fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Einige Bestimmungen betreffend: 
A. Zolldeklarationen. — Besichtigung der Waren. — 
Reklamationen. — Stempelsteuer bei Eingaben 
über die Warentarifierung sowie bei Fakturen und 
Spezifikationen. 
B. Strafbestimmungen. 
C. Zirkulare und Bestimmungen betr. die Tara — 
D. Zulassung von Heilmitteln. 
E. Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungs 
material. 
Gemeinsame Besichtigung von Waren auf Grund verschiedener 
Zolldeklarationen. 
Auf die von den Zollämtern aufgeworfene Frage, ob es zulässig sei, Waren, 
die zu verschiedener Zeit beim Zollamt eingegangen und vom Empfänger mittels 
verschiedener Deklarationen angemeldet worden sind, gemeinsam zu besichtigen 
und gegen Entrichtung des Zolles nach den Ergebnissen dieser gemeinsamen Be 
sichtigung abzulassen, hat das Zolldepartement folgendes bestimmt: 
1. Werden an ein und denselben Empfänger gerichtete gleichartige Waren 
auf Grund mehrerer Frachturkunden eingeführt, so hat der Empfänger (gemäss 
Art. 376 des Zollreglements) das Recht, für diese Waren behufs gemeinsamer 
Besichtigung eine Deklaration einzureichen; 
2. falls der Empfänger für derartige Waren zwei oder mehrere getrennte 
Deklarationen eingereicht hat, kann er das Zollamt vor dem für die Besichtigung 
anberaumten Tage ersuchen, die Waren gleichzeitig und gemeinsam zu besich 
tigen; diesem Ersuchen ist Folge zu geben, sofern der darum ersuchende Kauf 
mann die Vorschriften des Art. 383 des Zollreglements eingehalten hat und sein 
Gesuch nicht eine Umgehung des Art. 376 des Zollreglements bezweckt; 
3. falls Waren auf Grund mehrerer Deklarationen schon vollständig be 
sichtigt sind oder eine Besichtigung auf Grund einzelner Deklarationen statt 
gefunden hat, auf Grund anderer Deklarationen dagegen noch nicht erfolgt ist, 
ist eine gemeinsame Besichtigung der Waren auf Grund dieser Deklaration un 
zulässig ; 
4. ohne ein (gemäss Art. 383 des Zollreglements) eingereichtes Gesuch 
des Warenempfängers kann die Vereinigung mehrerer Deklarationen nicht dem 
Ermessender Zollbeamten anheimgestellt werden; diese sind vielmehr verpflichtet, 
auf Grund einer jeden Besichtigungsurkunde eine besondere Besichtigungsliste 
aufzustellen (Art. 441, 470 und 472 des Zollreglements [C. 06, Kr. 1414]).
	        
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