Die Aufsicht über die Einfuhr in die neutralen Länder.
87
In Schweden gelang es nicht, eine derartige neutrale Organisation
zu schaßen, weil das Gesetz vom 17. April 1916 den König ermächtigte,
alle Verpflichtungen, die eine Einschränkung der wirtschaftlichen Ver
kehrsfreiheit enthalten, für ungültig zu erklären, wenn sie den Interessen
einer fremden Macht dienen könnten. Die Handelsspionage wurde unter
Strafe gestellt. Dennoch sind auch in Schweden Ausnahmen auf „An
ordnung“ erfolgt und Ausfuhrverbote den Forderungen Englands ent
gegengekommen (J a s t r o w 46, 95).
In Dänemark waren ähnliche Vereinbarungen Englands mit dem
Trust der beiden angesehensten gewerblichen Vereinigungen Kopenhagens,
ydem Industrierat und der Großkaufleutevereinigung, im Jahre 1915 ge
troffen worden.
In Island kam es mit Ermächtigung eines dänischen Gesetzes vom
24. Mai 1916 zu einem Gesetze vom 30. Juni 1916, das jede Ausfuhr verbot,
bevor sich nicht der Schifisführer schriftlich verpflichtet hatte, einen bri
tischen Hafen anzulaufen. Das mit der Verordnung vom 28. Juli 1916
eingeräumte Vorkaufsrecht des britischen Vertreters bei bestimmten
Waren, führte zu einer Kontrolle sämtlicher auslaufender Schiffe (J a-
strow 41, 93, 94).
N orwegen gegenüber verweigerte England seit dem November 1915
die Lieferung englischer Kohle an jeden, der Kohlen an ein Schilf oder
an ein Fischerboot verkaufte, dessen Fischfang irgendwie einem Feinde
Englands zugute kommen könnte. Am 31. Januar 1916 kam ein Vertrag
zwischen der englischen Gesandtschaft und den Vertretern der Konserven
industrie zustande, wonach ein Kontrollausschuß in Stavanger die Garantie
dafür übernahm, daß für jede nach Deutschland gelieferte Ware der
doppelte Wert des Betrages verfallen sei (J a s t r o w 44).
Diese Eingriffe in die wirtschaftliche Freiheit der Neutralen sind
schließlich mit Zustimmung der neutralen Regierungen selbst erfolgt.
Sie sind dennoch nur als geduldete Eingriffe zu bewerten, die unter
dem Drucke der wirtschaftlichen Absperrung zustande kamen, wie es
der dritte und vierte Neutralitätsbericht des schweizerischen Bundes
rates vom 15. Mai und 9. September 1916 geradezu aussprachen. Trotz
dem nach Art. 7 des fünften Abkommens der zweiten Friedenskonferenz
vom 18. Oktober 1907 die neutrale Macht nicht einmal verpflichtet ist,
die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden erfolgende
Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen oder Munition und überhaupt
von allem, was für ein H e e r oder eine Flotte nützlich sein kann, zu
verhindern, haben sich die neutralen Regierungen sogar zu einer amtlich
geförderten Verhinderung der Ausfuhr von Waren des friedlichen
Bedarfes zugunsten des einen oder des anderen Kriegführenden oder sogar
beider Kriegführenden entschlossen. Die Freiheit des Binnenhandels
zwischen den Neutralen und den Kriegführenden war zwar rechtlich un