Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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289—290. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
b) Arien derselben. 
aa) A e u ß e r e. 
289. Die zur Anweisung bestimmten Gegenstände müsserr 
der äußeren Untersuchung vollständig und genau unterzogen werden, 
wobei sich zu überzeugen ist. ob die Päcke und Behältnisse so be 
schaffen sind, daß der amtliche Verschluß vorschriftsmäßig angebracht 
werden kann. 
Päcke und Behältnisse, welche nicht von dieser Beschaffenheit 
sind, hat das Amt zurückzuweisen, und die Partei dieselben auf 
geeignete Art umzupacken oder zurückzusenden. 
Geschieht letzteres, so werden die zurückgesendeten.Päcke unb 
Behältnisse auf beiden Exemplaren der Waarenerklärung amtlich 
abgeschrieben. Bei dieser äußeren Untersuchung ist auch, soferne 
nicht eine Ausnahme ausdrücklich gestattet ist, das Rohgewicht der 
eimeluen Päcke und Behältnisse mittelst Abwägung zu erheben. 
(§. 145 3. D., g. 187 A. U., §. 108 %. U.) 
bb) Innere. 
290. Nach beendeter äußerer Untersuchung ist wenigstens 
mit einem Theile der Sendung, auf dessen Auswahl der Partei 
kein Einfluß zuzugestehen ist, die innere Untersuchung vorzn- 
nehmen. Die Zahl der zu eröffnender: Päcke und Behältnisse 
richtet sich nach dem Umfange der Sendung; und nach Beschaffen 
heit der Umstände. Insbesondere wäre es zweckwidrig, wenn 
sich, immer auf die oben geladenen oder aus solche Behältnisse 
beschränkt 'würde, welche nach der Waarenerklärung mit hohen 
Zöllen belegte Gegenstände enthalten. 
Bei obwaltendem Verdachte ist die innere Untersuchung jedes 
mal ans einen angemessenen größeren Theil auszudehnen. Ward 
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strenger Verantwortung verpflichtet, alle Päcke und Behältnisse 
mit Beiziehung einer obrigkeitlichen Person oder falls eine solche 
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Bei den zur Durchfuhr bestimmten Gegenständen der ^Ltaatsmonopole 
müssen alle Päcke und Behältnisse genau -U°w°g->> w°-d°n^ ^ ^ 
linier dem Ausdrucke Sendung (Waarensendung) ist jene Quantität 
von Waaren gemeint, welchê in ein und derselben Waarenerklärung aufge 
nommen ist. (Hkd. v. 5. Jan. 1847, Nr. 48909.)
	        
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