Einige Bestimmungen betreffend:
A. Zolldeklarationen. — Besichtigung der Waren. —
Reklamationen. — Stempelsteuer bei Eingaben
über die Warentarifierung sowie bei Fakturen und
Spezifikationen.
B. Strafbestimmungen.
C. Zirkulare und Bestimmungen betr. die Tara —
D. Zulassung von Heilmitteln.
E. Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungs
material.
Gemeinsame Besichtigung von Waren auf Grund verschiedener
Zolldeklarationen.
Auf die von den Zollämtern aufgeworfene Frage, ob es zulässig sei, Waren,
die zu verschiedener Zeit beim Zollamt eingegangen und vom Empfänger mittels
verschiedener Deklarationen angemeldet worden sind, gemeinsam zu besichtigen
und gegen Entrichtung des Zolles nach den Ergebnissen dieser gemeinsamen Be
sichtigung abzulassen, hat das Zolldepartement folgendes bestimmt:
1. Werden an ein und denselben Empfänger gerichtete gleichartige Waren
auf Grund mehrerer Frachturkunden eingeführt, so hat der Empfänger (gemäss
Art. 376 des Zollreglements) das Recht, für diese Waren behufs gemeinsamer
Besichtigung eine Deklaration einzureichen;
2. falls der Empfänger für derartige Waren zwei oder mehrere getrennte
Deklarationen eingereicht hat, kann er das Zollamt vor dem für die Besichtigung
anberaumten Tage ersuchen, die Waren gleichzeitig und gemeinsam zu besich
tigen; diesem Ersuchen ist Folge zu geben, sofern der darum ersuchende Kauf
mann die Vorschriften des Art. 383 des Zollreglements eingehalten hat und sein
Gesuch nicht eine Umgehung des Art. 376 des Zollreglements bezweckt;
3. falls Waren auf Grund mehrerer Deklarationen schon vollständig be
sichtigt sind oder eine Besichtigung auf Grund einzelner Deklarationen statt
gefunden hat, auf Grund anderer Deklarationen dagegen noch nicht erfolgt ist,
ist eine gemeinsame Besichtigung der Waren auf Grund dieser Deklaration un
zulässig ;
4. ohne ein (gemäss Art. 383 des Zollreglements) eingereichtes Gesuch
des Warenempfängers kann die Vereinigung mehrerer Deklarationen nicht dem
Ermessender Zollbeamten anheimgestellt werden; diese sind vielmehr verpflichtet,
auf Grund einer jeden Besichtigungsurkunde eine besondere Besichtigungsliste
aufzustellen (Art. 441, 470 und 472 des Zollreglements [C. 06, Kr. 1414]).