Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Hanshaltungs  -  Angehörigen.

Angabe

des  Nahrungszweiges  und
der  Erwerbsquellen.
•  Siehe  §.  10  der  Erläuterungen  und
Bemerkungen.

Beschäftigung,
Stand,  Rang,  Beruf
oder  Gewerbe.

18.

Arbeits-  oder
Dienstverhältnis.

Anzugeben,  ob  die
Person
Besitzer,  Pächter,
Principal,  Meister,
Unternehmer,  etc.
Werkführer  etc.
Geselle,  Gehilfe,
Lehrling  etc.
Arbeiter  etc.
Dienstbote  etc.  ist.

19.

Art  des
Aufenthalts
im  Orte
der  Zählung.

PQ

20.

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N

21.

ff
!

22.

Art  der  Abwesenheit
der  zu  Zählenden.

Zeitweilig

Vorübergehend ­


auf  Reisen

23.

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24.

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25.

26.

Geburtsland
der
ausserhalb
der
preussischen
Monarchie
geborenen
Personen.

27.

Allgemeine  Fragen.

2  8.  Ist  das  Familienhaupt ­
  am  Orte  der
Zählung  ansässig
mit  Grundbesitz?  .

29.  Welche  Sprache
wird  für  gewöhnlich ­
  in  der  Familie
gesprochen?

30.  Verstehen  die  Glieder ­
  der  Haushaltung ­
  ,  wenn  die
gewöhnliche  Familiensprache ­
  nicht
die  deutsche  ist,
neben  der  fremden
auch  die  deutsche
Sprache?

3i.  (Für  Almosenemplanger).
  Empfängt
der  Vorstand  der
Haushaltung  oder
ein  oder  mehrere
Glieder  derselben
Almosen  irgend
welcher  Art?

getreu  sind.

Ort:

den

December  18.  .

Unterschrift:

Ausfüllung  obigen  Formulars  betreffend.
Urlaub  haben,  haben  sich  mit  ihrem  Gewerbe  und  ihrem  Arbeits-  und  Dienstverhältnisse  in  Sp.  18  u.  19  einzutragen,  dem  aber
die  Buchstaben  B.  S.  (d.  i.  beurlaubter  Soldat)  hinzuzufugen.
§.  8  zu  20—22.  (Aufenthalt.)  In  die  Spalte  20  sind  alle  die  in  einem  Orte  dauernd  Wohnenden,  also  ihren  beständigen  Aufenthalt
daselbst  haben,  einzutragen.
Unter  zeitweiligem  Aufenthalt  (Sp.  21)  ist  der  zu  verstehen,  welcher  mehr  als  einen  Monat  bereits  gewährt  hat,  oder  voraussichtlich ­
  noch  währen  wird.  Es  werden  demzufolge  in  den  meisten  Fällen  unter  diese  Rubrik  zu  bringen  sein:  die  Ziehkinder,
die  nicht  im  elterlichen  Hause  lebenden  Zöglinge  von  Erziehungs-,  Bildungs-,  Kinderversorgungs-  und  ähnlichen  Anstalten,  die
Gymnasiasten,  Seminaristen,  die  Handwerksgesellen,  Lehrlinge,  Dienstboten  —  alle  diese  indess  nur,  dafern  sie  nicht  aus  dem  Orte
der  Zähling  selbst  sind.  Ferner  gehören  unter  diese  Rubrik  die  unter  den  Fahnen  stehenden  Militärs  mit  allen  ihren  Angehörigen
Unter  vorübergehendem  Aufenthalt  (Spalte  22)  ist  nur  ein  solcher  zu  verstehen,  der  nicht  über  einen  Monat
währt.  Alle  auf  der  Durchreise  befindliche  In-  und  Ausländer,  gleichviel  ob  sie  in  anderen  Orten  Preussens  ansässig  oder  dauernd
oder  auch  nur  zeitweilig  wohnhaft  sind,  sind  daher  in  die  Listen  des  Orts,  wo  sie  sich  in  der  Nacht  vom  2.  zum  3.  December
befinden,  in  Spalte  22  einzutragen.
§.  9  zu  23  —  26.  (Abwesenheit.)  In  einem  Orte  dauernd  wohnende  Inländer,  welche  sich  zur  Zeit  der  Zählung  im  In-  oder  Auslande
auf  Reisen  befinden,  oder  auch  zum  Behuf  eines  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  vom  Hause  abwesend  sind,  werden  demohngeachtet
  auch  in  ihrem  Wohnorte  und  beziehentlich  bei  ihren  Angehörigen  mit  in  Ansatz  gebracht.  Es  ist  hierbei  aber  zu  unterscheiden, ­
  ob  sie  zeitweilig  oder  vorübergehend  abwesend  sind.  Unter  zeitweiliger  Abwesenheit  ist  die  zu  verstehen,  die
bereits  über  einen  bis  mit  12  Monat  gewährt  hat  oder  noch  währen  wird.  (Die  Abwesenheit  über  12  Monate  bleibt  unberücksichtigt.) ­
  Unter  vorübergehender  Abwesenheit  wird  hingegen  die  verstanden,  welche  voraussichtlich  weniger  als  einen  Monat
währt.  Der  genauen  Bestimmung  der  Volkszahl  im  Sinne  der  Zollvereinsvorschriften  wegen  ist  es  nöthig,  auch  noch  zu  unterscheiden, ­
  ob  die  abwesende  Person  sich  auf  Reisen  im  In-  oder  Auslande  befindet.  Dass  eins  oder  das  Andere  der  Fall  sei,  ist
immer  wieder  durch  die  Ziffer  1  in  der  betreffenden  Spalte  zu  bezeichnen.  —  Die  auf  Wanderung  abwesenden  Gesellen  und
welche  wäheiner
  Erziehungs- ­
  oder  Unterrichsanstalt  von  ihrem  Heimathsorte  abwesend  sind,  von  der  Zählung  am  Orte  ihrer  Heimath  gänzlich  ausgeschlossen.
Personen,  welche  mehr  als  einen  Wohnsitz  haben,  und  die  z.  B.  im  Sommer  auf  dem  Lande,  im  Winter  in  der  Stadt
leben,  sind  nur  an  dem  Wohnorte  mit  zu  zählen,  wo  sie  sich  zur  Zeit  der  Zählung  aufhalten.
§.  10  zu  27.  (Geburtsland.)  In  Preussen  lebende  Bewohner,  die  im  Ausland  geboren  sind,  haben,  gleichviel  von  welcher  Art  und
Dauer  ihr  Aufenthalt  in  Preussen  ist  oder  noch  sein  wird,  in  Sp.  27  das  Land  ihrer  Geburt  namhaft  zu  machen.
§.  11  zu  28.  (Ansässigkeit.)  Diese  Frage  ist  mit  »Ja«  oder  »Nein«  zu  beantworten.
§.  12  zu  29  u.  30.  (Sprache.  Nationalität.)  Der  Haushaltungsvorstand  hat,  wenn  die  Familiensprache  nicht  die  deutsche  ist,  die
Sprache,  welche  von  ihm  und  den  Seinigen  in  der  Familie  für  gewöhnlich  gesprochen  wird,  genau  zu  bezeichnen,  und  auf
Frage  30  je  nach  den  thatsächlichen  Umständen  mit  »Ja«  oder  »Nein«  zu  antworten.
§.  13  zu  31.  (Almosenempfänger)  haben  zu  dieser  Frage  die  Antwort  »Ja«  hinzuzuschreiben.
            
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