Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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482—484.  Appreturs-  und  LosungS-Verfahren.

1.  Die  Gattung  und  Menge  der  Emballage  und  deren  amtliche  Bezeichnung ­
  kann  auf  dem  Frachtbriefe  ersichtlich  gemacht  werden.
2.  Zur  Festhaltung  der  Identität  werden  die  Säcke  mit  einem  schwarzen ­
  Siegelabdrucke  (Stempel),  die  Fässer  und  Kisten  mit  einein  Wachssiegel
bezeichnet.
3.  Die  Länge  der  Frist,  welche  in  der  Regel  nach  dem  Antrage  der
Partei  zu  bemessen  ist,  kann  aus  dem  Frachtbriefe  vorgezeichnet  werden.
4.  Von  der  Ausfertigung  eines  Vormerkscheines  kann  Umgang  genommen ­
  und  die  Gattung  und  Menge  der  zurückgebrachten  Emballage  auf  dem
Frachtbriefe  abgeschrieben  werden.
5.  Hat  die  Eintragung  in  das  Einnahme-  oder  Notizregister  bei  dem
zollfreien  Wiedereintritte  derselben  zu  unterbleiben.
(Vdgb.  1865,  Nr.  43  u.  58.)
Dieses  Verfahren  wird  gegen  gehörige  Sicherstellung  des  Eingangszolles ­
  auch  auf  jene  Säcke  ausgedehnt,  welche  in  der  Einfuhr  leer  vorkommen,
jedoch  in  dem  Frachtbriefe  als  zur  Füllung  mit  Getreide,  Obst  u.  s.  w.  zur
Wiederausfuhr  über  dasselbe  Zollamt  im  gefüllten  Zustande  bestimmt,  be-3(i(%net
  (Wogb.  igog,  gg.)
2.  Aes  Austritts  und  des  Kmpfangsamtes.
a)  Des  Austriltsälntes.
^  483.  Das  Amt,  über  welches  der  Austritt  der  auf  ungewissen  Verkauf
abgesendeten,  an  dasselbe  angewiesenen  Waaren  erfolgt,  nimmt  den  amtlichen
Verschluß  ab  und  Pflegt  die  äußere  Untersuchung  der  Waaren,  wenn  aber
wichtige  Verdachtsgründe  einer  Gefällsverkürzung  obwalten,  insbesondere,
wenn  der  amtliche  Verschluß  oder  der  äußere  Zustand  der  Waare  sich  nicht  in
Ordnung  befindet,  die  innere  Untersuchung  derselben.  (§.  31  yz.  B.)
Bei  Must  ern  sind  die  einzelnen  Stücke  zu  besichtigen  und  sich  von
der  Uebereinstimmung  mit  der  Beschreibung  und  dein  Vorhandensein  der
amtlichen  Bezeichnung  zu  überzeugen.  (%bgb.  1856,  Nr.  11.)
3m  Verkehre  gegen  die  Zollvcreinsstaaten  und  Italien.
Das  Ausgangsamt,  dem  bei  der  Ausfuhr  der  Waaren  die  Erklärung
mit  vorzulegen  ist,  hat  darauf  die  unter  unverletztem  Verschlüsse  erfolgte  Ausf#
  &u  M#ni0en.  (%bgb.  g?.)

b)  Des  Empfangsamles.
484.  Bei  dem  Einlangen  zur  Appretur.
Bei  dem  gegenüberliegenden  Eingangsamte  sind  die  Waaren  ganz  nach
den  Bestimmungen  für  die  aus  dem  freien  Verkehr  des  einen  Zollgebietes  unmittelbar ­
  in  das  andere  übergehenden  Gegenstände  zum  Eingänge  zu  erklären. ­

1.  Die  schließliche  Eingangsabfertigung  der  mit  dem  Anspruch  auf  demnächstige
  zollfreie  Wiederausfuhr  zur  Verarbeitung  eingehenden  Waaren  kann
bei  einem  dazu  befugten  Amte  an  der  Grenze  oder  im  Innern  erfolgen.
Auf  Letzteres  wird  die  Waare  vom  Grenzamte  unter  Begleitschein-Tontrole
  abgefertigt,  wobei  auf  Grund  der  von  dem  Versendungs-  und  Aus-
            
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