Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
Schutzbefohlenen irgendwo mit Angehörigen des Deutschen Reiches oder 
Österreich-Ungarns abgeschlossen wurden, verboten. Im selben Dekret 
wurde den feindlichen Staatsangehörigen die Fähigkeit zum Handels 
betriebe auf französischem Gebiete genommen. An das Handelverbot 
schloß sich ein Zahlungsverbot in der Art, daß Geld- oder andere Leistungen 
zu Nutzen der Feinde untersagt wurden. 
Italien unterband mit dem königlichen Dekret vom 24. Mai 1915 
die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr zwischen dem öster 
reichisch-ungarischen und dem italienischen Wirtschaftsgebiet, 
schloß jedoch Rechtsgeschäfte mit feindlichen Staatsangehörigen inner 
halb des italienischen Wirtschaftsgebietes nicht aus. Das Dekret vom 
4. Februar 1916 dehnte das Verbot auf das deutsche Wirtschaftsgebiet 
aus. Das Dekret vom 24. Juni 1915 enthielt bereits ein beschränktes 
Verkehrsverbot; alle Verkäufe, Übertragungen und Abtretungen 
des Eigentums an Gütern von österreichisch-ungarischen Untertanen oder 
von im Feindesland ansässigen Personen wurden im italienischen Wirt 
schaftsgebiete für rechtsungültig erklärt. Diese Maßregel dehnte das 
Dekret vom 18. Juli 1916 auf deutsches Eigentum aus. 
Das Dekret vom 30. April 1916 brachte vorerst nur ein Verbot der 
Einfuhr von Titeln und Zinsscheinen öffentlichen Charakters, sowie von 
Titeln und Zinsscheinen solcher Firmen oder öffentlicher Verbände, die 
im italienischen Wirtschaftsgebiete ansässig sind, sofern diese Wertpapiere 
nach dem 24. Mai 1915 feindliches Eigentum geworden sind. Erst im 
Dekret vom 8. August 1916 wurde ein Verbot des Handels im 
weitesten Sinne erlassen. Getroffen wurde der Handel mit den Ein 
wohnern der feindlichen Staaten und ihrer Verbündeten oder der von 
ihnen besetzten Gebiete (Territorialprinzip), mit feindlichen Staatsange 
hörigen, gleichviel wo sie ihren Wohnsitz haben (Personalitätsprinzip) 
und mit Personen auf besonderen schwarzen Listen (Universalitätsprinzip). 
Alle dem widerstreitenden Verträge wurden für nichtig, abgesendete oder 
empfangene Waren für beschlagnahmt erklärt. 
Rußland begann mit dem Ukas vom 15./28. November 1914 die 
Zahlung oder Überweisung in Geld, Wertpapieren, Edelsteinen, bestimmten 
Metallen und Metallerzeugnissen ins feindliche Ausland und die Ausfuhr 
von Geld oder Geldeswert über 500 Rubel zu verbieten; am 22. Mai 
(4. Juni) 1915 wurde vorerst nur den Kreditinstituten die Zahlung aus 
Bankeinlagen und Stahlfächern und überhaupt mehr als 500 Rubel 
monatlich an die in Rußland befindlichen Feinde untersagt. 
Erst am 22. September (5. November) 1915 stellte man ein all 
gemeines Verbot der Einfuhr feindlicher Waren und am 24. Oktober 
(6. November) 1916 ein allgemeines Verkehrsverbot nach dem 
Personalitätsprinzip auf, das nunmehr auch gegen den Verkehr mit den 
in Rußland befindlichen Feinden gerichtet war.
	        
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