Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

619—621.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.  ^ZZ
D(e  nad;  botiäußger  Abwägung  unb  bie  ^efcŞaffenŞeit  beg  '¿rļÄTÄ‘Ä5ca«Äaa»

i u Ain  auszustellen.
® er  Nebencontrolschein  hat  die  Waare  bis  zu  demjenigen  für  die  Amts-^'Zungen
  der  Waarencontrole  bestellten  Amte  zu  begleiten,  welches  sich  im
"e  der  Bestimmung  der  Waare  oder  diesem  Orte  zunächst  befindet.
tvnK  V-  Dieses  Amt  holt  von  jenem,  welches  den  in  Verlust  gerathenen  Conter' ­
  ausstellte,  eine  amtlich  beglaubigte  Abschrift  des  Letzteren  ein,  un-Ali-s
  -  bte  ^aare  der  äußeren  und  inneren  Untersuchung  und  stellt,  wenn
neu.  gehöriger  Ordnung  und  Uebereinstimmung  gefunden  wird,  einen
ontrolscheln  aus.  —  Sicheren  und  bekannten  und  sür  den  Fall  einer
n  .iieißenben  sann  bie  ^aate  nadb  botiäufiaet
eB„  . Uer  queren  Untersuchung  mit  Vorbehalt  der  weiteren  Verhandlung  noch
Ņm/e,  das  den  Controlschein  ausstellte,  die  beglaubigte  Abschrift  des
^reren  einlangte,  ausgefolgt  werden.
(§'  133  B.  V.,  g.  385  A.  U.  §.  222  A.  U.)
10.  Aüßrurig  der  Hlegister.
r»)  Des  Controlregisters.
i  620.  3)a§  600^01^0^^  13  ^  11.)  bient  gut  %erbn^^una
tn  ben  Böden,  in  benen  biefe  Staaten  bei
am  T^etung  ober  Bctfenbung  an  einen  anbeten  ^e^er  gum  Gonttoii
 n  Abstellt  werden  müssen,  oder  in  denen  bei  theilweiser  Abtretung  der
OttJTr  3)e(fungguttunbc  aufgeführten  üMenge  an  einen  in  bemfeiben
etlnetbet  biefe  ürfnnbe  botlänfig  bent  für  bie  Maaten.
Erwerb,,.  SU  dem  Ende  vorgelegt  werden  muß,  um  dem
^(ien.^  ßboetrelene  ^enge  einen  (IDntt^oIf^^ein  auggu,
Unters  Initb  für  aKe  contro^flicbiigen  Sßaamt  ^^e
Söststvl  rV  °r  dieselben  IN  ausländischen  verzollten  oder  in  inländischen
zirk,  ^  bestehen,  vereint  geführt.  Für  Gewerbetreibende  im  Grenzbe-Aiisdden
  Verkehr  mit  controlpflichtigen  Gegenständen  in  größerer
UcbZ  ,  8  betreiben,  werben  zum  Behufe  der  leichteren  Uebersicht  und
dem  g  dieses  Verkehrs  abgesonderte  Register  gewidmet,  welche  auf
^ebļn^î^tdlatte  mit  dem  Standorte  und  der  Gattung  der  Gewerbsunter-^
  Un Ö  und  mit  dem  Namen  des  Gewerbetreibenden  zu  bezeichnen  sind.
(8.  236  A.  U.)

b)  Des  LegiÜmationschkin-Regiñers.
Dieses  Register  (Muster  14  A.  U.)  ist  bestimmt  zur
jener  Bestätigungen  (Legitimationsscheine),  welche  im  Grenz-\v

 l nrr b l e  Bewilligung  zum  nächtlichen  Transporte  von  nicht  con
,  ^D^fOcbtigcn  Maaten  (ga^I  594)  ;  ^
"şchncr,  Zollgcsctzc.

28
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.