Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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645. Einsendung der Register und Schriftenwechsel der Aemter. 
Neuntes Hauptstiìck. 
Von der Einsendung und Verrechnung der Re 
gister, von den Uebersichten und Vormerkungen 
und dein Schriftenwechsel der ausübenden 
Aemter. 
1. Einsendung und Verrechnung der Megister. 
a) Frist jur Abschliestung und Einsendung der Register. 
645. Von den Registern, welche die Zollämter zu führen haben, 
werden die in den Zahlen 37, 202 in 204, 206 und beziehungs 
weise 497, 307, 352 und 481 aufgeführten monatlich, die übrigen 
vierteljährig nací; dem Sonnenjahre abgeschlossen, und mit den dazu 
gehörigen Beilagen, welche mit den betreffenden Verbuchungsnummern 
zu bezeichnen und in Päcke zu ordnen sind, in nachbenannten Zeit 
räumen an die vorgesetzte Behörde zur weiteren Verfügung eingesen 
det und zwar: 
a) monatlich mit den übrigen Rechnungseingaben für denselben 
Monat die in den Zahlen 37, 202, 203, 204, 206 und beziehungs 
weise 497 ; 
b) monatlich mit den Rechnungen des nächstfolgenden Monats 
1. das Ansageregister, welches für das summarische Ansageverfahren 
verwendet wird, mit den bestätigten Parien der Ladungslisten, 
sowie mit den zurückgelangten Ansagescheinen belegt. 
(Vdgb. 1857. Nr. 45, Abs. III.) 
Anmerkung. Mit diesem Register sind auch beide zum Behufe des zoll 
amtlichen Verfahrens überreichte Exemplare der Ladungsliste an die Rechnnngö- 
CeusurSbehörde einzusenden ». z. ein Pare mit dem Ansageregister des anweisenden 
Amtes, das zweite zur Grundlage für die Eingangsabfertigung dienende Exemplar 
mit den NiederlagSregistern des Amtes der Bestimurnng. (Vdgb. 1860, Nr. 2.) 
2. Das Erklärungsregister, im Falle voir der mit dem F. M. Erl. 
b. 11. 3uli 1865, Är. 25995, (Bbgb. 9?r. 34) gugeftanbenen 
Verlängerung der Frist für die Uebertragung der Waaren aus 
dem Erklärungsregister iu das Niederlagsregister von 10 auf 30 
Tage, vom Zeitpuncte der Eintreffens bei dem Amte gerechnet 
(Z. 497) Gebrauch gemacht wurde. (Vdgb. 1865, Nr. 62.) 
c) ino nati id), jedoch erst nach Ablauf von weiteren zwei Monaten 
dre in den Zahlen 307, 352 und 481 ;
	        
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