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öffneten Häfen Tschifn und Kiautschou, welch letzterer eine Eisen
bahnverbindung zu den großen Kohlenlagern Schantungs erhielt,
noch nicht besonders entwickeln können. Haupteinfuhrsartikel find
Petroleum, Kohle, Mehl, Zucker, Getränke, Eßwaren und Holz,
Ausfuhrartikel vornehmlich Erdnüsse, Bohnen und gesalzene Fische.
Kiautschou
wurde, von China an das Deutsche Reich im Jahre 1898 auf
99 Jahre verpachtet. Das Pachtgebiet umfaßt 552 W (ohne die
Bucht 501 km 2 ). Es ist vom chinesischen Zollinlande abgegrenzt. Am
2. September 1898 wurde Kiautschou dein freien Verkehre und dem
Handel aller Nationen eröffnet. In diesem „Pachtgebiete" bestand
grundsätzliche Gewerbefreiheit, und die Leuchtturm- oder .Hafen
abgaben, von denen übrigens die Küstenschiffahrt frei blieb, be
schränkten sich auf 2i/g Cents (zirka G i / 2 Heller) pro Tonne. Seit
1. Jänner 1906 ist jedoch das Pachtgebiet Kiautschou an das
chinesische Zollgebiet angeschlossen, und das frühere, die gesamte
Kolonie umfassende Freihafengebiet in einen begrenzten Freibezirk
umgewandelt. Einfuhrwaren haben nunmehr Zoll zu bezahlen, so
bald sie den Freibezirk, der den großen Hafen und das anschließende
Lagerhansterrain umfaßt, überschreiten. Die ursprüngliche Zoll
freiheit innerhalb des gesamten Pachtgebietes gilt nunmehr nur
für folgende Waren: Alle Waren und Artikel, die im öffentlichen
und militärischen Interesse eingeführt werden; Maschinen und
maschinelle Anlagen jeder Art, Postpakete bis zu einem gewissen
Werte, das Privatgepäck der Reisenden.
Die sehr weitgehende Begünstigung des Freibezirkes von
Kiautschou ist aus folgenden Paragraphen der vom deutschen Gouver
neur in Tsingtau erlassenen Zollverordnung vom 2. Dezember 1905
zu ersehen: „§ 6. Der Freibezirk soll zu Wohnungen, mit Aus
nahme derjenigen, welche für Lager- und Werftaufseher, Hafen-,
Zoll- und Polizeibeamte erforderlich sind, sowie für den Detail
handel, mit Ausnahme vorlälifig einer bestimmten Anzahl Gar
küchen für die chinesischen Hafenarbeiter, nicht benutzt werden. Die
Errichtung industrieller Betriebe ist grundsätzlich zugelassen.
§ 7. Die zollamtliche Kontrolle innerhalb des Freibezirkes, sowie
oit den Ausgängen erfolgt durch das (kaiserlich chinesische) See-
zollamt. § 8. Das Zollkonto über einkommende Schiffe ist inner
halb zehn Tagen nach der Ausklarierung abzuschließen und der