Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13 Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage. 
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Mit der Erhaltung und Vermehrung des städtischen Bodeneigen 
tums — manche wollen den ganzen Wohnboden in das Eigentum der Ge 
meinden gebracht stehen — ist an sich noch nichts für die Besserung 
der Wohnungs Verhältnisse gewonnen. Es kommt vielmehr darauf an, 
wie das städtische Bodeneigentum verwertet wird. Der Gemeinde 
boden ist zugleich auch eine wichtige Stütze der Gemeindefinanzen. 
Stellt die Gemeinde den finanzpolitischen Gesichtspunkt in den Vorder 
grund, so wird der Gemeindeboden für die Besserung der Arbeiter 
wohnungsverhältnisse wenig bedeuten. Legt die Gemeinde den Nach 
druck auf Verwendung des Bodens zur Verstärkung des Angebotes an 
guten und billigen kleinen Wohnungen, so kann die Verwertung ihres 
Grundeigentums als Einnahmequelle für die städtischen Finanzen be 
einträchtigt werden. Für die Gemeinde wird die Versuchung, den finanz 
politischen Gesichtspunkt in den Vordergrund treten zu lassen, in der 
Begel um so größer, je ausgedehnter ihr Grundeigentum ist. Hier muß 
also nötigenfalls kraft des Aufsichtsrechtes des Staates eine Grenze ge 
zogen werden können, wenn die Mahnung zur Vermeidung derartigen 
Vorgehens, wie sie sich u. a. auch in dem sächsischen Erlasse von 1903 
findet, nicht stark genug ist, das Einnahmebedürfnis der Gemeinden 
bei ihrer Bodenbenutzung in Schranken zu halten. In jedem E'alle 
ist es für die Verwertung des Gemeindebodens zur Verbesserung der 
Arbeiterwohnungsverhältnisse geboten, bei der Überlassung zu Bau 
zwecken solche Formen zu wählen, daß die sozialpolitische Aufgabe 
der städtischen Bodenpolitik nicht beiseite gedrängt wird. Zu diesem 
Zwecke wird in der Begel das städtische Eigentumsrecht am Wohn 
boden nicht aufgegeben werden dürfen. Verschiedene deutsche und noch 
mehr englische Städte haben sich dabei der Verpachtung bedient. Neuer 
dings hat ein anderer Weg, der des Erbbaurechts, vielfache Beiürwortung 
gefunden. Auch die mehrfach erwähnten preußischen und sächsischen Er 
lasse verweisen ausdrücklich auf das Erbbaurecht, ebenso verschiedene 
Wohnungsgesetze, wie z. B. das niederländische vom 22. Juni 1901 Art. 31. 
Die Anwendung des Erbbaurechtes auf Wohnboden, der im Eigentum 
des Keiches, des Staates oder der Kommune ist, behufs Erhaltung dieses 
Eigentumsrechtes und Einschränkung der Grundstücksspekulation hat 
im Beichstage (Februar 1903) auch der Staatssekretär des Innern Dr. 
Graf von Posadowsky-Wehneb als empfehlenswert bezeichnet. 
Das Erbbaurecht ist ein altes Beclitsinstitut. In Deutschland ist 
es durch das Bürgerliche Gesetzbuch — in Kraft seit t. Januar 1900 — 
neuerdings geregelt worden (§ 1012—1017). Das Erbbaurecht besteht 
hiernach in der zugunsten einer physischen oder juristischen Person 
erfolgenden Belastung des Grundstücks mit dem veräußerlichen und 
vererblichen Beeilte, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks 
ein Bauwerk zu haben. Das Erbbaurecht kann auf die Benutzung
	        
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