fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Vorbemerkungen. 
bemerkt, durch die Unterfheidung zwijhen Schuld(Forderung) und Haftung den Zodesftoß. 
Nach richtiger Anjhauung (vgl. au Dertmanıt a. a. ©. S, 3) H{t der Anfprud keineS= 
meg3 identijh mit dem (materiellen) lagredt; er ift ein Ausfluß des Jubjektiven Privatz 
cecht8, während leßtere3 ein publizifiijdes Gebilde, eine NeußerungSform de3 gegen den 
Staat (da3 Gericht) gerichteten [0g. KRechtEjhußanfprud3 im Sinne Wach’3, ein Recht 
auf obfieglidhe8 Urteil darftellt. Bal. Hellwig, Lehrbuch des BivilprozeBrechtS I Bb. 1903; 
Zriedrih Stein, Ueber die Borausjegungen des KechtsfHugeS, insbejondere bei der Ver- 
urteilungsflage 1903; dagegen Hölder, Ardh. f. d. ziviliflt. Praxis Bd. 93 S. 1ff.; 
Yhering3 Yahrb. Bd. 46 (1904) S, 265 ff. 
DaZ Klagrecht erfhöpft jedenfalls den Begriff des Anjpruch3 nicht. Denn ein Anz 
jbruch kann au auf andere Weife 3. SG. durch berechtigte Selbfthtlfe verwirklicht werden, 
Anfpruch im weitelten Sinne ift „die von ber Rechtsordnung verliehene Macht, die Bors 
bedingung für den Eintritt der Imperative zu Jegen, weldje. beftinımten ftaatlidhen Organen 
(zumeijt den Gerichten) die Gewähr von RNecht2Hilfe befehlen“ (Thon, Recdhtönorm und fırb- 
jeftives Necht S. 226), kürzer gefagt: „ein von der Rechtsordnung gewährte Mittel, fi 
Kecht8Hilfe zu verjdhaffen“ (Thon a. a DO. S. 244). 
Dagegen würde der Begriff des Anfpruchs jede Unterfchiedbarfeit von demjenigen der 
Berbindlichteit verlieren, wenn man mit Hellwig, Lehrbuch S. 219, Elpbacher, Unterlaffung$- 
MNage S. 82 jedes NMecht auf Einforderung und Entgegennahme der Seiltung, alfo fogar die 
natürliche Verbindlichkeit vom Gläubigerftandhunkt aus al? Anipruch bezeichnet. Auch Derte 
mann &. 4 lehnt einen {o „geftaltlojen, abgeblaßten” Anfpruchsbegriff ab. Wendt, Der im 
Arch. f. zivilift. Praxis Bd. 100 S. 356—414 ebenfall3 den Begriff des Anfpruchs eingehend 
erörtert, gelangt allerdings zu dem NMefultat, daß „überall, mo ein Anfpruc und eine LeiftungS- 
bflicht beftehen, eben damit ein Schuldverhältniz gegeben fei“: S. 404 a. a. DO. Er macht 
jedoch da3 Zugejtändnis, daß „einer {Do verftandenen Obligation nur eine reine formale und 
idhematijhe Bedeutung innemohHnen könne, daß von Anipruch und Schuld ohne ale Rückjicht 
auf Jnhalt und Urfprung und juriftijhe Bejonderheit gefprochen werde, und daß dement- 
ipredjend aller Nachdruck für den einzelnen Fall auf den Schuld grund gelegt werden mütffe.“ 
(S. 404, 405). Unfere8 ErachtenS veriteht nun aber da3z BGB. unter „SchhuldverhHältnis“ 
eben bdiefen „Schuldgrund“ im Sinne Wendts, und bezeichnet jene rein formale Obligation al? 
„Anipruch“. Nad) Wendtz Terminologie müßte der Anjpruch auf eine einzelne MietzinSrate 
Ion ein „Schuldverhälmnis“ im Sinne des BGB. darftelen. Nach unjerer Auffaffung ift 
aber nur da8 ganze durch den Mietvertrag begründete Band gegenfeitiger Beziehungen ein 
SchuldverhHältnis, au3 dem je nach den Unftänden die nerichiedenfien Anfinrüche hühen und 
brüben ent{pringen können. 
Seder AniprucH Hat ein normmwidriges Berhalten de8 AnfpruchSgegner$ zur 
Borausjegung. Daher ift au bei einem einjeitigen, in einer einzigen Seiftung aufs 
gehenden Schuldverhältnifje 3. B. dem zinsfofen Darlehen der Anfprugh no nicht mit dem 
Schuldverhältni8 felbjt gegeben, „Der DarlehHnsempfänger {ft bereit3 verpflichtet (haftet), 
noch ehe der Tag der Küczahlung gekommen it. — Allein ein Aniprug fteht den Berechtigten 
zur Zeit nicht zu. Der Berechtigte darf weder fordern noch Magen. Eine verfriühte Klage 
würde abgewiejen werden müffen“ (Thon, a. a. OD. S. 251). 
Das Schuldverhältnis kann ferner beta gt fein. Wenn man dagegen auch von betagten 
Anfprüchen redet, {fo Hat die8 keinen anderen Sinn, al8 daß noch kein Anfpruh aus 
dem Schhuldverhältniz vorhanden ift. Sal. Thon a. a. D. S. 252; OVertmann S. 2; 
Crome, Syjtem I 8 35 S. 150; Enneccerus, BR. I 8124 S, 310, A. M. Lanaheineden, Un- 
ibruc und Einrede S. 21. 
Sıhuldrechtlidhe und dinglihe Anfprüche. Sin fhuldrechtlicher (obligatorijcher) An 
Ibrud fann nicht nur aus einem Schuldverhältnis, jondern au aus einem abfoluten 
Recht (z. B. auZ einem dinglihen Recht, einem SFamilienrechtSverhältni8) ent{pringen, Tofern 
durch defjen Verlegung ein Anipruch auf eine hejondere Leitung im Sinne des & 241 ent- 
Ütebt. Der GeaenjaB zwilchen {hwldrechtlidhen (berlönlichen, obligatoriidhen) Anfprüchen ent-
	        
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