fullscreen: Finanzwissenschaft

240 
4. Bach. V. Teil. Die Steuern. 
teilweise widerlegt, daß auf die notwendigeren Gegenstände ein 
höherer Steuerfuß angewendet werde, da auf dieselbe nicht ver 
zichtet werden kann, während ein zu hoher Steuerfuß auf Luxus 
gegenstände vom. Gebrauch abschrecken würde. Adams widerlegt 
dies damit, daß für jede Klasse das, was zu deren Standard gehört, 
notwendig ist, also für die reiche Klasse der Luxus, wovon also auch 
die höhere Steuer nicht abschrecken wird. Nach unserer Ansicht 
ist auch hier das Moment der Leistungsfähigkeit in Betracht zu 
ziehen, die dann genügenden Erklärungsgrund bietet dafür, daß es 
geradezu absurd wäre, den Verbrauch des armen Mannes stärker 
zu besteuern, als den des reichen Mannes. 
Bei den Verzehrungssteuern hat auch der sozialpolitische Ge 
sichtspunkt bei Festsetzung des Steuerfußes Wichtigkeit, damit die 
Steuer eventuell eine abschreckende Wirkung ausübe, sofern der 
Gesetzgeber gewisse Richtungen der Konsumtion einschränken will; 
diese Bedeutung haben zur Beförderung der inneren Produktion und 
zur Einschränkung des Verbrauches ausländischer Produkte der 
Schutzzoll, die auf Einschränkung des Alkoholismus berechnete 
Getränkesteuer, die zur Einschränkung des Luxus eingeführten 
Luxussteuern. Soferne der Gesetzgeber eine solche Wirkung er 
reichen will, tritt der finanzielle Gesichtspunkt in den Hintergrund 
und die Höhe des Steuerfußes hängt nicht von finanziellen Er 
wägungen ab, sondern von dem zu erreichenden höheren Ziel. In 
solchen Fällen muß der Steuerfuß in solcher Höhe festgesetzt 
werden, daß die Steuer auf den Konsum als Verbot wirke, auch 
wenn dadurch der finanzielle Zweck der Steuer gefährdet wird. 
5. Mit Rücksicht auf die Subjekte der Steuergewalt kommen 
folgende Unterschiede in Betracht: a) in einzelnen Staaten 
bildet der Staat die höchste Steuergewalt; b) neben der staatlichen 
Steuergewalt üben auch die Provinzen, Bezirke, Gemeinden, 
die Kirche, die Verbände Steuergewalt aus; c) in Staaten 
verbänden gebührt die Steuergewalt nach der staatsrechtlichen 
Konstruktion der betreffenden Staaten verbände, den Gliederstaaten 
und dem Staatenstaat in verschiedenem Maße. Die Steuergewalt 
ist je nach der Verschiedenheit der Fälle eine selbständige oder 
übertragene, eine unmittelbare oder mittelbare. Eine unbeschränkte 
Steuergewalt ergibt sich nur aus der Souveränität; wo diese fehlt 
oder mangelhaft ist, dort ist die Steuergewalt nur eine beschränkte. 
Die Konkurrenz verschiedener Steuergewalten führt fast unvermeid 
lich zur Doppelbesteuerung, 1 ) doch kann diese Doppelbesteuerung 
*) Der Vermeidung der Doppelbesteuerung im Deutschen Reich und dessen 
Einzelstaaten dient das Gesetz vom Jahre Itito.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.