des beteiligten Staates berufen, Derartige Generalklau-
seln sind auch bei anderen internationalen Konventionen,
so z.B. in Art, I, Abs. 1 des Freundschafts-, Handels-
und Schiffahrtsvertrages zwischen Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika, üblich. Als Schutzob-
jekt werden das Vermögen, die Rechte und Interessen ge6-
nannt. Nach deutscher juristischer Terminologie würde
zwar schon der Ausdruck "Vermögen" genügen. Die gewähl-
ten Ausdrücke entsprechen aber der Terminologie in inter-
nationalen Verträgen. So heißt es im Versailler Friedens-
vertrag (Art. 279 b) "all property, rights and interests"
bzw. "tous les biens, droits et interä&ts", Der Österrei-
shische Staatsvertrag (Art. 27 Abs. 2) spricht von "Ver-
mögenschaften, Rechten und Interessen"; in der englischen
und französischen Fassung werden dieselben Ausdrücke wie
im Versailler Friedensvertrag (siehe oben) verwendet.
Artikel II
Angehörige eines Staates im Sinne dieser Konvention sind:
a) Natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit des
betreffenden Staates besitzen; bei mehrfacher Staats-
angehörigkeit zählen sämtliche Staatsangehörigkeiten;
juristische Personen und sonstige von der Rechtsordnung
anerkannte Personenvereinigungen, die entweder nach dem
Recht des betreffenden Staates oder eines seiner Teilge-
biete gegründet worden sind, oder die in dem Gebiet des
betreffenden Staates ihren Sitz haben;
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c) juristische Personen und sonstige von der Rechtsordnung
anerkannte Personenvereinigungen, an denen Angehörige
jes betreffenden Staates über eine überwiegende Betei-
Ligung innehaben oder die unter deren Kontrolle stehen.
Bemerkungen zu Artikel II
Die Artikel II und III enthalten Definitionen von Begriffen,
3ie in der Konvention im folgenden häufig gebraucht werden,
Die Methode, solche Definitionen an den Anfang eines Ge-