Zu Ziffer II der Anleitung Anni. 6.
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keine Vergütung erhalte, sondern von den seine Vermittelung beanspruchenden
Schiffern bezahlt werde". Rev.Entsch. vom 3. Oktober 1891 Nr. 97 (A. N. f.
I. u. A.B. 1892 S. 12).
3. Ein Wäger, der in einer Hafenstadt des Großherzogthums
Oldenburg angestellt und beeidigt ist; er ist für nichtversicherungspflichtig
erachtet, obwohl er fast ausschließlich für eine und dieselbe Firma
thätig war. In den Gründen der Rev.Entsch. vom 20. Juni 1892 Nr. 158
(A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 113) wird ausgeführt:
„Das Wägen gehört zu denjenigen Gewerben, welche nach §. 36 der
Gewerbeordnung frei betrieben werden dürfen. Wenn nun auch diese Be
stimmung, welche lediglich die Gewerbefreiheit der die betreffenden Gewerbe
ausübenden Unternehmer ausspricht, die Frage aber, wer als ein solcher Unter
nehmer anzusehen ist, dahingestellt sein läßt, nicht unter allen Umständen dazu
zwingt, die darin bezeichneten Personen als selbstständige Gewerbetreibende zu
behandeln, so wird doch, wie das Reichs-Versicherungsamt bereits wiederholt
angenommen hat (zu vergleichen Rev.Entsch. 53 u. 128, s. S. 60 u. S. 62), im
Allgemeinen davon auszugehen sein, daß die Thätigkeit jener Personen in der
Regel unter den Begriff eines selbstständigen Unternehmens fällt.
Was die besonderen Verhältnisse der im Großherzogthum Oldenburg
angestellten und beeideten Wäger anlangt, so liegt ihnen gemäß §§. 2 ff. des
Gesetzes, betreffend die Anstellung beeideter Messer, vom 28. Juni 1853 in
Verbindung mit Art. 34 des Gewerbegesetzes für das Herzogthum Oldenburg
vom 11. Juli 1861 (G.Bl. für das Herzogthum Oldenburg für 1852 u. 1853
S. 527 bezw. für 1859, 1860, 1861 S. 723) die Pflicht ob, „den Verkehr und
den Umsatz der Waaren durch Wäger zu erleichtern und bei Streitigkeiten über
die Quantität empfangener oder zu liefernder Waaren die Differenz zu er
mitteln", ferner die betreffenden Güter „redlich zu messen und darüber Buch
zu führen, sowie darauf zu achten, daß die Gehilfen zum Vortheil oder Nach
theil des einen oder anderen Betheiligten beim Einschaufeln sich keiner uner
laubten Handgriffe schuldig machen; daß Schiffer, Bootsührer, Fuhrleute, Ab
sender, Empfänger rechtlich behandelt und Niemand übervortheilt werde".
Die Wäger dienen demnach dem öffentlichen Verkehr; sie sind von der Obrig
keit angestellte und beeidigte Sachverständige, welche ihr Gutachten, sei es zur
Verhütung, sei es zur Schlichtung von Streitigkeiten, nicht im einseitigen
Interesse ihrer Auftraggeber, sondern im Interesse des Verkäufers, des Em
pfängers und des Wiederverkäufers der Waaren abgeben. Schon durch diese
ihre Stellung als über den Parteien stehende Sachverständige ist die Annahme
einer zwischen ihnen und einem bestimmten Auftraggeber begründeten persön
lichen Abhängigkeit, wie solche für den Begriff des Arbeitsverhältnisses im
Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes
wesentlich ist und nach der Meinung des Klägers zwischen ihm und der ihn
vorzugsweise beschäftigenden Firma bestanden haben soll, ausgeschlossen. Es
läßt sich zwar nicht verkennen, daß der Kläger in gewiffen Beziehungen von
der Firma in bei Weitem höherem Maße abhängt, als dies bei anderen Wägern
der Fall ist, nämlich insofern, als er fast ansschließlich für diese Firma be-
schäftigt wird, nach der Auffassung der Betheiligten verpflichtet ist, deren Auf
träge auszuführen, das von ihm verlangte Wägen in den Speichern semer
Au traggeberin meist mit den von dieser bezahlte,i Arbeitskräften und gestellten
Geräthen vornimmt und als Vergütung für seine Thätigkeit nicht einen nach
einer Taxe zu berechnenden Satz, sondern lediglich einen mit der Firma ver
einbarten Lohn erhält. Allein das hierdurch zwischen ihm und seiner Austrag-
geberin begründete Verhältniß, welches sich hauptsächlich dadurch erklärt, daß
am Orte für die Wäger eine Gebührentaxe nicht besteht, und daß er, wie dies
auch bei anderen dortigen Wägern der Fall, aus dem Kreise der Arbeiter der
bezeichneten Finna hervorgegangen und auf deren Fürsprache als Wäger öffent-