Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

bei  Bier  auch  jene  der  erhobenen  Sacharometergrade  jedes  einzelnen
Gebündes  (Vdgb.  1858,  Nr.  36.)  j
,U  enthalten  hat,  überrechnet  unì  drückt  in  Worten  den  Mckvergütungsbetraa
  aus,  aus  welchen  der  Versender  den  Anspruch  zu  machen  hat,  setzt
SS'S  sääSSs  à..“'"ï  I
Vdgb.  1860,  Nr.  4,  Z.  9  u.  S.  29,  Z.  6.)  _  ■
Bei  Zuckersendungen  hat  das  Amt  zugleich  nach  der  ausgefertigten  »
Austrittsbestätigung  die  Anweisung  auf  die  Gebührenrückvergütung  auszw  z
stellen,  welche  zu  enthalten  hat:  .  .  ..
»)  das  Steueramt,  an  welches  ^S°h-m,^ng°w.es».  tmrd;  ^  ^
b)  die  Person,  an  welche  oder  an  deren  Ordre  die  Zahlung  zu  gesche-D
hen  hat;
c)  ben  betrag;  .  ..  _  ,
d)  bie  ^etto#enge  (m  80!!))^^,  Quintali  motrici)  mib  bie  W  b
auggefü^ten  ŞudW  (9(0^  ober  9laß.'8u(fM),  Wdjen  bie  9tefttW  |
lion  zu  leisten  ist;  .
e)  ben  Sag  beë  9lu8túttg  unb  bie  841  be§  ^ottareg^er#;
{)  die  Unterschrift  dreier  Oberbeamten  oder  zweier  Oberbeamten  unvH
eines  Finanzwa^)e  Beamte,^  ^  @  gg  Z.  9  u.  Vdgb.  1858,  Nr.  7.)  J
,  Ueberbringt  die  Partei  nebst  dem  Unicate  der  Erklärung  auch  ein
Triplicai,  so  obliegt  dem  Amte,  das  Letztere,  wenn  in  Bezug  auf  dessen  Ri«
tigkeit  kein  Anstand  obwaltet,  unmittelbar  nach  erfolgter  Ausstellung  bei
Gebührenrückvergütungs-Anweisung  mit  der  Bestätigung,  daß  und  unte»
welchem  Datum,  dann  auf  welchen  Betrag  diese  Anweisung  ausgestellt  wor
den  ist,  zu  versehen  und  der  Partei  wieder  auszufolgen.  ,  |
(F.  M.  Erl.  v.  1.  April  1870,  2270,  F.  M-)  1
Von  dem  Versender  hängt  es  auch  ab,  zu  bestimmen,  ob  die  Anwe>'
sung  dem  Waarenführer  ausgefolgt  oder  dem  Versender  selbst  übermitte  I
Nach  Ausstellung  der  Anweisung  avisirt  das  Zollamt  unmittelbar  jene^z
Steueramt,  bei  welchem  die  Anweisung  erfolgen  soll,  unter  Wiederholung  be
wesentlichsten  Daten  der  Anweisung  und  unter  Anschluß  des  von  der  Par  ;
überbrachten  zweiten  Exemplars  (Unicats)  der  Erklärung  und  mit  den  vo
stehenden  Unterschriften  der  Oberbeamten  und  des  Finanzwachebeamten  v
#en.  (W.  I860,  9tr.  4,  6.  29,  3.  9  u.  SBbgb.1868,
Die  zur  Auszahlung  berufene  Steueramtscassa  hat  gleich  nach  E
pfang  des  Avisoschreibens  und  der  demselben  beiliegenden  Erklärung,
nach  Prüfung  der  Uebereinstimmung  beider  Urkunden  dem  anweisenden  8  ^
amte  jenen  Empfang,  sowie  diese  Uebereinstimmung  zu  bestätigen  und
            
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