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Die einzelnen Kampfmittel.
Schutzbefohlenen irgendwo mit Angehörigen des Deutschen Reiches oder
Österreich-Ungarns abgeschlossen wurden, verboten. Im selben Dekret
wurde den feindlichen Staatsangehörigen die Fähigkeit zum Handels
betriebe auf französischem Gebiete genommen. An das Handelverbot
schloß sich ein Zahlungsverbot in der Art, daß Geld- oder andere Leistungen
zu Nutzen der Feinde untersagt wurden.
Italien unterband mit dem königlichen Dekret vom 24. Mai 1915
die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr zwischen dem öster
reichisch-ungarischen und dem italienischen Wirtschaftsgebiet,
schloß jedoch Rechtsgeschäfte mit feindlichen Staatsangehörigen inner
halb des italienischen Wirtschaftsgebietes nicht aus. Das Dekret vom
4. Februar 1916 dehnte das Verbot auf das deutsche Wirtschaftsgebiet
aus. Das Dekret vom 24. Juni 1915 enthielt bereits ein beschränktes
Verkehrsverbot; alle Verkäufe, Übertragungen und Abtretungen
des Eigentums an Gütern von österreichisch-ungarischen Untertanen oder
von im Feindesland ansässigen Personen wurden im italienischen Wirt
schaftsgebiete für rechtsungültig erklärt. Diese Maßregel dehnte das
Dekret vom 18. Juli 1916 auf deutsches Eigentum aus.
Das Dekret vom 30. April 1916 brachte vorerst nur ein Verbot der
Einfuhr von Titeln und Zinsscheinen öffentlichen Charakters, sowie von
Titeln und Zinsscheinen solcher Firmen oder öffentlicher Verbände, die
im italienischen Wirtschaftsgebiete ansässig sind, sofern diese Wertpapiere
nach dem 24. Mai 1915 feindliches Eigentum geworden sind. Erst im
Dekret vom 8. August 1916 wurde ein Verbot des Handels im
weitesten Sinne erlassen. Getroffen wurde der Handel mit den Ein
wohnern der feindlichen Staaten und ihrer Verbündeten oder der von
ihnen besetzten Gebiete (Territorialprinzip), mit feindlichen Staatsange
hörigen, gleichviel wo sie ihren Wohnsitz haben (Personalitätsprinzip)
und mit Personen auf besonderen schwarzen Listen (Universalitätsprinzip).
Alle dem widerstreitenden Verträge wurden für nichtig, abgesendete oder
empfangene Waren für beschlagnahmt erklärt.
Rußland begann mit dem Ukas vom 15./28. November 1914 die
Zahlung oder Überweisung in Geld, Wertpapieren, Edelsteinen, bestimmten
Metallen und Metallerzeugnissen ins feindliche Ausland und die Ausfuhr
von Geld oder Geldeswert über 500 Rubel zu verbieten; am 22. Mai
(4. Juni) 1915 wurde vorerst nur den Kreditinstituten die Zahlung aus
Bankeinlagen und Stahlfächern und überhaupt mehr als 500 Rubel
monatlich an die in Rußland befindlichen Feinde untersagt.
Erst am 22. September (5. November) 1915 stellte man ein all
gemeines Verbot der Einfuhr feindlicher Waren und am 24. Oktober
(6. November) 1916 ein allgemeines Verkehrsverbot nach dem
Personalitätsprinzip auf, das nunmehr auch gegen den Verkehr mit den
in Rußland befindlichen Feinden gerichtet war.