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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 249 
Wein, der unentgeltlich oder zu einem in freigebiger 
Absicht ermäßigten Entgelt an Verbraucher geliefert oder 
der zum eigenen Verbrauch entnommen wird, ist nach 
dem gemeinen Werte zu versteuern. 
Wein, der für Rechnung eines Verbrauchers in den 
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird, ist nach den 
Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu versteuern mit der 
Maßgabe, daß dem Entgelt eine entstandene Sollschuld 
sowle die bis zum Eintritt in den Geltungsbereich des 
Gesetzes entstandenen Fracht⸗, Versicherungs-, Löschungs⸗, 
Einlaͤgerungs⸗ und sonstigen Spesen hinzugerechnet werden. 
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Die Steuer beträgt 
1. für Schaumwein und für schaumweinähnliche Ge— 
tränke mit Ausnahme solcher aus Fruchtwein ohne 
Zusatz von Traubenwein: dreißig vom Hundert, 
2. im übrigen: zwanzig vom Hundert 
des nach 8 3 maßgebenden Betrags. 
Für die Zeit bis zum 30. September 1927 ermäßigen 
sich die Steuersätze des Abs. 1 um ein Viertel. 
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Steuerschuldner ist 
1. in den Fällen des 831 Nr. Jder Lieferer; 
2. in den Fällen des 81 Nr. 2 der Entnehmer; 
3. in den Fällen des 81 Nr. 3 derjenige, für deser 
Rechnung der Wein in den Geltungsbereich des 
Gesetzes verbracht wird. 
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Die Steuer wird fällig 
1. in den Fällen des F1Nr. J1 und 2 am fünfzehnten 
Tage des dritten Monats, der auf den Monat 
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist; 
2. in den Fällen des 81 Nr. 3 zugleich mit der Zollschuld 
Ein Zahlungsaufschub nach 8 106 Abs. J der Reichs 
abgabenorbnung findet für die Weinsteuer nicht statt 
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Die Steuer wird auf Antrag erstattet: 
1. sür Wein, den der Lieferer nachweislich zurück— 
genommen hat, 
für Wein, der nach der Lieferung bei der Be— 
förderung nachweislich zugrunde gegangen ist, 
sofern der Lieferer keinen Anspruch auf Entgelt 
pder Entschädigung hat. 
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Die Weinsteuer ist eine Verbrauchsabgabe im Sinne 
der Reichsabgabenordnung. 
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Wer einen Betrieb, der die gewerbliche Lieferung von 
Wein zum Gegenstande hat, eröffnet oder übernimmt, 
hat sich, sofern er nicht zu den im 81 Nr. 1Satz2 
genannten Wirten und Kleinverkäufern gehört, als 
Weinhändler bei der Steuerbehörde anzumelden. Dies 
hat spätestens bei der Erbffnung oder Übernahme zu 
geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume 
amzugeben. 
810 
Die Weinhändler, die im 851 Nr. 1 Satz 2 genannten 
Wirte und Kleinverkäufer sowie die Hersteller von Haus— 
trunk unterliegen der Steueraufsicht. 
Reichsgesetzbl. 1925 1 
Den Oberbeamten der Finanzverwaltung sind neben 
den im 8197 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ge⸗ 
nannten auch die auf den Erwerb von Wein bezüglichen 
Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Erfordern zur 
Einsicht vorzulegen. Jeder Besitzer von Wein muß ge— 
—— 
zum Zwecke der Prüfung entnimmt. 
Ergeben sich bei Bestandsaufnahmen (J195 Nr. 4 der 
Reichsabgabenordnung) Fehlmengen, so sind diese von 
dem Betriebsinhaber zu versteuern, foweit nicht dargetan 
wird, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die 
eine Steuerschuld in der Person des Betriebsinhabers 
nicht begründen. Die Steuerschuld git im Zweifel als 
entstanden im Zeitpunkt der Bestandsanfnahme. Als 
Entgelt gilt der gemeine Wert der Weinsorten, bei 
denen die Fehlmengen festgestellt sind. Kann nicht er— 
mittelt werden, aus welchen Weinsorten die Fehlmengen 
herrührn. so sind der Besteuerung die hochwertigsten 
er in Betracht kommenden Sorten zugrunde zu legen. 
811 
Der Steuerschuldner hat die Weinmengen, die der 
Besteuerung unterliegen, der Steuerbehörde durch eine 
schriftliche Erklärung (Steuererklärung) anzumelden. Das 
haät zu geschehen 
1. in den Fällen des 81 Nr. 3 bei der Abfertigung 
des Weines zum freien Verkehr; 
in den Fällen, in denen ein Verbraucher unver— 
steuerten Wein an einen Verbraucher liefert, binnen 
einer Woche nach Entstehung der Steuerschuld, 
in allen übrigen Fällen bis zum fünfzehnten 
Tage eines jeden Monats für die Weinmengen, 
für die im vorhergegangenen Monat eine Steuer— 
schuld entstanden ist. 
In der Steuererklärung ist das Entgelt oder der 
— 
männischen Büchern anzugeben. 
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Weintrauben, die zur Herstellung von Wein dienen 
sollen, und Traubenmaische dürfen nur an Weinhändler 
eset und nur von Weinhändlern erworben oder in 
en Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. 
Wer den Vorschriften des Abs. 1 zuwiderhandelt, 
wird auf Grund des 8 377 der Reichsabgabenordnung 
bestraft. Die verbotswidrig gelieferten, erworbenen 
oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbrachten 
Erzeuanisse sind einzuziehen. 
813 
Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung (8 359 
der Reichsabgabenordnung) tritt ein, ohne daß der 
Vorsatz der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht: 
1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist die 
Menge des Weines, für den eine Steuerschuld ent—⸗ 
standen ist, nicht oder nicht richtig angemeldet oder 
wenn das Entgelt zu niedrig angegeben wird; 
wenn jemand beim Bezuge von Wein fälschlich an— 
gibt, daß er als Weinhändler angemeldet sei (8 9), 
oder wenn jemand sich fälschlich anmeldet (K0),; 
wenn Wein, der von der Besteuerung ausgenommen 
worden ist, zu anderen als den gestatteten Zwecken 
perwendet wird (82 Nr. 2 und 49;
	        
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