fullscreen: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

11. Der Markt von Lübeck 
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als Schöffen funktionierten (ebenda S. 133ff.). Man wird die Zahl 12 bzw. 24 gerade 
durch das Zusammenarbeiten mit einem herrschaftlichen Beamten (Vogt; Schultheiß) 
zu erklären haben: an diese und keine anderen hatte er sich zu halten. So wird es auch 
am besten verständlich, daß in den Jahrzehnten nach der Gründung, als die Zahl der 
männlichen Glieder der Unternehmerfamilien sich allmählich vermehrte, aus ihrem 
Kreise nach wie vor 24 als jurati zu funktionieren hatten. Neuerdings hat F. von Klocke, 
Pfingstbl. d. Hans. Gesch, V., Heft 18, 1927, S. 15, wahrscheinlich gemacht, daß unter den 
„idonei testes‘‘ einer Soester Urkunde des Jahres 1168 in erster Linie die Angehörigen des 
meliores-Ausschusses in der „typischen“ Zahl 12 zu verstehen sind und dabei auf die Rolle 
hingewiesen, welche späterhin die Zahl 12 für den Soester Rat spielt. Erinnert sei auch an 
den Reinigungseid durch 12 angesehene Personen (z. B. Regensburg, 1230, Keutgen 
Nr. 160, S. 197: „se expurgare duodecima manu honestarum personarum‘‘), an die 
5, 12 und 24 Eideshelfer in Strafsachen in Schweden (vgl. A. Schück in dem Beitrag V, 
Anm, 4, genannten Orte S. 299, Anm. 2); endlich an die ein für allemal angestellten 
„Zwölfer‘‘ oder ‚„„Geschworenen‘“ in der friesischen Gerichtsverfassung (Schröder- 
Künßberg, Deutsche Rechtsgeschichte, 6. Aufl., S. 611). — Gerade die den Unter- 
nehmern bzw. den jurati zugedachten Funktionen auf dem Markte, insbesondere 
das Errichten und Verfügen über die Marktbaulichkeiten setzte in den alten Städten, 
wo es einer Kommune frühzeitig gelang, in Wettbewerb mit den herrschaftlichen Or- 
ganen zu treten, eine ganze Zahl amtlicher Persönlichkeiten in Bewegung. Ich ver- 
weise auf den Artikel 33 des Vergleichs Rogers für Cambray vom Jahre 1185: ‚„Stalli 
ın foro et bige piscium per judicem et scabinos et prepositos et juratos statui 
debent et locari‘‘ (W. Reinecke, Geschichte der Stadt Cambray, 1896, S. 266.). Von 
diesen Amtspersonen -sind Richter und Schöffen Vertreter der Herrschaft, Prevots 
und Geschworene Vertreter der bürgerlichen Kommune. — Man könnte in der Wieder- 
kehr der Zahlen 24 und 12 geradezu die Anwartschaft auf öffentliche Funktionen er- 
blicken. — Ich bin weit davon entfernt, mit diesen paar Hinweisen eine erschöpfende 
Lösung der Frage nach dem ursprünglichen Wesen der Unternehmerkonsortien gegeben 
zu haben, Neben dem Zusammenhang mit der Gilde kommen eben noch andere Zusammen- 
hänge in Frage; aber eben diese anderen weisen deutlich darauf hin, daß diese Unter- 
nehmerkonsortien von vornherein halbautonome Körperschaften waren, soweit man eben 
damals solche im westlichen Deutschland nur kannte. Aus der Übernahme dieser Funktionen 
erklären sich jene Zahlen, die v. Below so unverständlich sind; gerade dadurch heben 
sich aber diese frühen Konsortien ihrer Wesensart nach von den wenigen oder einzelnen 
landesherrlichen Lokatoren späterer Gründungen ab; auch nach Zahl und Form verraten 
unsere Unternehmerkonsortien ihre Herkunft aus den besten, nach autonomer Betätigung 
und Organisation drängenden Kräften des altdeutschen Bürgertums, — Welche Elemente 
im einzelnen bei diesem oder jenem dieser Konsortien bestimmend gewesen sind, wird 
wiederum verschieden sein, darf nicht generalisiert werden, ist aber bei dem äußerst 
dürftigen Stande der Überlieferung nicht mehr festzustellen. Hier kann es sich nur um ein 
verständnisvolles Hintasten an die uns dunklen Anfänge handeln; Anfänge, die ebenso 
jedeutsam sind, wie ihre Überlieferung unzureichend ist. 
%) Vgl. dazu einstweilen meine kurzen Bemerkungen im Septemberheft der Deutschen 
Xundschau 1921, S. 269 und oben S. 90f. 
%s) Das Nähere ist nur im Zusammenhang mit der Entwicklung des Lübecker Renten- 
kaufs darzustellen; sie bleibt einer späteren Veröffentlichung vorbehalten. 
%) O.St.B. I, 225, 2. boda sutrina apud forum, in qua moratur Johannes Clare 
sutor. Dieser als Käufer: O.St.B. I, 312, 8. 
%) Wie unsicher für die Frühzeit die Verwertung der Namen ist, mag der Umstand 
erläutern, daß 1285 als Bruder des Bernard de Parchim (Eigentümer von II 236 A—E, 
230) ein Arnold de Wittenborg auftritt (0.St.B. I, 22, 12). Es besteht also die Möglichkeit,
	        
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