13 Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.
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Mit der Erhaltung und Vermehrung des städtischen Bodeneigen
tums — manche wollen den ganzen Wohnboden in das Eigentum der Ge
meinden gebracht stehen — ist an sich noch nichts für die Besserung
der Wohnungs Verhältnisse gewonnen. Es kommt vielmehr darauf an,
wie das städtische Bodeneigentum verwertet wird. Der Gemeinde
boden ist zugleich auch eine wichtige Stütze der Gemeindefinanzen.
Stellt die Gemeinde den finanzpolitischen Gesichtspunkt in den Vorder
grund, so wird der Gemeindeboden für die Besserung der Arbeiter
wohnungsverhältnisse wenig bedeuten. Legt die Gemeinde den Nach
druck auf Verwendung des Bodens zur Verstärkung des Angebotes an
guten und billigen kleinen Wohnungen, so kann die Verwertung ihres
Grundeigentums als Einnahmequelle für die städtischen Finanzen be
einträchtigt werden. Für die Gemeinde wird die Versuchung, den finanz
politischen Gesichtspunkt in den Vordergrund treten zu lassen, in der
Begel um so größer, je ausgedehnter ihr Grundeigentum ist. Hier muß
also nötigenfalls kraft des Aufsichtsrechtes des Staates eine Grenze ge
zogen werden können, wenn die Mahnung zur Vermeidung derartigen
Vorgehens, wie sie sich u. a. auch in dem sächsischen Erlasse von 1903
findet, nicht stark genug ist, das Einnahmebedürfnis der Gemeinden
bei ihrer Bodenbenutzung in Schranken zu halten. In jedem E'alle
ist es für die Verwertung des Gemeindebodens zur Verbesserung der
Arbeiterwohnungsverhältnisse geboten, bei der Überlassung zu Bau
zwecken solche Formen zu wählen, daß die sozialpolitische Aufgabe
der städtischen Bodenpolitik nicht beiseite gedrängt wird. Zu diesem
Zwecke wird in der Begel das städtische Eigentumsrecht am Wohn
boden nicht aufgegeben werden dürfen. Verschiedene deutsche und noch
mehr englische Städte haben sich dabei der Verpachtung bedient. Neuer
dings hat ein anderer Weg, der des Erbbaurechts, vielfache Beiürwortung
gefunden. Auch die mehrfach erwähnten preußischen und sächsischen Er
lasse verweisen ausdrücklich auf das Erbbaurecht, ebenso verschiedene
Wohnungsgesetze, wie z. B. das niederländische vom 22. Juni 1901 Art. 31.
Die Anwendung des Erbbaurechtes auf Wohnboden, der im Eigentum
des Keiches, des Staates oder der Kommune ist, behufs Erhaltung dieses
Eigentumsrechtes und Einschränkung der Grundstücksspekulation hat
im Beichstage (Februar 1903) auch der Staatssekretär des Innern Dr.
Graf von Posadowsky-Wehneb als empfehlenswert bezeichnet.
Das Erbbaurecht ist ein altes Beclitsinstitut. In Deutschland ist
es durch das Bürgerliche Gesetzbuch — in Kraft seit t. Januar 1900 —
neuerdings geregelt worden (§ 1012—1017). Das Erbbaurecht besteht
hiernach in der zugunsten einer physischen oder juristischen Person
erfolgenden Belastung des Grundstücks mit dem veräußerlichen und
vererblichen Beeilte, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks
ein Bauwerk zu haben. Das Erbbaurecht kann auf die Benutzung