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Als Höchstsatz schlug die Staatsregierung 31/2 % vor,
der Ausschuss erniedrigte die kleineren und mittleren Sätze,
erhöhte dagegen den Höchstsatz auf 4 o/g. Mehrfach wurden
die Sätze der höheren Klassen als zu hoch bekämpft. Man
behauptete, der Ruin der bayrischen Grossindustrie sei die
unabwendbare Folge dieser Steuerüberbürdung. Die bayrische
Industrie sei ohnedies in einer schwierigen Lage der
ausländischen und besonders der norddeutschen Konkurrenz
gegenüber; denn Bayern habe nicht billige Wasserkräfte
an grossen Strömen, Kohlen und Rohstoffe seien nur mit
grossem Aufwand für die Fracht zu erhalten. Mehrere
grosse Fabriken drohten mit der Verlegung ihrer Etablissements
nach andern Bundesstaaten. Solche Gründe veranlassten
den Reichsrat, den Höchstsatz wieder auf 31/2%
herabzusetzen, der dann endgiltig angenommen wurde.
Dadurch ist der Maximalsatz gegen früher immerhin um
ein volles Prozent erhöht worden. Der niedrigste Satz,
der früher bei der nach dem Ertrag bemessenen Steuer
zulässig war, der Satz von wird jetzt erst bei einem
Ertrag von mindestens 2600 Mk. erhoben, der früher im
allgemeinen höchste Satz von l'/2% bei 6600 Mk., der
ausnahmsweise Satz von 2 1/2% bei 12 500 Mk. ; 3% beträgt
die Steuer bei 24000 Mk., 3 L'2% bei 100 000 Mk.
Die Gewerbe mit einem Ertrag von weniger als 2600 Mk.
sind also gegen früher sicher im Vorteil, während diejenigen
Gewerbe, deren Ertrag 12 500 Mk. übersteigt, nach dem
neuen Gesetz eine höhere Steuer zu zahlen haben.
Es zahlten in der Steuerperiode 1902/3 nach Art. 7 Steuer
Höhe des Ertrags
Zahl
der
Pflicht.
Mk. Steuer
®lo aller
nach Art. 7
Besteuerten
% sämtlicher
nach Art. 7 festgesetzten
Steuern
unter 2(500 Mk.; d. i.
unter Steuer
unter 6600 Mk.; d. i.
unter lV2“/o Steuer
über 12 500 Mk. ; d i.
über 2^2 % Steuer
über 100000 Mk. ; d. i.
Höchstsatz 8^/2 % St.
71 918
90 404
2 660
256
965 727
2170111
6 631 506
4 209 935
74,12
93,17
2,74
0,26
9,92
22,29
68^^
43,24