Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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Ae  seh.  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  8chadenersatz  für
die  bei  dem  betriebe  von  Eisenbahnen,  Nergwerben  re.
herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperverletzungen.
Vom  7.  Juni  1871.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preussen  etc.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages, ­
  was  folgt:
§  1.  Wenn  bei  dem  Betriebe  einer  Eisenbahn  ein  Mensch
getödtet  oder  körperlich  verletzt  wird,  so  haftet  der  Betriebs-Unternehmer
  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden,  sofern  er
nicht  beweist,  dass  der  Unfall  durch  höhere  Gewalt  oder
durch  eigenes  Verschulden  des  Getödteten  oder  Verletzten
verursacht  ist.
1.  Das  Gesetz  stimmt  hier  wörtlich  überein  mit  dem  Entwürfe ­
  des  Bundesraths,  und  findet  seine  authentische  Erläuterung ­
  in  den  „Motiven",  wie  folgt:
Bei  Redaction  dieses  Paragraphen  hätte  es  angemessen
erscheinen  können,  die  Fassung  des  8  25  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes ­
  vom  3.  November  1838  nach  Möglichkeit  in  das
neue  Gesetz  ,  zu  übernehmen,  da  einestheils  die  letztere  gesetzliche
Bestimmung  bereits  durch  die  Jurisprudenz  eine  feste  Auslegung ­
  erhalten  hat,  andererseits  auch  mehrere  andere  Bundesstaaten ­
  jene  Vorschrift  bei  sich  eingeführt  haben.  Indeß  schon
aus  rein  sprachlichen  Gesichtspunkten  war  es  geboten,  eine
Fassung  aufzugeben,  welche  den  Anforderungen  nicht  mehr  genügt, ­
  die  in  neuerer  Zeit  an  gesetzgeberische  Arbeiten  gestellt
zu  werden  pflegen.
Bei  der  vorgeschlagenen  Formulirung  ist  angenommen,  daß
sie  keine  irgend  erhebliche  Ausdehnung  der  Haftpflicht  der  Eisenbahnen ­
  über  diejenigen  Grenzen  hinaus  herbeiführt,  welche
bisher  in  dieser  Beziehung  die  Preußische  Rechtsprechung  und
namentlich  das  Königliche  Ober-Tribunal  festgestellt  hat,  indem
keineswegs  zu  besorgen  ist,  daß  bei  der  Anwendung  des  Ausdrucks ­
  „Betrieb"  die  Haftpflicht  aus  §  1  auf  Unfälle  bei
Bauten,  bei  dem  Betriebe  von  Maschinen  -  Werkstätten  und
ähnlichen  Anlagen  übertragen  werden  könne.
Der  allgemeine  Ansdruck  Eisenbahnen  soll  auch  die  mit
Pferden  betriebenen  Bahnen  umfassen.  Wenn  letztere  in  Rücksicht ­
  auf  die  angewendete  Triebkraft  minder  gefährlich  erscheinen,
als  die  mit  Locomotiven  befahrenen  Bahnen,  so  sind  sie  doch,
wie  die  Erfahrung  vielfach  gelehrt  i)ot,  in  dem  Betracht  mit
größeren  Gefahren  verbunden,  daß  sie  die  öffentlichen  Straßen
zu  ihren  Transporten  benutzen.  Daß  die  Pferdebahnen  in  der
Regel  von  Actieugesellschaften  erbaut  und  betrieben  werden,
dürfte  ein  Grund  mehr  sein,  sie  in  dem  hier  fraglichen  Punkte
den  Locomotivbahuen  gleich  zu  behandeln.
Die  Worte  „durch  einen  unabwendbaren  äußern  Zufall"
in  §  25  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November
1838  sind  mit  dem  Ausdrucke  „durch  höhere  Gewalt"  im  Anschlüsse ­
  an  das  Deutsche  Handelsgesetzbuch  (Art.  395)  vertauscht,
wogegen  ¡bet  Schlußsatz  des  §  25:  „die  gefährliche  Natur  der
Unternehmung  selbst  ist  als  ein  solcher  von  dem  Schadenersatz
befreiender  Zufall  nicht  zu  betrachten,"  als  nunmehr  entbehrlich
weggelassen  ist.
2.  Die  Bezugnahme  dieser  den  §  1  authentisch  erläuternden ­
  „Motive"  auf  den  §  25  des  preuß.  Eisenbahngesetzes  vom
3.  November  1838  (Ges.-Samml.  S.  510)  ist  für  den  materiellen ­
  Inhalt  des  neuen  Gesetzes  weit  maßgebender,  als  bisher ­
  in  den  kritischen  Bearbeitungen  desselben  zum.  Bewußtsein
und  Ausdruck  gekommen  ist.  Daß  §  1  „keine  irgend  erhebliche ­
  Ausdehnung"  der  Haftpflicht  der  Eisenbahnen

