Full text: Die Freihafengebiete in Österreich-Ungarn mit anschliessender Behandlung der Freihäfen des Deutschen Reiches und anderer Staaten

130 
öffneten Häfen Tschifn und Kiautschou, welch letzterer eine Eisen 
bahnverbindung zu den großen Kohlenlagern Schantungs erhielt, 
noch nicht besonders entwickeln können. Haupteinfuhrsartikel find 
Petroleum, Kohle, Mehl, Zucker, Getränke, Eßwaren und Holz, 
Ausfuhrartikel vornehmlich Erdnüsse, Bohnen und gesalzene Fische. 
Kiautschou 
wurde, von China an das Deutsche Reich im Jahre 1898 auf 
99 Jahre verpachtet. Das Pachtgebiet umfaßt 552 W (ohne die 
Bucht 501 km 2 ). Es ist vom chinesischen Zollinlande abgegrenzt. Am 
2. September 1898 wurde Kiautschou dein freien Verkehre und dem 
Handel aller Nationen eröffnet. In diesem „Pachtgebiete" bestand 
grundsätzliche Gewerbefreiheit, und die Leuchtturm- oder .Hafen 
abgaben, von denen übrigens die Küstenschiffahrt frei blieb, be 
schränkten sich auf 2i/g Cents (zirka G i / 2 Heller) pro Tonne. Seit 
1. Jänner 1906 ist jedoch das Pachtgebiet Kiautschou an das 
chinesische Zollgebiet angeschlossen, und das frühere, die gesamte 
Kolonie umfassende Freihafengebiet in einen begrenzten Freibezirk 
umgewandelt. Einfuhrwaren haben nunmehr Zoll zu bezahlen, so 
bald sie den Freibezirk, der den großen Hafen und das anschließende 
Lagerhansterrain umfaßt, überschreiten. Die ursprüngliche Zoll 
freiheit innerhalb des gesamten Pachtgebietes gilt nunmehr nur 
für folgende Waren: Alle Waren und Artikel, die im öffentlichen 
und militärischen Interesse eingeführt werden; Maschinen und 
maschinelle Anlagen jeder Art, Postpakete bis zu einem gewissen 
Werte, das Privatgepäck der Reisenden. 
Die sehr weitgehende Begünstigung des Freibezirkes von 
Kiautschou ist aus folgenden Paragraphen der vom deutschen Gouver 
neur in Tsingtau erlassenen Zollverordnung vom 2. Dezember 1905 
zu ersehen: 㤠6. Der Freibezirk soll zu Wohnungen, mit Aus 
nahme derjenigen, welche für Lager- und Werftaufseher, Hafen-, 
Zoll- und Polizeibeamte erforderlich sind, sowie für den Detail 
handel, mit Ausnahme vorlälifig einer bestimmten Anzahl Gar 
küchen für die chinesischen Hafenarbeiter, nicht benutzt werden. Die 
Errichtung industrieller Betriebe ist grundsätzlich zugelassen. 
§ 7. Die zollamtliche Kontrolle innerhalb des Freibezirkes, sowie 
oit den Ausgängen erfolgt durch das (kaiserlich chinesische) See- 
zollamt. § 8. Das Zollkonto über einkommende Schiffe ist inner 
halb zehn Tagen nach der Ausklarierung abzuschließen und der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.