9. v. Bar, Internationales Privatrecht.
19
aber die Person als demjenigen Staate zugehörig betrachtet werden, in welchem sie zuletzt
ihren Wohnfitz errichtet hat (Prinzip der freien Auswanderung).
Dieses letztere Prinzip ist, unter der Voraussetzung, daß die Person eine bestimmte
längere Zeit (fuͤnf Jahre ununterbrochen) in dem anderen Staate sich aufgehalten hat,
auch angenommen in den Verträgen, welche der Norddeutsche Bund, die füddeutschen
Staaten und Österreich Ungarn in den Jahren 18681872 mit den Vereinigten Staaten
von Nordamerika abgefchloffen haben (sog. Bancroft⸗Verträge).
Der Deutsche, der das Bürgerrecht in der nordamerikanischen Union erworben und
sich fünf Jahre ununterbrochen dort aufgehalten hat, gilt also auch für den deutschen
Richter als Angehöriger der Union und umgekehrt.
Durchaus unrichtig würde es sein, für die Frage, ob eine Person einem fremden
Staate angehöre, sofern nicht zugleich die Angehörigkeit zum Deutschen Reiche in Frage
käme, die Vorschriften des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes oder die Normen des
E.G. z. B.G.B. (z. B. für die Frage, ob eine Vegitimation stattgefunden habe, eine
Ehe sei rechtsbeständig) als positives Recht zur Anwendung zu bringen.
Ein mehrfaches, gleichzeitiges Untertanenverhältnis derfelben Person (etwa begründet
durch Vorbehalt des früheren Indigenats bei Übertritt in einen Staatsverband) ist in
Bezug auf mehrere vollkommen souveran sich gegenüberstehende Staaten richtiger nicht
als rechtlich möglich anzunehmen. Bei genauerer Untersuchung der zuweilen hierher
gerechneten Fälle wird man finden, daß entweder hier nur vorliegt die Möglichkeit, in
einfacher und formloser Weise in den früheren Staatsverbaud zurückzutreten, oder daß
es sich um besondere Rechte oder Verbindlichkeiten handelt, die möglicherweise, wie z. B.
die Pflicht, Steuern zu zahlen, nicht von der Staatsangehörigkeit, sondern etwa nur
von dem längeren Aufenthalt in einem Staate abhängen. Jedenfalls aber ist es
unmöglich, die Beurteilung des persönlichen Rechts und dessen, was aus diesem folgt,
von mehrfachen und differenten Gesetzgebungen abhängen zu lassen, mag man nun das
der Regel nach lediglich von dem Willen der Person abhängige Domizil oder die Natio—
nalität (Staaisangehörigkeit) ls entscheidend betrachten.
8 13. Die sogenannte Rückverweisung Gbeziehungsweise Weiter—
berweisung). Welches Gesetz ist anzuwenden, wenn das Gesetz, dem das Gericht unter—
worfen ist (die lex kori) die Entscheidung einer bestimmten Frage einem bestimmten aus—
wärtigen Rechte zuweist, in diesem letzteren Rechte aber umgekehrt sich die Bestimmung
findet, daß die Entscheidung nach dem aͤm Orte des Gerichts geltenden Gesetze oder etwa
nach dem Gesetze eines drtten Landes zu erfolgen habe? Mit anderen Worten: sollen
die auswärtigen Gesetze, falls sie nach Maßgabe unseres Gesetzes zur Anwendung gebracht
werden, lediglich nach ihrem materiellen Inhalte in Betracht lommen (System der Ver—
neinung der Rück beziehungsweise Weiterverweisung), oder sind dabei auch diejenigen
Bestimmungen des auswärtigen Rechtes zu berückfichtigen, welche das internationale
Brivatrecht selbst betreffen System der Rück beziehungsweise Weiterverweisung) *Diefe
Frage ist außerordentlich bestritten, aber für die besonders wichtigen Fälle, daß es sich
um Bestimmung des persönlicher Rechtes (Geschäftsfähigkeit) wie des Familien⸗ und
Erbrechts handelt, richtiger im Sinne der Annahme der Rückverweisung zu entscheiden,
wie dies auch im E.G. z. B.G.B. Art. 27 für die bezeichneten besonders, wichtigen Fälle
ausdrücklich geschehen ist, wenn die betreffende Bestimmung des auswartigen Rechtes die
Entscheidung dem deutschen Rechte zuweist. (Wesentlich übereinstimmend ist auͤch das
apanische Gesetz Art. 29 gi prinzipielle Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich daraus,
daß die Normen des internationalen Privatrechts nur Kompetenzbestimmuͤngen sind, eine
Kompetenz aber, die das auswärtige Gesetz ablehnt, ihm nicht von unserem Gesetze
beigelegt werden kann; genau betrachtet hat ja auch eine Gesetzgebung, welche z. B. die
Geschäftsfähigkeit nach' dem Gesetze des Domizils beurteilt, gar keine Beftinamung über
die Geschäftsfähigkeit der eigenen im Auslande domizilierten Staatsangehörigen. Die
entgegengesetzte Ansicht, welche die Bestimmungen der lex fori iber das international—
Privatrecht als absolut geltend auffaßt, verkennt, daß gerade hieraus. weil das Verhältnis