Object: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

mäßige Handels- und Gewerbefreiheit soll in unbedingter 
Freiheit der wirthschaftlichen Konkurrenz sich äußern dürfen. 
Demgemäß steht bundesrechtlich der Bildung von Kor- 
pörativgcnossenschaften auf wirthschaftlichem Gebiete, sei es 
der Produzenten oder der Konsumenten, sei es der Arbeit 
geber oder der Arbeitnehmer, nichts entgegen. Es kann aber, 
mag auch der Individualbetrieb für Einzelne oder für größere 
Kreise ökonomisch ungünstig sein, von Bundes wegen ebenso 
wenig ein Zwang zur gemeinsamen (korporativen) wirthschaft 
lichen Thätigkeit oder zur Aufnahme bestimmter Personen in 
einen bestehenden wirthschaftlichen Verband ausgesprochen 
werden. 
Es bleibe dahingestellt, ob diese Interpretation der 
Handels- und Gewerbesreiheit eine streng logische genannt 
werden kann. Für den Verband war sie werthvoll und eine 
Art staatliche Gewährleistung im Rahmen des Bundesrechtes. 
In einem späteren Abschnitte wird ein Theil dieser Moti- 
virnng nochmals zur Sprache kommen müssen. 
Im Jahre 1889 wurden auch die Strafkvmpetenzen des 
Verbandes von den Staatsorganen geschützt, als sie in einem 
Falle bestritten wurden. Eine im Verbände befindliche Fabri 
kationsfirma hatte sich geweigert, die Buße zu bezahlen, in 
welche sie wegen Musterkvpie vom Zentralkomite nach Antrag 
des Musterschutzgerichtes war verfällt worden. Die Verbands- 
leitnng war genöthigt, die Angelegenheit vor den Richter zu 
ziehen. Sic kam am 8. Juni 1889 vor dem obersten st. 
gallischen Gerichtshöfe zur Verhandlung. Der letztere schützte 
die Verbandslcitnng im ganzen Umfange. Tie Urtheils- 
Aèotivirnng lautete im Wesentlichen folgendermaßen: Der 
ordentliche Richter könne überhaupt nicht angerufen werden 
im Falle eines Streites zwischen einem Vereinsmitgliede und 
dem Verein wegen Anwendung statutarischer Bestimmungen 
dieses Vereins, wenn die Entscheidung hierüber durch die 
Statuten in die Kompetenz der Vereinsorgane gelegt sei, wie
	        
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