1. Titel: Verpfligtung zur Leiftung. SS 241, 242. 19
4. „Treu und Glauben“ bedeutet mehr al8 den Hinweis auf den wirklichen Willen
oder Sinn einer rechtsgefchäftlihen oder gefeßlihen Borihrift im SGegenjahe zu CINET TEM
ouchftäblichen (arammatt{chen, N Auslegung S 138). AYuch der geäußerte und
a der Kartei fol diefe nicht zu einem Ergebnis nötigen, das der Billig:
eit mwiderfpricht.
„Auf feinen Zall jn0 bedeutet die Berweifung auf „Treu und Olauben“ fo viel,
daß ein über den Parteien rn fubjektives Ermeflen des Richter8 den inhalt der
Seiftung zu beftimmen hat. Vielmehr foll durch diefe Worte eine objektive Horm zur
Abwägung und MEN DE Ser mideritreitenden {ubiekftiven Deutungen des Snbalts
der Leiftung En werden.
” „Treu und Olauben“ entipricht dem aequum et bonum der römijchen NechtS-
er enthält allo injofern in der Tat die Eden auf ein „foziales deal” (Stammler
S, 43 ff, al8 diejeS „Ideal“ in einer „individualifierenden Gerechtigkeit“, nicht
jedoch in Der „innreichen Erdichtung der inpalti ausgeführten Sechtsordnung eines
PATE Gemeinwejen8“ (Stammler S, 47) zu nen le ya
a8 Wefen der wahren individualijierenden erechtigfeit ift nicht ein Jiarıen
abftraktes Gleichheitsmaß, fondern DaS suum Cuique, die jeden Wert (jedes Intereffe) von
einem über dem Standpunkt der Etreitteile erhabenen Standpunkt aus objektiv ab-
mwägende Schäßung. (Daher die Wage das Sinnbild der Gerechtigkeit). Dieje Schäbung
fordert Kenntnis und Berückhfichtigung der Umftände des einzelnen alles. Val. hiezu
die vortrefflidhen Bemerkungen von Beneke, Orundlinien der Sittenlebre 1 S. 70. Der
Verfafjer legt dar, daß Ugemeine Rechtsnormen, Gefeße wefentlich nur durch das Interefle
gefordert werden, für die Unparteilicdhkeit der Ent{Geidungen eine äußere Sicherheit
N erhalten, und fährt dann fort: „HUr die innere Gerechtigkeit der Ent{cheidung aber ift
ieje Allgemeinheit fo wenig wefentlich, daß fie vielmehr dafür ftet8 als mehr oder
Ka nachteilig oder als ein Uebel‘ betrachtet werden muß. Zu den für bie Seftftellung
der Gefeße vorher im allgemeinen abgewogenen Interefjen Knnen ja im einzelnen Sale
andere De welche der entgegengefeßten Seite den Ausjchlag geben, und das
durd) das Gejeß als Recht Se zum Unrecht machen (summum jus summa injuria).
Zür die Beurteilung des KechteS werden an UN für Jich {o wenig allgemeine Urteile
erfordert, daß diefe vielmehr kaum möglich find, ohne daß babuL der Gerechtigkeit Für
einzelne Jälle mehr oder HOEE Nobruch gefchieht. SZür die vollkommene OGe-
rechtigfeit wird die Bee omägung aller Interefjen erfordert, wie fie Jich ganz
individuell in jedem einzelnen Salle geknüpft finden, und es ijt feinem Zweifel unters
mworfen, daß ein allweijer, durchaus unparteiticher und, Das allgemeine Vertrauen
genießender Richter, welcher dur kein Gefeb gebunden, jeden einzelnen Sal in SS
Individueller Abwägung befonderS entichiede, den Anforderungen der Gerechtigkeit voll-
fommener entiprechen würde, als e8 die vollfommeniten Geleße zu tun imf{tande find.
Deshalb bildet auch die Billigkeit gemifjfermaßen eine notwendige Ergänzung
des Rechtes, und e8 ift ftet8 zu bedauern, wenn dem einzelnen oder dem Richter, welcher
diefelbe an die Stelle des jtrengen NechteS eintreten Iafien möchte, zu Jehr die Hände
gebunden find. Yuch ergibt fih hieraus unmittelbar, daß felbjt die allgemeine Ent-
|heidung, melde das Hofttive Te geben muß, um von zwei Nebeln das KHeinfte zu
wählen (nämlich lieber abfirakte Unparteilidhkeit zu gewährleiften, als individuelle
Willkür) keineswegS au3z der bloß allgemeinen. oder abftrakten Betrachtung heraus
gegeben werden darl. Wir haben gefehen, Daß durch die hHinzukommenden befonderen
Sntereffen das durch Das allgemeine Gejeß als Necht Zeftgeftellte zum Unrecht, dos als
ein Sutes y zum Uebel werden kann; der uw aber muß ıftreitig fo
wenig Nebel al8 möglih wollen und am wmenigiten jelbft herbeiführen wollen, und 10 hat er
denn vor OA des Gejehes forgfam zu überlegen, welche befonderen SIntereffen
und mit welcher MWahricheinlichkeit He zu den durch das a Verhältnis bedingten
dinzufommen fönnen.“ — Da eben auch die forgfamfte Borermägung den Gefeßgeber
nicht befähigt, alle individuellen Intereflen des Einzelfalles im voraus abzumägen, 10 fieht
er fich, um dem Tre Nt der fich gegen jede8 jus strictum erheben fann, nach Möglichkeit
borzubeugen, aenötiat,. den Nihter neben der allaemeinen Kechtsreagel auch auf
über den Begriff von Treu und Glauben, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 25 S. 268—8315; Silber-
mann, Die exceptio doli generalis und das BGB, Bayı. 3. f. N. 1905 S. 35—838; Wendt,
Die exceptio doli generalis im Heutigen Kechte oder Treu und Glauben im echte der
Schuldverhältniffe, Archiv f. d. zivilift. Praxi2 Bd. 100 S. 1—417. (EingehHendite Erörterung
und Betämpfung der Anlichten SchneiderS), Müller-Erz bach, Cer Durgbruch de8
Interefjenrecht8 durch allgemeine RKecht8prinzipten, Khering8 Jahrb. Bd 53 S. 3831—372;
Stampe, Unjere Necht8- und Begriffsbildung 1907; Scohmöülder, Die Billigleit aI3 Grund:
(age de8 hürgerl. RN. 1907; Danz, Die Grundiäge von Treu und Glauben und ihre An-
mendung auf die RMechtanerh. d. Banknerkehr3 1909.