206
289—290. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
b) Arien derselben.
aa) A e u ß e r e.
289. Die zur Anweisung bestimmten Gegenstände müsserr
der äußeren Untersuchung vollständig und genau unterzogen werden,
wobei sich zu überzeugen ist. ob die Päcke und Behältnisse so be
schaffen sind, daß der amtliche Verschluß vorschriftsmäßig angebracht
werden kann.
Päcke und Behältnisse, welche nicht von dieser Beschaffenheit
sind, hat das Amt zurückzuweisen, und die Partei dieselben auf
geeignete Art umzupacken oder zurückzusenden.
Geschieht letzteres, so werden die zurückgesendeten.Päcke unb
Behältnisse auf beiden Exemplaren der Waarenerklärung amtlich
abgeschrieben. Bei dieser äußeren Untersuchung ist auch, soferne
nicht eine Ausnahme ausdrücklich gestattet ist, das Rohgewicht der
eimeluen Päcke und Behältnisse mittelst Abwägung zu erheben.
(§. 145 3. D., g. 187 A. U., §. 108 %. U.)
bb) Innere.
290. Nach beendeter äußerer Untersuchung ist wenigstens
mit einem Theile der Sendung, auf dessen Auswahl der Partei
kein Einfluß zuzugestehen ist, die innere Untersuchung vorzn-
nehmen. Die Zahl der zu eröffnender: Päcke und Behältnisse
richtet sich nach dem Umfange der Sendung; und nach Beschaffen
heit der Umstände. Insbesondere wäre es zweckwidrig, wenn
sich, immer auf die oben geladenen oder aus solche Behältnisse
beschränkt 'würde, welche nach der Waarenerklärung mit hohen
Zöllen belegte Gegenstände enthalten.
Bei obwaltendem Verdachte ist die innere Untersuchung jedes
mal ans einen angemessenen größeren Theil auszudehnen. Ward
ater eine mefmtíl# llim#ÌQfc:t entbeut, so ist bog %:nt bet
strenger Verantwortung verpflichtet, alle Päcke und Behältnisse
mit Beiziehung einer obrigkeitlichen Person oder falls eine solche
ni# Qeüeimm'tig Mre, cincg ©íícbeg beg ®cnmnbeüor#nbeg,
ober imm ein fob# ni# awoefcnb Mre, &we:er nntcfanßener
IŞ" ru
Bei den zur Durchfuhr bestimmten Gegenständen der ^Ltaatsmonopole
müssen alle Päcke und Behältnisse genau -U°w°g->> w°-d°n^ ^ ^
linier dem Ausdrucke Sendung (Waarensendung) ist jene Quantität
von Waaren gemeint, welchê in ein und derselben Waarenerklärung aufge
nommen ist. (Hkd. v. 5. Jan. 1847, Nr. 48909.)