Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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15—17. Zollanstalten. 
itiïcr Dienstverrichtungen genau nach der Vorschrift zu benehmen, sich 
ieder willkürlichen Abweichung von derselben zu enthalten, denen Per 
sonen, welche ihre Dienstverrichtung berührt, mit Anstand und Be- 
schcidcnhcit zu begegnen und von ihnen aus Anlaß der Tncnstvcrnch- 
tttng Geschenke weder zn fordern, noch unter rrgend emem Vorwände 
anzunehmen. (§- 12 3- a ' §■ 2 A - u,) 
b) Der Parteien. 
16 Dagegen ist aber auch vor: Jedermann den ans die Aus- 
bn; ^11011^0^0^01:011^11 911130^^^11 11111110130111^0^0^11 
leiftcu. Die Widersetzlichkeit gegen dieselben nut Wort oder That wnd 
bon ücMmbeit 9501:^11^011 gcobiitiet. (g. is 3. o., §. 2 A.u.) 
v) Der Gerichte. DlnigKeiten. Gemeindevorsteher und Mititär-Comman- 
7 danten. 
17. Den Gerichten, Ortsobrigkeitcn, Gemeindevorstehern und 
Militär-Commandanten liegt ob, so oft sic von den Zollbeamten nn 
Angestellten der Finanzwache zum Behufe der Ausübung der Dienst 
Verrichtungen um ihren Beistand angegangen werden, denselben stets 
unverzüglich und thätig zn leisten. (§. iH o, «• 2 f-- D 0 
wrns^m 
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an den Militär- Commandanten gelangen.
	        
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