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dem Hauptgewerbe, oder im Zweifel nach dem höchst besteuerten
Gewerbe berechnet bekommen. (Art. 12.) Aber
durch Weglassung des Zusatzes in Art. 20, Abs. 1, des
Ges. von 1881i) wird die früher übliche Häufung der Normalanlagen
bei nicht gerade grossen Geschäften vermieden.
Nur in dem Falle, wo die betreffenden Gewerbe ganz verschiedener
Natur sind, soll jedes Gewerbe mit besonderer
N. A. besteuert werden. Dabei kommt es in der Praxis
allerdings vor, dass auch Nebenbetriebe mit einer weiteren
N. A. belegt werden, welche von der Art des Hauptbetriebs
nicht so sehr abweichen.2)
Nach Art. 9 wird die HaushaltungsZugehörigkeit
der Steuerpflichtigen berücksichtigt in der Weise, dass
der Gewerbebetrieb der Ehefrau und der noch im väterhchen
Unterhalt stehenden Kinder3) im allgemeinen mit
dem Betrieb des Vaters in einer Gesamtsumme zu versteuern
ist. Dadurch müssen die betroffenen Familienmitglieder,
die nach dem Ertrag besteuert werden, infolge der
Progression der Steuerskala eine höhere Steuer zahlen, als
wenn jedes Familienmitglied für sich allein zur Steuer herangezogen
würde. Auch bei einer eventuellen Steuerermässigung
nach Art. 22. ist diese Bestimmung von Belang. Der
ganz ähnlich lautende Art. 4. des Einkommensteuergesetzes,
welchem der vorliegende Art. nachgebildet ist, übte eine
bei der Abfassung des Gesetzes nicht beabsichtigte ungünstige
Wirkung aus, indem durch die stark progressive
Skala des Einkommensteuergesetzes die Familien eine übermässig
hohe Belastung erlitten. Deshalb wurde am 1. Mai
1902 durch Beschluss der Abgeordnetenkammer die Wirk-0
Nach diesem Art. konnte bei besonders günstigem Betrieb eines
Gewerbes „zu der nach dem Hauptgewerbe oder beim Detailhandel nach
dem hauptsächlichen Handelsgegenstande bemessenen Steuer noch der
Viertels- bis ganze Betrag der für das einschlägige Nebengewerbe oder
für den Handel mit den einschlägigen Nebenartikeln in dem Steuertarif
festgesetzten N. A. beigeschlagen werden."
2) So bekommen z. B. Weinhandlungen, welche nebenbei in ganz
geringem Umfang Spirituosen und Süshweine verkaufen, für die beiden
Nebenbetriebe besondereN, A. berechnet. (Hk. v.Unterfranken 1902; p 38.)
Einige Ausnahmen siehe Art. 9, Abs. 2.