über  die  durch  die  preußische  Rechtsprechung,  namentlich  das
Königliche  Ober  -  Tribunal  festgestellten  Grenzen  herbeiführen
soll,  giebt  bei  dem  Umstande,  daß  das  preußische  Eisenbahngesetz ­
  für  die  Gesetzgebung  fast  aller  deutschen  Staaten  maßgebend, ­
  ja  von  letzter«  grundsätzlich  adoptirt  ist,  dem  angezogenen ­
  §  25  und  seiner  judicatmäßigen  Declaration  den  Character
einer  fast  gesetzlich  -  declaratorischen  Auslegungsquelle.  Mit
diesem  Character  werden  auch  viele  der  Unsicherheiten  und
Unklarheiten  beseitigt,  welche  andere  Commeutatoren*)  des
Haftpflichtgesetzes  in  §  1  gefunden  haben.  Deshalb  dürfen
wir  den  Wortlaut  des  §  25  eit.  nebst  seinen  durch  die  Rechtsprechung ­
  erhaltenen  Erklärungen  hier  nicht  übergehen.  Es
lautet  §  25  des  Eisenbahngesetzes  vom  3.  Novbr.  1838:
„Die  Gesellschaft  ist  zum  Ersatz  verpflichtet,  für  allen
Schaden,  welcher  bei  der  Beförderung  auf  der  Bahn,  an  den
auf  derselben  beförderten  Personen  und  Gütern,  oder  auch  an
anderen  Personen  und  deren  Sachen,  entsteht  und  sie  kann  sich
von  dieser  Verpflichtung  nur  durch  den  Beweis  befreien,  daß
der  Schade  entweder  durch  die  eigene  Schuld  des  Beschädigten
oder  durch  einen  unabwendbaren  äußeren  Zufall  bewirkt  worden
ist.  Die  gefährliche  Natur  der  Unternehmung  selbst  ist  als  ein
solcher  von  dem  Schadensersatz  befreiender  Zufall  nicht  zu
betrachten."
Nehmen  wir  diese  analoge  Bestimmung  nebst  ihren  rechtsgiltigen
  Erklärungen  zum  Wegweiser  bei  der  Auslegung  und
Anwendung  des  §  1  des  Haftpflichtgesetzes,  so  werden  viele
Zweifel  über  den  rechtlichen  Inhalt  des  letztern  schwinden.
3.  Es  fragt  sich  zunächst,  welche  Eisenbahnen  von  dem
§  1  getroffen  werden?
Die  Frage,  ob  außer  Locomotivbahuen  auch  „Pferdebahnen"
dem  Gesetze  unterliegen,  ist  durch  die  „Motive"  (s.  o.  unter  1)
entschieden,  wie  es  denn  überhaupt  auf  die  Trieb-  und  Zugkraft ­
  nicht  ankommen  kann.  Selbst  sogen.  Draissinen,  Velocipedes ­
  oder  andere  auf  Eisenbahnen  ohne  Dampf-  oder  Thierkraft ­
  sich  bewegende  Fahrzeuge  würden  unter  §  1  fallen,  wenn
sie,  zum  oder  beim  Betriebe  einer  Eisenbahn  benutzt,  Unfälle
herbeiführen.
Es  kommt  alles  auf  die  Characterisiruug  des  Verkehrswegs ­
  als  Eisenbahn  an,  so  daß  §  1  alle  Eisenschienenwege
oder  Eisenstraßen  unterliegen,  seien  nun  die  Schienen  aus
Puddeleisen,  Rohstahl,  Bessemerstahl  oder  sonst  einer  Eisensorte
gefertigt.  Schienenwege  auf  Holz  oder  andern  nicht  zum  Eisen
gehörigen  Stoffen  fallen  nicht  unter  das  vorliegende  Gesetz.
Ob  „Drahtseilbahnen"  hierher  gehören,  möchte  mehr  zweifelhaft ­
  sein.  ,  _
Die  Frage,  ob  auch  unterirdische  Eisenbahnen  (Schienenwege) ­
  von  §  1  betroffen  werden,  hat  der  Commissar  des
Bundesraths  dahin  erledigt,  daß  nur  an  „Unternehmungen
über  der  Erde"  gedacht  sei;  „die  Unternehmungen  unter
der  Erde  vermittelst  einer  sogen.  Eisenbahn  haben  keine  andere
Bedeutung,  als  alle  andern  Maschinen,  die  zur  Erleichterung ­
  des  Betriebes  in  einem  Bergwerk  benutzt ­
  werden."
Bei  einer  Eisenbahn  „über  Tage"  kommt  es  ferner
darauf  au,  ob  „dieselbe  wirklich  nur  integrirender  Theil  einer
andern  Unternehmung  ist;  in  diesem  Falle  kann  man  in  der
That  nicht  mehr  sagen,  als  daß  es  sich  um  den  Betrieb  eines
Bergwerkes  oder  einer  Hütte  handle,  zu  dessen  Erleichterung
derartige  Einrichtungen  dienen,  die  man  im  gewöhnlichen  Leben

*)  Wie  z  B  auch  Herr  ve.  W.  End  e  mann,  Professor  und  Ober-Appellationsgerichtsrath
  zu  Jena,  Mitglied  des  Reichstags,  in  semer  höchst
verdienstvollen  Bearbeitung  des  Gesetzes:  „Die  Haftpfircht  der  Eisenbahnen,
Bergwerke  re  Erläuterungen  des  Reichsgesetzes  vom  7.  Juni  1871  rc."
(Berlin  1871.)  S.  9  ff.
            
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