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15—17. Zollanstalten.
itiïcr Dienstverrichtungen genau nach der Vorschrift zu benehmen, sich
ieder willkürlichen Abweichung von derselben zu enthalten, denen Per
sonen, welche ihre Dienstverrichtung berührt, mit Anstand und Be-
schcidcnhcit zu begegnen und von ihnen aus Anlaß der Tncnstvcrnch-
tttng Geschenke weder zn fordern, noch unter rrgend emem Vorwände
anzunehmen. (§- 12 3- a ' §■ 2 A - u,)
b) Der Parteien.
16 Dagegen ist aber auch vor: Jedermann den ans die Aus-
bn; ^11011^0^0^01:011^11 911130^^^11 11111110130111^0^0^11
leiftcu. Die Widersetzlichkeit gegen dieselben nut Wort oder That wnd
bon ücMmbeit 9501:^11^011 gcobiitiet. (g. is 3. o., §. 2 A.u.)
v) Der Gerichte. DlnigKeiten. Gemeindevorsteher und Mititär-Comman-
7 danten.
17. Den Gerichten, Ortsobrigkeitcn, Gemeindevorstehern und
Militär-Commandanten liegt ob, so oft sic von den Zollbeamten nn
Angestellten der Finanzwache zum Behufe der Ausübung der Dienst
Verrichtungen um ihren Beistand angegangen werden, denselben stets
unverzüglich und thätig zn leisten. (§. iH o, «• 2 f-- D 0
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an den Militär- Commandanten gelangen.