Full text : Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899

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Als  Höchstsatz  schlug  die  Staatsregierung  31/2  %  vor,
der  Ausschuss  erniedrigte  die  kleineren  und  mittleren  Sätze,
erhöhte  dagegen  den  Höchstsatz  auf  4  o/g.  Mehrfach  wurden
die  Sätze  der  höheren  Klassen  als  zu  hoch  bekämpft.  Man
behauptete,  der  Ruin  der  bayrischen  Grossindustrie  sei  die
unabwendbare  Folge  dieser  Steuerüberbürdung.  Die  bayrische ­
  Industrie  sei  ohnedies  in  einer  schwierigen  Lage  der
ausländischen  und  besonders  der  norddeutschen  Konkurrenz
gegenüber;  denn  Bayern  habe  nicht  billige  Wasserkräfte
an  grossen  Strömen,  Kohlen  und  Rohstoffe  seien  nur  mit
grossem  Aufwand  für  die  Fracht  zu  erhalten.  Mehrere
grosse  Fabriken  drohten  mit  der  Verlegung  ihrer  Etablissements ­
  nach  andern  Bundesstaaten.  Solche  Gründe  veranlassten
  den  Reichsrat,  den  Höchstsatz  wieder  auf  31/2%
herabzusetzen,  der  dann  endgiltig  angenommen  wurde.
Dadurch  ist  der  Maximalsatz  gegen  früher  immerhin  um
ein  volles  Prozent  erhöht  worden.  Der  niedrigste  Satz,
der  früher  bei  der  nach  dem  Ertrag  bemessenen  Steuer
zulässig  war,  der  Satz  von  wird  jetzt  erst  bei  einem
Ertrag  von  mindestens  2600  Mk.  erhoben,  der  früher  im
allgemeinen  höchste  Satz  von  l'/2%  bei  6600  Mk.,  der
ausnahmsweise  Satz  von  2  1/2%  bei  12  500  Mk.  ;  3%  beträgt ­
  die  Steuer  bei  24000  Mk.,  3  L'2%  bei  100  000  Mk.
Die  Gewerbe  mit  einem  Ertrag  von  weniger  als  2600  Mk.
sind  also  gegen  früher  sicher  im  Vorteil,  während  diejenigen
Gewerbe,  deren  Ertrag  12  500  Mk.  übersteigt,  nach  dem
neuen  Gesetz  eine  höhere  Steuer  zu  zahlen  haben.

Es  zahlten  in  der  Steuerperiode  1902/3  nach  Art.  7  Steuer

Höhe  des  Ertrags

Zahl
der
Pflicht.

Mk.  Steuer

®lo  aller
nach  Art.  7
Besteuerten

%  sämtlicher
nach  Art.  7  festgesetzten ­
  Steuern

unter  2(500  Mk.;  d.  i.
unter  Steuer
unter  6600  Mk.;  d.  i.
unter  lV2“/o  Steuer
über  12  500  Mk.  ;  d  i.
über  2^2  %  Steuer
über  100000  Mk.  ;  d.  i.
Höchstsatz  8^/2  %  St.

71  918
90  404
2  660
256

965  727
2170111
6  631  506
4  209  935

74,12
93,17
2,74
0,26

9,92
22,29
68^^
43,24
            
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