steuerbehörde anzumelden. Dies
hat spätestens bei der Erbffnung oder Übernahme zu
geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume
amzugeben.
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Die Weinhändler, die im 851 Nr. 1 Satz 2 genannten
Wirte und Kleinverkäufer sowie die Hersteller von Haus—
trunk unterliegen der Steueraufsicht.
Reichsgesetzbl. 1925 1
Den Oberbeamten der Finanzverwaltung sind neben
den im 8197 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ge⸗
nannten auch die auf den Erwerb von Wein bezüglichen
Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Erfordern zur
Einsicht vorzulegen. Jeder Besitzer von Wein muß ge—
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zum Zwecke der Prüfung entnimmt.
Ergeben sich bei Bestandsaufnahmen (J195 Nr. 4 der
Reichsabgabenordnung) Fehlmengen, so sind diese von
dem Betriebsinhaber zu versteuern, foweit nicht dargetan
wird, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die
eine Steuerschuld in der Person des Betriebsinhabers
nicht begründen. Die Steuerschuld git im Zweifel als
entstanden im Zeitpunkt der Bestandsanfnahme. Als
Entgelt gilt der gemeine Wert der Weinsorten, bei
denen die Fehlmengen festgestellt sind. Kann nicht er—
mittelt werden, aus welchen Weinsorten die Fehlmengen
herrührn. so sind der Besteuerung die hochwertigsten
er in Betracht kommenden Sorten zugrunde zu legen.
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Der Steuerschuldner hat die Weinmengen, die der
Besteuerung unterliegen, der Steuerbehörde durch eine
schriftliche Erklärung (Steuererklärung) anzumelden. Das
haät zu geschehen
1. in den Fällen des 81 Nr. 3 bei der Abfertigung
des Weines zum freien Verkehr;
in den Fällen, in denen ein Verbraucher unver—
steuerten Wein an einen Verbraucher liefert, binnen
einer Woche nach Entstehung der Steuerschuld,
in allen übrigen Fällen bis zum fünfzehnten
Tage eines jeden Monats für die Weinmengen,
für die im vorhergegangenen Monat eine Steuer—
schuld entstanden ist.
In der Steuererklärung ist das Entgelt oder der
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männischen Büchern anzugeben.
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Weintrauben, die zur Herstellung von Wein dienen
sollen, und Traubenmaische dürfen nur an Weinhändler
eset und nur von Weinhändlern erworben oder in
en Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden.
Wer den Vorschriften des Abs. 1 zuwiderhandelt,
wird auf Grund des 8 377 der Reichsabgabenordnung
bestraft. Die verbotswidrig gelieferten, erworbenen
oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbrachten
Erzeuanisse sind einzuziehen.
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Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung (8 359
der Reichsabgabenordnung) tritt ein, ohne daß der
Vorsatz der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht:
1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist die
Menge des Weines, für den eine Steuerschuld ent—⸗
standen ist, nicht oder nicht richtig angemeldet oder
wenn das Entgelt zu niedrig angegeben wird;
wenn jemand beim Bezuge von Wein fälschlich an—
gibt, daß er als Weinhändler angemeldet sei (8 9),
oder wenn jemand sich fälschlich anmeldet (K0),;
wenn Wein, der von der Besteuerung ausgenommen
worden ist, zu anderen als den gestatteten Zwecken
perwendet wird (82 Nr. 2 und 49;