Full text : Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899

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dem  Hauptgewerbe,  oder  im  Zweifel  nach  dem  höchst  besteuerten ­
  Gewerbe  berechnet  bekommen.  (Art.  12.)  Aber
durch  Weglassung  des  Zusatzes  in  Art.  20,  Abs.  1,  des
Ges.  von  1881i)  wird  die  früher  übliche  Häufung  der  Normalanlagen ­
  bei  nicht  gerade  grossen  Geschäften  vermieden.
Nur  in  dem  Falle,  wo  die  betreffenden  Gewerbe  ganz  verschiedener ­
  Natur  sind,  soll  jedes  Gewerbe  mit  besonderer
N.  A.  besteuert  werden.  Dabei  kommt  es  in  der  Praxis
allerdings  vor,  dass  auch  Nebenbetriebe  mit  einer  weiteren
N.  A.  belegt  werden,  welche  von  der  Art  des  Hauptbetriebs
nicht  so  sehr  abweichen.2)
Nach  Art.  9  wird  die  HaushaltungsZugehörigkeit ­
  der  Steuerpflichtigen  berücksichtigt  in  der  Weise,  dass
der  Gewerbebetrieb  der  Ehefrau  und  der  noch  im  väterhchen
  Unterhalt  stehenden  Kinder3)  im  allgemeinen  mit
dem  Betrieb  des  Vaters  in  einer  Gesamtsumme  zu  versteuern ­
  ist.  Dadurch  müssen  die  betroffenen  Familienmitglieder, ­
  die  nach  dem  Ertrag  besteuert  werden,  infolge  der
Progression  der  Steuerskala  eine  höhere  Steuer  zahlen,  als
wenn  jedes  Familienmitglied  für  sich  allein  zur  Steuer  herangezogen ­
  würde.  Auch  bei  einer  eventuellen  Steuerermässigung
  nach  Art.  22.  ist  diese  Bestimmung  von  Belang.  Der
ganz  ähnlich  lautende  Art.  4.  des  Einkommensteuergesetzes,
welchem  der  vorliegende  Art.  nachgebildet  ist,  übte  eine
bei  der  Abfassung  des  Gesetzes  nicht  beabsichtigte  ungünstige ­
  Wirkung  aus,  indem  durch  die  stark  progressive
Skala  des  Einkommensteuergesetzes  die  Familien  eine  übermässig ­
  hohe  Belastung  erlitten.  Deshalb  wurde  am  1.  Mai
1902  durch  Beschluss  der  Abgeordnetenkammer  die  Wirk-0
  Nach  diesem  Art.  konnte  bei  besonders  günstigem  Betrieb  eines
Gewerbes  „zu  der  nach  dem  Hauptgewerbe  oder  beim  Detailhandel  nach
dem  hauptsächlichen  Handelsgegenstande  bemessenen  Steuer  noch  der
Viertels-  bis  ganze  Betrag  der  für  das  einschlägige  Nebengewerbe  oder
für  den  Handel  mit  den  einschlägigen  Nebenartikeln  in  dem  Steuertarif
festgesetzten  N.  A.  beigeschlagen  werden."
2)  So  bekommen  z.  B.  Weinhandlungen,  welche  nebenbei  in  ganz
geringem  Umfang  Spirituosen  und  Süshweine  verkaufen,  für  die  beiden
Nebenbetriebe  besondereN,  A.  berechnet.  (Hk.  v.Unterfranken  1902;  p  38.)
Einige  Ausnahmen  siehe  Art.  9,  Abs.  2.
            
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