Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

46  2.  Abschnitt.  Grundlegung  u.  Ausbau  der  Sozial-  u.  Wirtschaftspolitik.
In  dem  Reichsgesetz  von  1896  suchte  der  Bundesrat  das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit ­
  mit  dem  Grundgedanken  der  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs  zu
vereinen  und  die  Gefahr  zu  vermeiden,  daß  der  polizeiliche  Schutz  zu  weit  ausgedehnt,
die  persönliche  Freiheit  auf  Kosten  der  Rentabilität  und  Lebensfähigkeit  unterbunden
und  eine  schiefe  Ebene  betreten  werde.  Ueber  diese  Grenze  hinaus  sucht  die  Agitation,
die  bis  August  1905  auch  der  Reichstagsmehrheit  sicher  war,  den  Bundesrat  zu
drängen.
Damit  wurde  eine  Unmenge  von  Abänderungsanträgen  gezeitigt;  anstatt  den
Klagen  über  den  unlauteren  Wettbewerb  ein  Ende  zu  machen,  hat  ihnen  das  Reichsgesetz ­
  —  es  ist  ein  Unikum  in  der  Gesetzgebung  und  der  Rechtsgeschichte  —  vielmehr ­
  erst  recht  Tür  und  Tor  geöffnet.  Der  unlautere  Wettbewerb  ist  zum  Sammelbegriff ­
  für  zahlreiche  Mißstäude  der  Konkurrenz  in  sozial-  und  gewerbepolitischer
Richtung  geworden,  deren  Wurzel  in  unsoliden  Geschäftsmanipulationen  oder  in  einer
gewissen  Illoyalität  des  Geschäftsgebarens  liegt.  Die  Mittelstandsretter  möchten
außer  einem  derartigen  Reklameunsug  weiter  noch  den  Hausierhandel,  das  Detailreisen,
die  Konsumvereine,  Wanderlager  und  Abzahlungsgeschäfte  als  unlauteren  Wettbewerb
behandelt  und  von  Gesetzes  wegen  unterdrückt  sehen.
Seitdem  bildet  es  für  die  Jahresversammlungen  der  Schutzvereine  eine  Art
Sport,  eine  Reihe  von  Resolutionen  ohne  nähere  Begründung  zu  fassen  und  dem  Reichsamt ­
  des  Innern  zu  übergebe,:.  Nur  die  bloße  Aufzählung  der  in  den  letzten  Jahren
eingegangenen  Abänderungsanträge  beansprucht  in  der  Zeitschrift  „Handel  und  Gewerbe", ­
  Jahrg.  XII  (1904  S.  403)  5  Druckseiten.  Aus  neuester  Zeit  liegen  außerdem
noch  53  Abänderungsantrüge  vor.  Zwar  erklärte  der  Staatssekretär  Graf  von
Posadowsky  bei  jedem  Anlaß,  so  in  der  Reichstagssitzung  vom  3.  Februar  1906  und
13.  Dezember  1897:  „Wir  können  nicht  alle  Erwerbszweige  polizeilich  reglementieren;
die  staatliche  Hand  kann  nicht  in  den  Gang  jedes  Betriebs  eingreifen.  Schließlich
fällt  ein  Zuvielregieren  dem  deutschen  Volke  geradezu  auf  die  Nerven.  Es  erscheint ­
  doch  sehr  bedenklich,  alle  Erwerbszweige  einer  Aufsicht  zu  unterstellen,  da  wir
dann  eine  derartige  Menge  Aufsichtspersonal  bekämen,  daß  schließlich  bald  neben
jedem  Deutschen  ein  Aufsichtsbeamter,  ein  Polizist  steht.  Es  müßte  sich  doch  endlich
auch  eimnal  ein  Stand,  wenn  wirklich  bei  ihm  schwere  Mißstäude  bestünden,  allein
seiner  Haut  wehren."
Dessenungeachtet  nimmt  das  Reichsamt  des  Innern  alle  die  sogenannten  „Resolutionen" ­
  zur  Veranlassung,  die  150  Handelskammern  des  Reiches  anzuhalten,  das
Tatsachenmaterial  beizubringen  und  die  Durchführbarkeit  zu  prüfen,  während  dieser
Nachweis  doch  den  Petenten  obliegen  würde.  Durch  dieses  Verfahren  wird  jeder  Verein
gleichsam  zur  Einreichung  einer  Serie  derartiger  Resolutionen  provoziert;  diese
Methode  stellt  ein  billiges  Mittel  dar,  um  sich  dadurch  in  der  Öffentlichkeit  bemerklich
  zu  machen  und  den  Schein  einer  gewissen  Bedeutung  zu  erwecken.
In  dem  langjährigen  Prinzipienstreit  spielt  die  Frage  eine  maßgebende  Rolle:
soll  auch  moralischen  Erwägungen  ein  Einfluß  auf  die  Wirtschaftspolitik  und  auf
die  Reglementierung  von  Handel  und  Wandel  („moraliser  le  commerce!“)  zugestanden ­
  werden?  Zu  welchem  Eude  führt  es,  wenn  sich  der  Gesetzgeber  auch  von
(sentimental-)  ethischen  Gefühlen,  von  einem  hochgespannten  Altruismus  bestimmen
läßt?  Erfahrungsgemäß  liegt  hier  die  Gefahr  nahe,  daß  die  Regierung  auf  eine
schiefe  Ebene  gelangt,  auf  der  es  kein  Halten  mehr  gibt,  wenn  sie  nicht  feste  Ziel-
            
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